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Zum Aufsatze: “Die Geod¨aten in der Zivilpraxis“

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Paper-ID: VGI 190904

Zum Aufsatze: “Die Geod ¨aten in der Zivilpraxis“

Hans L ¨oschner

1

1

Graz

Osterreichische Zeitschrift f ¨ur Vermessungswesen ¨ 7 (1), S. 16–17 1909

BibTEX:

@ARTICLE{Loeschner_VGI_190904,

Title = {Zum Aufsatze: ‘‘Die Geod{\"a}ten in der Zivilpraxis‘‘}, Author = {L{\"o}schner, Hans},

Journal = {{\"O}sterreichische Zeitschrift f{\"u}r Vermessungswesen}, Pages = {16--17},

Number = {1}, Year = {1909}, Volume = {7}

}

(2)

- 1 6 -

Zum Aufsatze : „Oie Geodäten in der · z ivil p raxis " .

Von Dr. H. Löschner in Brüon.

Mit .Rücksicht auf den im Dezemberhefte 1 908, S. 380, gebrachten Aufsatz erscheint es nicht überflüssig, den Erlaß des Ministeriums.- des Innern vom 30. August 1 905, Z .. 26.964 zu. erwähnen, wonach Pläne, auf Grund welcher die Durchführung im Grundsteu�rkataster und im Gru ndbuche erfolgen soll, von einem beh. aut. Privatteclmiker " n i c h t b l o ß b e g

1

a u b i g t, s o u d e rn a u c li v e rfa ß t>

sein müssen.

Die beh. aut. Privattechniker, welche Vermessungei1 nusfühten dürfen, werden · daher auch gut tun, stets eine Ai1merkung im eben erw;:ihnten Sinne au!· ihren Plänen anzusetzen.

Der Erlaß spricht deutlich genug und liegt es nur auf Seite der beh. aut . Privattechniker, wenn sie sich Schädigungen in materieller Hinsicht und in Be·

ziehung auf Standes-Interessen ohne Einspruch gefallen lassen.

Mir ist auch bekannt. daß die staatlichen Behö rden derarti'ge Schädigunge n

strenge bestrafen. Naturgemäß müssen sie aber v o n maßgebenden Krei1'en zur· Kenntnis der Behörden gebracht werden ; denn « wo kein Kläger, da kei 11 H ichter> .

I.ch benütze die Gelegenheit, um noch auf einen anderen, die Interessen von Geodäten und Bauingenieuren b_erührenden Umsta!Jd aufmerksa!Jl zu macb,e.n . .

. Bekanntli_c� tauchen gegenwärtig

za:Qlreiche Proj_ekte

für die Ausnützung von Wasserkräften

au(

welchen in der - Regel ausführliche geodät

i

sche und hydro·

metrische Aufnahmen z1.1grunde gelegt werden müssen. In den verschiedenen, nuf Grundlage der im Reichsgesetze vom 30. Mai 1 869, R. -G.-BI. Nr.

93

enthal

tene

n

Wasserrer,htsb�stimmungen angeordneten Landesgesetzen wird in dieser Beziehung verlangt, daß die, die Unterlage des Projektes bildenden Pläne und Zeichnungen

(Situations-,

Längenprofils- und Querprofils· Pläne) vo11 einem Sachverständige.n »

entworfen sein müssen. . ·

Es. kommt nun häu.fi7er; als man denkt, vor, daf Pläne über ganz bedeu·

teod� Wasserkraftsanlagen der Behörde zur weitere11 Vera11lassung vorgelegt werden, welche n i c h t von beb. aut. Privattechnikern entworfen worden sind . Ein igerma.l�en beruhigend mag die Tatsache wirken, daß die Behörde große, vollständig instru­ ierte Projekte auch schon sogleich zurückgewiese n hat, wenn die geodätische n Aufnahmen, welche ja z . B. die Grundlage für die Berec;.hnung des Krafteffektes der Werksanlage bilden, nicht von einer als • Sachverständiger • anzuerkennenden Person durchgeführt worden waren, wenn also den Pläqen kein • öffentlicher Glaube , beigemessen werden konnte,

Es wäre jedoch gewW im Interesse der Bauwerber, welche vor unberufenen Projektmachern t unlichst rechtzeitig geschützt werden sollen, sowie im öffentlichen

· Interesse wenn J durch einen Ministerialerlaß festgestellt würde, daß bei den Projekten, für welche größere geoc!ätische Arbeiten die Grundlage bilden, unter einem ·c Sachverständigen • lediglich die beh. aut. Privatteohniker zu vel'stehen sind, welche gemäß den Verordnungen des Ministeriums des I nnern vom 1 1 . De-

(3)

- 1 7 -

1 c111ber 1 860, %. 3 G.4 l 3 und vom 8 . November 1 88 6 , Z . 8 1 5 2 die Ausri.i l i r u 1 1 g­

solcher Arbeiten zu ü bernehmen berechtigt sind .

Es würde wohl keine schwere Aufgabe der Geometer- u nd l 11 ge 1 1 i c u r - Ver­

ei11igungen sein, eine d iesbeziigl iche Verfiigung zu erwirken.

Z u r Neuvermessung.*)

Von Obergeometer 1. R. L Mlellchhofer i n 'Wien.

Die En tsc h l ießu ng· zu allgemeiner Neuaufnahme kann n u r aus der füke11 1 1 l nis hervorgehen, daß die bestehenden Katas tral mappen den A 11forderungen, welche ßegen wärtig an amtliche Pläne g·eslel l t werden, nicht mehr gewachsen sind.

Es soll deshalb vor allem eine Würd i gu n g d ieser Mappen und ihrer Leistungs­

f'ühigkeit unternommen werden.

Grund lage aller amtlichen Pläne sind die sogenannten Originalmappen , d . s.

die Meßtisch blätter der im Jahre l 8 1 7 begonnenen u nd 1 86 1 beendeten Kat astral­

aufnah1ri.e, :.ilso die unmittelbaren Frgebnisse dieser staatlichen Vermessungs u n ter­

n ehmung. Nachdem di.ese Originalmappen der Finanzverwaltu ng für die Zwecke der Grundsteuer-Evi denz eine Reihe von

J

ahren als Planmaterial gedient ha ben , wurde n dieselben aus Sch onungsrücksicl1 te11 nach und nach außer G ebrauch gese tzt und d u rch lithographische Kopien - Evidenzhal t u n gsmappen gena1mt -- ersetzt, so

dRß derzeit alte Me(3tischblätter nur mehr von vereinzel ten Gemeinden bei den G rundsteuer-Evi<lenzhaltungen im Gebrauche steh e n .

Die bei den Bezirk sgerich ten ?. u m öffen tlichen Gebrauch aufliegenden • Gru11d­ buchsmappen , sind auch lithographi sche Kopien der Originalmappen, jedoch meist solche, welche nach einem iilteren, m i n d e r guten Rcpro d ukti o n s verfahren hergestellt worden sind. Deshalb und weil sie meist u nsachgemäß behandelt werden, kann ih nen die Bedeutu ng g·eometrisch genauer Pläne überhaupt nicht zugestanden werden . A l!en amtlichen Plii ne n haften sämtliche Fehlerarten an, welche bei Mess u n­

gen vorkommen u nd in Betracht gezogen werde n müssen, und zwar :

1 . Unvermeidliche Feh ler, welche schon uei (:er Aufnahme e11 t stande 1 1 , also auch j 11 den Originalmappen enthalten und bei dcn:n Vervielfältigung eventuell noch vergrößert worden sind. Solche Fehler kön ne n auch bei sorgfaltigs ter Aus­

führung von Messungen nicht vermieden werden, weil dicseH.ie11 durch Unvoll­

kommenheit der menschlichen :�inne und der Mef3geräte begründet sind.

Sie

sollen

im folgenden durch die Bezeichnung Ungenauigke.iten » gekennzeich net werden ;

2.

Konstante Fehler, von denen nur der Papier- oder Blatteingang gekannt wird ; 3. Grobe Fel1ler oder Fehler im eigentliche n Sin ne, also alle falschen, mit der wahren Lage i n der. Natu r nicht übereinstimmenden Darstellungen, welche ent­

weder durch ursprüngliche Messungsf ehler, dann durch Einzeichnung withrend der

----*)

wi�

uns der Verfasser mitteilt, hat er diesen Aufsatz seinerzeit dem k k . Finanzm i nister i u m überreicht. - - Wiewohl einzelne Ausführu ngen bereits in einem früheren Artikel behandelt erscheinen, bringen wir den Aufsatz, um den logischen Zusammenhang aufrechtzuerha.lten, vollständig.

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