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Die durchschnittliche Betriebsgrösse liegt bei etwa 17 Hektaren, gewünscht wäre in der Schweiz laut BLW eine Durchschnittsgrösse von 30 Hektaren

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I 195/2008 VOL 4. März 2009 VOL C Interpellation

0357 Lanz, Thun (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 14.08.2008

Folgen der Strukturanpassungen in der Landwirtschaft

Die gescheiterte Doha-Runde in Genf darf nicht so interpretiert werden, dass die Veränderungen in der Landwirtschaft, insbesondere in der bernischen Landwirtschaft, auf die lange Bank verschoben worden seien. Anstehend sind weitere Gespräche für die Erweiterung des Freihandels, insbesondere mit der EU. Der Anpassungsdruck an den internationalen Wettbewerb wird zunehmen und speziell die kleineren Betriebe stehen vor grossen Herausforderungen. Die durchschnittliche Betriebsgrösse liegt bei etwa 17 Hektaren, gewünscht wäre in der Schweiz laut BLW eine Durchschnittsgrösse von 30 Hektaren.

Bei der Betriebsaufgabe von kleineren Betrieben stehen oft hohe steuerliche Belastungen im Raum. Die im Betrieb enthaltenen steuerprivilegierten Reserven werden steuerbar und auch andere Werte werden nicht mehr wie Landwirtschaftsbetriebe versteuert, sondern unterliegen anderen höheren Bewertungskriterien.

Diese Veränderungen führen zu steuerbarem Einkommen und Vermögen, die für viele liquidationswillige Betriebe untragbar werden. Die Betriebsinhaber werden gezwungen, die Betriebe weiterzuführen, damit die steuerlichen Folgen nicht eintreten. Damit wird einerseits die erwünschte Vergrösserung der Betriebsgrösse behindert, andererseits bleiben kaum überlebensfähige Betriebe im Wettbewerb.

Fragen an den Regierungsrat:

1. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass der Anpassungsdruck in der Landwirtschaft an einen verstärkten Wettbewerb erhalten bleiben wird?

2. Wann werden die gemäss KMU-Steuerreform vorgesehenen Liquidationserleichterungen für Landwirtschaftbetriebe in Kraft treten?

3. Sind die Steuererleichterungen nach Ansicht des Regierungsrates genügend?

4. Weshalb setzte der Regierungsgrat den SAK-Wert auf 0,8 statt mit dem möglichen SAK-Wert von 0,75 zusätzliche Betriebe – vor allem im Hügel- und Berggebiet – das Überleben zu errmöglichen?

5. Wie viele Betriebe müssen im Kanton Bern mit den SAK-Werten 0,75 und anderen Anpassungen zur Erhöhung der Betriebsgrösse mit der Betriebsaufgabe rechnen?

6. Sieht der Regierungsrat weitere Massnahmen, um der bedrängten Landwirtschaft die Strukturanpassung zu erleichtern?

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Antwort des Regierungsrats

1. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, dass der Anpassungsdruck in der Landwirtschaft an einen verstärkten Wettbewerb erhalten bleiben wird?

Der Regierungsrat teilt diese Einschätzung. Das Reformpaket AGRARPOLITIK 2011 (AP 2011) des Bundes soll der langfristigen Herausforderung Rechnung tragen, die Preisdifferenzen gegenüber dem Ausland und damit die Verletzlichkeit der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft im Hinblick auf zukünftige Marktöffnungen zu reduzieren.

Das im schweizerischen Ernährungssektor bestehende Potenzial zur Kostensenkung und zur Steigerung der Produktivität soll mobilisiert werden. Damit wird die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Land- und Ernährungswirtschaft proaktiv und nachhaltig gesteigert. Der mit dem verstärkten Wettbewerb einhergehende Strukturwandel soll in einer für die Landwirtschaft sozialverträglichen Weise realisiert werden.

Bedingt durch die AP 2011 ist hauptsächlich bei der Milch und bei den Ackerfrüchten mit Rückgängen der Produzentenpreise zu rechnen, die durch höhere Direktzahlungen nicht vollständig kompensiert werden. Im Falle der Ackerfrüchte ist auch ein Rückgang der Produktionsmengen – und demzufolge ein verstärkter Strukturwandel – zu erwarten.

2. Wann werden die gemäss KMU-Steuerreform vorgesehenen Liquidationserleichterungen für Landwirtschaftbetriebe in Kraft treten?

Bei der direkten Bundessteuer werden die Erleichterungen gemäss Unternehmessteuerreform II am 1. Januar 2011 in Kraft treten. Demzufolge wird bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit wegen Invalidität oder nach dem 55.

Altersjahr der ganze Liquidationsgewinn separat vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Tarif besteuert.

Bei der Kantonssteuer werden die ersten Fr. 250’000.- des Liquidationsgewinns gestützt auf Artikel 44 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) schon heute privilegiert besteuert, wenn ein Landwirt die selbständige Erwerbstätigkeit nach vollendetem 55. Altersjahr endgültig aufgibt. Mit der Steuergesetzrevision 2011 beabsichtigt der Regierungsrat, die kantonale Regelung an jene des Bundes anzupassen (das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 19. März 2009).

3. Sind die Steuererleichterungen nach Ansicht des Regierungsrates genügend?

Die vorgesehenen Massnahmen gemäss Unternehmenssteuerreform II des Bundes bzw.

kantonaler Steuergesetzrevision 2011 werden dazu beitragen, dass der zu erwartende Strukturwandel in der Landwirtschaft nicht von steuerlicher Seite her behindert wird. Da die Ausführungsbestimmungen der Unternehmenssteuerreform II in Bezug auf die Verpachtungsdefinition eines Betriebes, den Zeitpunkt der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie der Art und des Umfangs der Privilegierung noch nicht bekannt sind – der Vorentwurf wird gemäss Planung des EFD im ersten Semester 2009 bei den Kantonen in die Vernehmlassung gegeben –, kann das Ausmass der entsprechenden Steuererleichterungen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden.

Der Regierungsrat wird sich im Rahmen dieser Vernehmlassung für eine aus Sicht der Landwirtschaft einfache und gute Praxis einsetzen.

Um den Strukturwandel in der Landwirtschaft steuerlich nicht zu behindern, hat der Kanton Bern bereits auf den 1. Januar 2008 die folgenden Praxisänderungen vorgenommen:

Steueraufschub bei Verpachtung: Bei der Verpachtung eines Betriebes wurde die Möglichkeit des Steueraufschubs geschaffen. Der steuerpflichtige Landwirt kann einen Steueraufschub erwirken und so die Abrechnung über die stillen Reserven zum Zeitpunkt der Verpachtung aufschieben. Er bleibt selbständigerwerbend. Somit werden keine Steuern und Sozialbeiträge fällig, ohne dass eine echte Realisation der stillen Reserven stattfindet. Der Aufschub wird sowohl für die Kantons- wie auch für die Bundessteuer angewendet.

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Mit dieser Massnahme soll im Kanton Bern die Phase überbrückt werden, bis Artikel 18a Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;

SR 668.11) bzw. die Steuergesetzrevision 2011 im Kanton Bern in Kraft treten.

Änderung bei der Berechnung der Präponderanz (Vorherrschaft): Aufgrund der Änderungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und der Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (EV BGBB) ist der SAK-Wert (SAK = Standardarbeitskraft) im Kanton Bern im Talgebiet von 0.75 auf 1.0 und im Berg- und Hügelgebiet von 0.55 auf 0.8 SAK angestiegen. Diese Erhöhung bewirkt, dass schätzungsweise 1'652 landwirtschaftliche Betriebe den Gewerbestatus nach BGBB verlieren und dadurch einen höheren Eigenmietwert verfügt erhalten. Die Präponderanz eines Landwirtschaftsbetriebes ist vom Verhältnis zwischen Betriebseinkommen und Liegenschaftsertrag abhängig. Bei einer bestimmten Anzahl von Betrieben ist damit zu rechnen, dass die ganzen Liegenschaften aufgrund der Präponderanzmethode und bedingt durch den Verlust des Gewerbestatus nach BGBB bzw. die Erhöhung des Eigenmietwertes ins Privatvermögen wechseln. Vor diesem Hintergrund hat die Finanzdirektion/Steuerverwaltung (FIN-SV) die Methode der Berechnung angepasst. Neuerdings werden die Betriebsleiterwohnung und die betriebsnotwendigen Angestelltenwohnungen dem Geschäftsertrag bzw. dem landwirtschaftlichen Betriebseinkommen zugerechnet. Dadurch wird sich eine Erhöhung der Eigenmietwerte bei der Vergleichsrechnung nicht zugunsten des Liegenschaftsertrages, sondern zugunsten des Geschäftsertrages auswirken.

4. Weshalb setzte der Regierungsgrat den SAK-Wert auf 0,8 statt mit dem möglichen SAK-Wert von 0,75 zusätzlichen Betrieben – vor allem im Hügel- und Berggebiet – das Überleben zu ermöglichen?

In seiner Antwort auf die Motion Siegenthaler (M 264/2007) „AP 2011 Standardarbeitskräfte (SAK)“, welche vom Grossen Rat im Juni 2008 angenommen und gleichzeitig als erfüllt abgeschrieben worden ist, hat der Regierungsrat diese Frage wie folgt beantwortet: In der bisherigen EV BGBB hat der Kanton Bern den ihm gemäss BGBB gewährten Spielraum nicht ganz ausgeschöpft, indem er von der Möglichkeit nur im Berg- und Hügelgebiet Gebrauch gemacht und die Grenze bei 0.55 statt 0.5 SAK festgelegt hat. Die bernische Agrarpolitik soll im Berg- und Hügelgebiet weiterhin in sozialpolitisch verträglicher Weise ausgestaltet und weitergeführt, die dezentrale Besiedlung aufrechterhalten und die Pflege der touristisch geprägten „Berner Alpenlandschaft“ sichergestellt werden. Angesichts dieser Zielsetzungen ist es nötig, von der dem Kanton in Art. 5 Bst. a BGBB zustehenden Möglichkeit – beschränkt auf das Berg- und Hügelgebiet – weiterhin Gebrauch zu machen.

Gleichzeitig darf aber die Strukturanpassung in der Landwirtschaft nicht unnötig behindert werden. Deshalb wird der bundesrechtliche Spielraum lediglich im Berg- und Hügelgebiet des Kantons Bern genutzt und bezüglich SAK-Mindestlimite (0.75 SAK) mit 0.80 SAK wie bisher nicht ganz ausgeschöpft.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass namhafte Agrarkantone wie Aargau, Graubünden, St. Gallen, Thurgau, Wallis und Zürich von der Möglichkeit gemäss Art. 5 Bst. a BGBB keinen Gebrauch machen und damit darauf verzichten, kleinere Betriebe mit einer unteren SAK-Grenze den Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe zu unterstellen.

5. Wie viele Betriebe müssen im Kanton Bern mit den SAK-Werten 0,75 und anderen Anpassungen zur Erhöhung der Betriebsgrösse mit der Betriebsaufgabe rechnen?

Wie bereits bei der Antwort zu Frage 3 erwähnt, verlieren im Kanton Bern aufgrund der Änderungen des BGBB und der EV BGBB schätzungsweise 1'652 Betriebe den Gewerbestatus nach BGBB. In der Antwort auf die Motion Siegenthaler (M 264/2007) „AP 2011 Standardarbeitskräfte (SAK)“ hat der Regierungsrat erwähnt, dass der Verlust des Gewerbestatus nach BGBB für einen Betrieb unerwünschte Auswirkungen in erbrechtlicher, raumplanerischer und steuerrechtlicher Hinsicht (siehe auch Antwort 3) haben und in Folge

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dessen zu einem verstärkten Strukturwandel beitragen kann. Im Kanton Bern erfolgt der Strukturwandel bzw. die Betriebsaufgabe heute zum überwiegenden Teil im Rahmen des Generationenwechsels. Dies bedeutet umgekehrt, dass vorzeitige Betriebsaufgaben vor dem Generationenwechsel zurzeit selten vorkommen. Nach den Zielen der AP 2011 soll sich der Strukturwandel auch weiterhin in einem sozialverträglichen Mass bewegen. Bei Annahmen, wie sie der AP 2007/2011 zugrunde gelegt sind, schätzt das Bundesamt für Landwirtschaft einen Strukturwandel von höchstens 2.5% bei einer durchschnittlichen Generationendauer von 30 Jahren als noch gerade sozialverträglich ein. Im Kanton Bern ist die Zahl der Betriebe in der Zeit zwischen 2002 und 2007 von 13'223 auf 12'625 zurückgegangen, entsprechend einem durchschnittlichen Strukturwandel von 0.9% pro Jahr. Der stärkste Strukturwandel war in diesem Zeitabschnitt mit 1.5% pro Jahr in der Schwerpunktregion C (Berner Oberland) zu verzeichnen. Damit ist der Strukturwandel auch in dieser Region immer noch einen ganzen Prozentpunkt unter dem Grenzwert in Bezug auf die Sozialverträglichkeit (2.5 %).

Vor diesem Hintergrund geht der Regierungsrat davon aus, dass die durch die Änderung des BGBB bedingte Erhöhung der SAK-Werte im Kanton Bern keine signifikante Zunahme der vorzeitigen Betriebsaufgaben (d.h. Betriebsaufgabe, bevor der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin 65 Jahre alt ist) nach sich zieht.

6. Sieht der Regierungsrat weitere Massnahmen, um der bedrängten Landwirtschaft die Strukturanpassung zu erleichtern?

Es ist ein fester Bestandteil der kantonalen Landwirtschaftspolitik, die Landwirtschaftsbetriebe im laufenden Strukturwandel als wettbewerbsfähige und ökologisch wirtschaftende Unternehmen zu unterstützen (vgl. zum Beispiel die LANAT- Strategie LANDWIRTSCHAFT UND NATUR IM KANTON BERN; ZIELE UND STOSSRICHTUNGEN

2010).

In raumplanerischer Hinsicht hat der Regierungsrat im November 2007 im Rahmen der Richtplanrevision das Massnahmenblatt C_07 LANDWIRTSCHAFT REGIONAL DIFFERENZIERT FÖRDERN entsprechend angepasst. Die Zielsetzung dieser Massnahme lautet: Der Kanton fördert mit einem gezielten und differenzierten Einsatz der agrarpolitischen Instrumente und den dafür zur Verfügung stehenden Bundes- und Kantonsmitteln eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Landwirtschaft. Damit soll in den von Abwanderung betroffenen Gebieten die dezentrale Besiedlung erhalten und die Pflege der vielfältigen traditionellen Kulturlandschaft sichergestellt werden.

Aus der Antwort auf Frage 5 geht dabei hervor, dass der Strukturwandel der Berner Landwirtschaft in den letzten Jahren sozial verträglich und im gesamtschweizerischen Vergleich unterdurchschnittlich stark verlaufen ist. Unter diesem Gesichtspunkt drängen sich folglich zurzeit keine speziellen Massnahmen auf, um den Strukturwandel im Kanton Bern zusätzlich sozial abzufedern.

Dies kann sich allenfalls ändern, sofern sich der Strukturwandel merklich beschleunigen sollte, zum Beispiel im Falle einer schrittweisen weiteren Öffnung der Agrarmärkte. Hier erwartet der Regierungsrat allerdings in erster Linie Begleitmassnahmen und deren Finanzierung von Seiten des Bundes. Der Regierungsrat hat denn auch in seinem Schreiben vom 12. November 2008 an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement i.

S. SCHAFFUNG EINER BILANZRESERVE ZUR FINANZIERUNG VON BEGLEITMASSNAHMEN ZU

GUNSTEN DER LANDWIRTSCHAFT sein Interesse angemeldet, bei der konkreten Ausgestaltung mitwirken zu können.

An den Grossen Rat

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