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Schutzmassnahmen bezüglich Etablissements und Strassenstrich Begründung: In der Schweiz ist die Ausübung der Prostitution grundsätzlich gestattet

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Academic year: 2022

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M 224/2008 POM 25. Februar 2009 POM C Motion

0262 Häsler, Wilderswil (Grüne) Kneubühler, Nidau (FDP) Blank, Aarberg (SVP) Hufschmid, Biel (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 47 Eingereicht am: 03.09.2008

Sexgewerbe - Schranken, Regeln und Schutz

Der Regierungsrat wird aufgefordert, einen Gesetzesentwurf für das Sexgewerbe im Sinne der nachstehenden Ausführungen auszuarbeiten. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu folgenden Themenbereichen zu prüfen:

• Massnahmen zur Verhinderung der Ausbeutung der SexarbeiterInnen.

• Sicherstellung der nötigen gesundheitlichen und sozialen Massnahmen,

• Gewährleistung der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften

• Festlegung der Orte, Zeiten und Modalitäten der Prostitution sowie Minimalanforderungen an die Einrichtung der Etablissements,

• Schutzmassnahmen bezüglich Etablissements und Strassenstrich Begründung:

In der Schweiz ist die Ausübung der Prostitution grundsätzlich gestattet. Bloss deren eklatantesten Auswüchse werden im Schweizerischen Strafgesetzbuch StGB (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) mit Strafe bedroht. Im Übrigen geniesst die Prostitution als wirtschaftliche Tätigkeit verfassungsrechtlichen Schutz. Gemäss Artikel 199 StGB haben die Kantone die Kompetenz, gesetzliche Regelungen zur Ausübung der Prostitution zu erlassen.

Das Sexgewerbe und sich prostituierende Personen (in erster Linie Frauen) sind Teil unserer Gesellschaft. Sie sollen in Rechten und Pflichten und in der Qualität ihrer Arbeitsbedingungen anderen Berufsgruppen gleichgestellt werden. Bei SexarbeiterInnen ist zudem nicht selten Informationsbedarf - etwa in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - vorhanden, mitunter sind in Etablissements die sanitarischen Bedingungen ungenügend oder es ergeben sich für die Umgebung unerwünschte Begleiterscheinungen (wie etwa Lärm oder andere Immissionen). Insbesondere ist aber heute der Schutz vor Ausbeutung und Missbrauch der im Sexgewerbe tätigen Personen oft nicht gewährleistet und das Sexgewerbe bewegt sich – auch mangels klarer Regelung – in Graubereichen. Es ist weiter zudem störend, dass im Sexgewerbe enorme Umsätze und Gewinne getätigt werden, welche am Fiskus vorbeigeschleust werden.

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Der Kanton Bern kennt bis heute keine Bestimmungen und Regelungen betreffend Ausübung von Prostitution und Sexarbeit. Gemeinden können in diesem Bereich zwar eigene Bestimmungen erlassen, wie dies etwa die Stadt Bern getan hat, Städte und grösseren Gemeinden sehen sich aber zunehmend mit der Problematik konfrontiert. Es drängt sich daher eine kantonsweite grundsätzliche Regelung auf Gesetzesstufe auf, zumal Grundrechtseingriffe in Frage stehen, welche nur im verfassungsmässigen Rahmen statthaft sind.

Antwort des Regierungsrats

Die Motionärinnen und Motionäre weisen in ihrem Vorstoss einleitend zutreffend darauf hin, dass die Prostitution in der Schweiz grundsätzlich nicht verboten ist. Sie steht vielmehr unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit gemäss den Artikeln 27 und 94 BV.

Einschränkungen bedürfen daher einer genügenden gesetzlichen Grundlage, müssen verhältnismässig sein und im öffentlichen Interesse liegen. Es sind nur Einschränkungen aus polizeilichen, nicht jedoch aus wirtschafts- bzw. gewerbepolitischen Gründen statthaft.

Die Kerngehaltsgarantie ist zu beachten.

Auf Bundesebene existieren keine ausführlicheren Bestimmungen betreffend die Ausübung der Prostitution. Es besteht lediglich strafrechtlicher Schutz im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Besonderen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität), insbesondere betreffend Ausnützung sexueller Handlungen; es handelt sich mithin um Schutz vor exzessiven Auswüchsen. Im Übrigen hält Artikel 199 StGB ausdrücklich fest, dass Zuwiderhandlungen gegen die kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen mit Busse bestraft werden.

Bislang hat der Kanton Bern, wie die meisten anderen Kantone auch, keine speziellen diesbezüglichen Regelungen erlassen. Auch die Gemeinden des Kantons Bern sind in diesem Bereich, mit Ausnahme der Stadt Bern, bislang kaum tätig geworden. Im Alltag sind es denn meist auch die Bestimmungen des Ausländerrechts, welche Ansatzpunkte für polizeiliche Interventionen bilden.

Die Problematik der Prostitution und des Sexgewerbes weist eine hohe Komplexität auf.

Unter dem Blickwinkel der Grundrechte berührt sie keineswegs nur die eingangs erwähnte Wirtschaftsfreiheit, sondern es gilt etwa auch die persönliche Freiheit und die Menschenwürde miteinzubeziehen. Im Übrigen stehen nicht nur die Rechte und Pflichten der direkt Betroffenen (Prostituierte einerseits, Freier und Besitzer von einschlägigen Etablissements andererseits), sondern auch der Schutz der Bevölkerung im Allgemeinen und jener der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern von einschlägigen Etablissements im Besonderen in Frage. Es sind verschiedenste Einzelbereiche wie Migration, Arbeit, Gewerbe, Gesundheit, Soziales (einschliesslich Versicherungsbereich) sowie Bau und Hygiene betroffen.

Das geltende Recht bietet die Möglichkeit, gegen gewisse Missstände im Sexgewerbe vorzugehen. So verbietet etwa Artikel 195 StGB die Förderung der Prostitution. Die Verhinderung der Ausbeutung ist in erster Linie ein schwierig zu lösendes Problem des Vollzugs. Was die Gewährleistung der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften anbelangt, so geht es diesbezüglich klar um die Durchsetzung des geltenden Rechts, ohne dass es zusätzlicher Vorschriften bedürfte. Für die Festlegung der Orte, Zeiten und Modalitäten der Prostitution bedarf es ebenfalls keiner neuen kantonalen Vorschriften. Entsprechende Regelungen im Bereich Bau- und Planungsrecht liegen in der Zuständigkeit der Gemeinden, und Artikel 10a des Polizeigesetzes erklärt die Gemeinden ausschliesslich zuständig für die Verwaltung und

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Bewirtschaftung ihres öffentlichen Grundes. Sie können somit auch Regeln über den Strassenstrich aufstellen. Diese kommunalen Zuständigkeiten sind sinnvoll, kennen doch die Gemeinden die lokalen Bedürfnisse am besten. In diesen bereits geregelten Bereichen wäre gegebenenfalls eine Optimierung des Vollzugs anzustreben.

In anderen Bereichen müsste geprüft werden, ob und wenn ja welche zusätzlichen rechtlichen Vorschriften möglicherweise zur angestrebten Verbesserung der Situation beitragen könnten. So müsste etwa zur Sicherstellung der notwendigen gesundheitlichen und sozialen Massnahmen vertieft abgeklärt werden, ob die bestehenden Angebote ausreichen oder eine zusätzliche Rechtsgrundlage erforderlich erscheint. Ebenfalls wäre zu prüfen, ob für die Einrichtung von Bordellen und Salons besondere gesetzliche Vorschriften zu erlassen wären.

Bei einem allfälligen Bedarf an einzelnen neuen gesetzlichen Vorschriften wird aber immer mitgewürdigt werden müssen, ob und wenn ja welche Kompetenzen den Gemeinden, weil direkt betroffen, eingeräumt werden sollen. Ebenso müsste der Abgrenzung gegenüber dem Bundesrecht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Der Regierungsrat vertritt die Ansicht, dass vertieft geprüft werden muss, welche neuen Vorschriften zum Sexgewerbe allenfalls auf kantonaler Ebene notwendig und zielführend sind. Sowohl die Prostitution in Etablissements als auch der Strassenstrich müssen dabei berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollen möglichst einfache Rahmenbedingungen für sämtliche betroffenen Vollzugs- und Verfolgungsorgane angestrebt und die Belange des Opferschutzes berücksichtigt werden. Aus den oben aufgeführten Ausführungen ergibt sich, dass in mehreren betroffenen Bereichen bloss ein Vollzugsdefizit besteht und allfälliger zusätzlicher Rechtsetzungsbedarf kaum sinnvoll in einem neuen, eigenständigen Gesetz, sondern in den jeweils schon bestehenden Gesetzen untergebracht werden kann.

Der Regierungsrat ist sich der hohen Bedeutung der Problematik des Sexgewerbes bewusst. In Anbetracht der Vielschichtigkeit des Themas und der zu klärenden Fragen beantragt er, den Vorstoss als Postulat anzunehmen.

Antrag: Annahme der Motion als Postulat

An den Grossen Rat

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