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Archiv "Immobilien in der Schweiz: Die Ferienwohnung in St. Moritz ist nicht mehr tabu" (21.10.1994)

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Die Schweiz gilt in vieler Hinsicht als Musterland: Be- reits 500 Jahre existiert der Schweizer Franken in der heutigen Form; zumindest bisher haben sich die Eidge- nossen weltpolitischen Pro- blemen ebenso wie interna- tionalen Bündnisverpflich- tungen weitgehend entziehen können. Kurzum: Das Land bietet alle Voraussetzungen für eine gesicherte Kapital- anlage. Da zudem Bundes-

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bürger hier gerne Urlaub machen, stehen Schweizer Immobilien schon seit Jahr- zenten hoch im Kurs. Ver- gleichbares gilt für Öster- reich, das außerdem durch die EU-Mitgliedschaft ab 1995 interessant erscheint.

Lockerung der

„Lex Friedrich"

Gerade aus der Vorliebe der Deutschen für die Schweiz entwickelte sich in den sechziger und siebziger Jahren ein Problem. Immer mehr gutbetuchte Deutsche kauften sich im Alpenland ein und trieben die Preise in oftmals horrende Höhen, die von Einheimischen nicht mehr bezahlt werden konn- ten. Mittlerweile ist nahezu jede fünfte Ferienwohnung in der Schweiz im Besitz aus- ländischer Urlauber und Ka- pitalanleger.

Am 16. Dezember 1983 sah sich die Berner Regie- rung zu einem krassen Ein- schnitt veranlaßt: Die „Lex Friedrich" - so benannt nach dem seinerzeit zuständigen Innenminister - sollte den weiteren Ausländerzuzug verhindern. Dieses „Gesetz gegen Überfremdung" sieht drastische Einschränkungen des Immobilienerwerbs durch Ausländer vor, die in den meisten Fällen einem vollständigen Verbot gleich- kommen. Zusätzlich wurde 1985 ein Kontingentsystem eingeführt, das die Zahl der Erwerbsbewilligungen für Ausländer auf 2 000 pro Jahr begrenzte. Und schließlich haben die Städte und Kanto- ne noch das Recht auf weite- re Beschränkungen - eine Regelung, die es beispiels- weise der Touristen-Hoch- burg Sankt Moritz erlaubte, Ausländer gänzlich auszu- schließen.

Entsprechend rückläufig waren auch die Absatzzah- len: Kauften in der Schweiz 1982 noch 3 049 Ausländer Immobilien im Wert von 1,28 Milliarden Schweizer Fran- ken, sank die Zahl bis Ende 1991 auf 1 113 Transaktionen im Wert von 1,49 Milliarden Franken.

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Der massive Einbruch führte jedoch mittlerweile zu einem gewissen Unmut in der Bevölkerung und hier insbesondere beim Immobili- en- und Touristikgewerbe.

Am 1. April 1993 stand da- her die „Lex Friedrich" auf dem Prüfstand der Berner Gesetzgebung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf die mögliche EU-Mitgliedschaft der Schweiz. Das Parlament konnte sich seinerzeit noch nicht zu einer vollständigen Aufhebung der Ausländer- beschränkungen hinreißen lassen, versprach jedoch zu- nehmende Lockerungen.

Erstes Ergebnis ist der Übergang vom Nationalitä- ten- zum Wohnsitzprinzip:

Wer in der Schweiz fünf Jah- re als Ausländer wohnt oder neu dort Wohnsitz nimmt, soll künftig ebenso bewilli- gungsfrei kaufen können wie ein Einheimischer. Weitere Lockerungen führten dazu, daß die Zahl der Ausländer- Bewilligungen mittlerweile bereits wieder an die Grenze von 2 000 herangerückt ist.

Mittelfristig werden sich auch autonome Hochburgen im Tessin und im Engadin öffnen müssen.

Gänzlich freigeben will die Berner Regierung den Immobilienmarkt freilich nicht: Grundstückskäufe als Kapitalanlage, der professio- nelle Immobilienhandel und Zweitwohnungen werden auch in den kommenden Jar- hen noch kontrolliert wer- den, allerdings ohne speziell

festgelegte Höchstgrenzen wie bisher.

Auch im Nachbarland Österreich - das bisher ähnli- che Einschränkungen kannte - zeichnen sich mittlerweile Veränderungen ab, die unter anderem durch die anstehen- de Mitgliedschaft des Landes in der Europäischen Union ab 1995 begründet sind. In den Beitrittsverhandlungen wurde der Alpenrepublik ei- ne Übergangsfrist von fünf Jahren zugebilligt, während der die letzten Schranken be- seitigt werden müssen. Nach geltendem Recht dürfen EU- Ausländer mit Beginn der Mitgliedschaft Österreichs in der Union Grund und Boden in Österreich erwerben. Aus- genommen sind jedoch vor- erst Ferienwohnungen; bei ihnen muß ein fester Haupt- wohnsitz in Österreich nach- gewiesen werden. Genehmi- gungsfrei sind hier lediglich Verwandtengeschäfte, Erb- schaften und das Mieten über maximal drei Jahre - was in den vergangenen Jah- ren schon mehrfach zu

„überraschenden Verwandt- schaftsbeziehungen" führte.

Hohes

Preisniveau

Die zunehmende Öffnung macht die Immobilienmärkte in den beiden Ländern wie- der interessanter für Bundes- bürger. Vor einem Kauf ist jedoch stets zu bedenken, daß Immobilienbesitz im Ausland oftmals von kompli- zierten Gesetzesbestimmun- gen etwa im Todesfall beglei- tet ist. Zudem sind die Preise heute schon in vielen Berei- chen auf einem 'Niveau, das weitere, deutliche Steigerun- gen und damit eine angemes- sene Gesamtrendite unwahr- scheinlich erscheinen läßt.

Sobald jedoch die Finanzie- rungskosten des Immobilien- erwerbs höher sind als die Miete einer vergleichbaren Ferienwohnung, lohnt sich Zurückhaltung beim Kauf zumindest dann, wenn auch der Kapitalanlage-Gedanke eine Rolle spielt. Peter Jobst

Immo ailien in der Schweiz

Die Ferienwohnung in St. Moritz

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A-2896 (110) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 42, 21. Oktober 1994

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