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Archiv "Leerstandszeiten bei Ferienwohnung" (30.04.1999)

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Wird eine mit Eigenkapi- tal finanzierte Ferienwoh- nung überwiegend an Stamm- gäste vermietet und vom Ei- gentümer nur an wenigen Ta- gen außerhalb der Saison ge- nutzt, so sind die Leerstands- zeiten nicht als Zeiten der Ei- gennutzung anzusehen. Dar- auf hat der Bund der Steuer- zahler hingewiesen.

Nach Ansicht der Finanz- verwaltung sind Leerstands- zeiten nur dann der Vermie- tung zuzurechnen, wenn der Steuerzahler die Vermietung der Ferienwohnung während des Zeitraums, in dem er die Wohnung nicht selbst nutzt, einem ihm nicht nahestehen- den Vermittler überträgt und eine Eigennutzung vertraglich ausschließt. Darüber hinaus ist bei Vermietung durch den Steuerzahler selbst die Zeit des Leerstands ausnahmswei- se nicht der Eigennutzung zu- zurechnen, wenn der Steuer- zahler die Ferienwohnung im jeweiligen Jahr weder selbst nutzt noch unentgeltlich über- läßt. Er muß außerdem glaub- haft machen, während der Leerstandszeit die Vermie- tung beabsichtigt zu haben.

Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Ferien-

wohnung in der (regional un- terschiedlichen) Saison nahe- zu durchgängig vermietet wird und die tatsächliche Vermie- tungsdauer mindestens 100 Tage beträgt.

Im zu entscheidenden Fall hatten die Steuerzahler zwar für die Vermietung das Haus- meisterehepaar als fremden Vermittler eingeschaltet. Die übrigen Voraussetzungen, da- mit die Leerstandszeiten nicht der Eigennutzung zuge- rechnet werden, waren hin- gegen nicht erfüllt, insbeson- dere, weil die Eigentümer die Wohnung an drei Tagen selbst genutzt hatten.

Das Schleswig-Holsteini- sche Finanzgericht sah die- se kurzfristige Eigennutzung nicht als unbedingt schädlich an. Ausschlaggebend hierfür war, daß nach dem Gesamt- bild der Verhältnisse die Ver- mietung durch das Hausmei- sterehepaar eindeutig im Vor- dergrund stand. Zudem hat- ten die Eigentümer die Woh- nung zu einem großen Teil mit Eigenkapital finanziert. (Ur- teil des Schleswig-Holstei- nischen Finanzgerichts vom 3. September 1997, Az.: I 1270/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 301) EB A-1150 (66) Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 17, 30. April 1999

V A R I A IMMOBILIEN

Leerstandszeiten bei Ferienwohnung

Fristen für die Erben

Allein in den nächsten vier Jahren, so schätzen Fachleute, wird die „Wirtschaftswunder-Generation“ ihren Nachkom- men ein Vermögen von rund zwei Billionen DM vermachen.

Ein großer Teil dieser Werte entfällt auf Immobilien. Sollen diese nun verkauft werden, ohne daß der Fiskus daran mit- verdient, ist wichtig, seit wann sich die Immobilie im Besitz des Erblassers befand. Bislang galt: Wurde eine Immobilie in- nerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf wieder verkauft, mußte der Ertrag als Spekulationsgewinn versteuert werden.

Diese Frist wird nun auf zehn Jahre verlängert. Maßge- bend ist der Tag, an dem der notarielle Kaufvertrag abge- schlossen wurde. Der Eigentumsübertrag durch eine Erb- schaft gilt indes nicht als Anschaffung und ist für die Berech- nung der Spekulationsfrist ohne Bedeutung. Wer ein Haus oder eine Wohnung erbt, muß sich deshalb informieren, wann sie vom Erblasser erstanden wurde. Ist der Käufer vor Ablauf der Zehnjahresfrist gestorben, überträgt sich die Steuerpflicht beim Verkauf auf die Erben. Darauf macht die Allgemeine

Deutsche Direktbank aufmerksam. PER

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A-1151 Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 17, 30. April 1999 (67)

Mit Beginn des Jahres 1999 fielen die Sonderabschreibun- gen für Wohngebäude in Ost- deutschland nach dem soge- nannten Fördergebietsgesetz weg. An ihre Stelle traten In- vestitionszulagen, die aller- dings auf bestimmte Regionen beziehungsweise bestimmte Maßnahmen beschränkt sind.

So wird unter anderem der Neubau von Mietwohnungen im „innerörtlichen“ Bereich mit zehn Prozent gefördert;

bei Modernisierungen von Mietwohnungen beträgt die Zulage 15 Prozent. Das Städ- tebauinstitut in Bonn weist darauf hin, daß auch Selbst- nutzer von Wohneigentum von der neuen Förderung pro- fitieren können. Der Selbst- nutzung gleichgestellt sei die kostenlose Überlassung an Angehörige.

Stichtag 31. 12. 2004 Begünstigt seien künftig Modernisierungen am eige- nen Haus oder an

der eigenen Woh- nung, die in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. De- zember 2004 vor- genommen wer- den, sofern das Haus oder die Wohnung vor dem 1. Januar 1991 ge- baut wurde. Die Investitionszulage betrage 15 Pro- zent der Moder- nisierungskosten und werde für einen Gesamtauf- wand in den Jah- ren 1999 bis 2004 von höchstens 40 000 DM ge- währt. Bisher ha- be es diese Ober-

grenze zwar auch schon gege- ben. Zu beachten sei aber, daß jetzt von den Kosten der in einem Jahr durchgeführten Erhaltungsarbeiten ein „Ba-

gatellbetrag“ in Höhe von je- weils 5 000 DM abzuziehen sei, für den keine Zulage ge- währt werde.

Dr. Stefan Jokl, Leiter des Instituts: „Es empfiehlt sich daher unbedingt, alle vorgese- henen Modernisierungsmaß- nahmen möglichst in ein ein- ziges Kalenderjahr zu legen, weil dann der ,Bagatellbetrag‘

von 5 000 DM nur einmal ab- gezogen wird. Verteilt man die Maßnahmen auf mehrere Jahre, so wird dieser Mindest- betrag auch mehrfach in An- satz gebracht, so daß damit automatisch auch die 15pro- zentige Zulage sinkt.“ Das Institut weist darauf hin, daß mit der Zulage im besten Fall also eine Investitionssumme von maximal 35 000 DM – Höchstgrenze von 40 000 DM abzüglich „Bagatellgrenze“

von 5 000 DM – begünstigt werde. Die Zulage betrage dann 5 250 DM.

Anträge auf Investitions- zulage könnten beim Finanz- amt bis zum 30. September

des der Investition folgenden Jahres gestellt werden. Maß- geblich sei das Jahr, in dem die Zahlungen für die Moder- nisierung erfolgt seien. EB

V A R I A IMMOBILIEN

Wohngebäude: Neue Investitionszulage

Abbildung: M. Jasin/Superbild

Zum Wolkenkratzerbau reicht es nicht, doch Wohn- gebäudebesitzer nutzen die Investitionszulagen.

Referenzen

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