Paper-ID: VGI 190904
Zum Aufsatze: “Die Geod ¨aten in der Zivilpraxis“
Hans L ¨oschner
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Graz
Osterreichische Zeitschrift f ¨ur Vermessungswesen ¨ 7 (1), S. 16–17 1909
BibTEX:
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Title = {Zum Aufsatze: ‘‘Die Geod{\"a}ten in der Zivilpraxis‘‘}, Author = {L{\"o}schner, Hans},
Journal = {{\"O}sterreichische Zeitschrift f{\"u}r Vermessungswesen}, Pages = {16--17},
Number = {1}, Year = {1909}, Volume = {7}
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Zum Aufsatze : „Oie Geodäten in der · z ivil p raxis " .
Von Dr. H. Löschner in Brüon.
Mit .Rücksicht auf den im Dezemberhefte 1 908, S. 380, gebrachten Aufsatz erscheint es nicht überflüssig, den Erlaß des Ministeriums.- des Innern vom 30. August 1 905, Z .. 26.964 zu. erwähnen, wonach Pläne, auf Grund welcher die Durchführung im Grundsteu�rkataster und im Gru ndbuche erfolgen soll, von einem beh. aut. Privatteclmiker " n i c h t b l o ß b e g
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a u b i g t, s o u d e rn a u c li v e rfa ß t>sein müssen.
Die beh. aut. Privattechniker, welche Vermessungei1 nusfühten dürfen, werden · daher auch gut tun, stets eine Ai1merkung im eben erw;:ihnten Sinne au!· ihren Plänen anzusetzen.
Der Erlaß spricht deutlich genug und liegt es nur auf Seite der beh. aut . Privattechniker, wenn sie sich Schädigungen in materieller Hinsicht und in Be·
ziehung auf Standes-Interessen ohne Einspruch gefallen lassen.
Mir ist auch bekannt. daß die staatlichen Behö rden derarti'ge Schädigunge n
strenge bestrafen. Naturgemäß müssen sie aber v o n maßgebenden Krei1'en zur· Kenntnis der Behörden gebracht werden ; denn « wo kein Kläger, da kei 11 H ichter> .
I.ch benütze die Gelegenheit, um noch auf einen anderen, die Interessen von Geodäten und Bauingenieuren b_erührenden Umsta!Jd aufmerksa!Jl zu macb,e.n . .
. Bekanntli_c� tauchen gegenwärtig
za:Qlreiche Proj_ekte
für die Ausnützung von Wasserkräftenau(
welchen in der - Regel ausführliche geodäti
sche und hydro·metrische Aufnahmen z1.1grunde gelegt werden müssen. In den verschiedenen, nuf Grundlage der im Reichsgesetze vom 30. Mai 1 869, R. -G.-BI. Nr.
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enthaltene
nWasserrer,htsb�stimmungen angeordneten Landesgesetzen wird in dieser Beziehung verlangt, daß die, die Unterlage des Projektes bildenden Pläne und Zeichnungen
(Situations-,
Längenprofils- und Querprofils· Pläne) vo11 einem � Sachverständige.n »entworfen sein müssen. . ·
Es. kommt nun häu.fi7er; als man denkt, vor, daf� Pläne über ganz bedeu·
teod� Wasserkraftsanlagen der Behörde zur weitere11 Vera11lassung vorgelegt werden, welche n i c h t von beb. aut. Privattechnikern entworfen worden sind . Ein igerma.l�en beruhigend mag die Tatsache wirken, daß die Behörde große, vollständig instru ierte Projekte auch schon sogleich zurückgewiese n hat, wenn die geodätische n Aufnahmen, welche ja z . B. die Grundlage für die Berec;.hnung des Krafteffektes der Werksanlage bilden, nicht von einer als • Sachverständiger • anzuerkennenden Person durchgeführt worden waren, wenn also den Pläqen kein • öffentlicher Glaube , beigemessen werden konnte,
Es wäre jedoch gewW im Interesse der Bauwerber, welche vor unberufenen Projektmachern t unlichst rechtzeitig geschützt werden sollen, sowie im öffentlichen
· Interesse wenn J durch einen Ministerialerlaß festgestellt würde, daß bei den • Projekten, für welche größere geoc!ätische Arbeiten die Grundlage bilden, unter einem ·c Sachverständigen • lediglich die beh. aut. Privatteohniker zu vel'stehen sind, welche gemäß den Verordnungen des Ministeriums des I nnern vom 1 1 . De-
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1 c111ber 1 860, %. 3 G.4 l 3 und vom 8 . November 1 88 6 , Z . 8 1 5 2 die Ausri.i l i r u 1 1 g
solcher Arbeiten zu ü bernehmen berechtigt sind .
Es würde wohl keine schwere Aufgabe der Geometer- u nd l 11 ge 1 1 i c u r - Ver
ei11igungen sein, eine d iesbeziigl iche Verfiigung zu erwirken.
Z u r Neuvermessung.*)
Von Obergeometer 1. R. L Mlellchhofer i n 'Wien.
Die En tsc h l ießu ng· zu allgemeiner Neuaufnahme kann n u r aus der füke11 1 1 l nis hervorgehen, daß die bestehenden Katas tral mappen den A 11forderungen, welche ßegen wärtig an amtliche Pläne g·eslel l t werden, nicht mehr gewachsen sind.
Es soll deshalb vor allem eine Würd i gu n g d ieser Mappen und ihrer Leistungs
f'ühigkeit unternommen werden.
Grund lage aller amtlichen Pläne sind die sogenannten Originalmappen , d . s.
die Meßtisch blätter der im Jahre l 8 1 7 begonnenen u nd 1 86 1 beendeten Kat astral
aufnah1ri.e, :.ilso die unmittelbaren Frgebnisse dieser staatlichen Vermessungs u n ter
n ehmung. Nachdem di.ese Originalmappen der Finanzverwaltu ng für die Zwecke der Grundsteuer-Evi denz eine Reihe von
J
ahren als Planmaterial gedient ha ben , wurde n dieselben aus Sch onungsrücksicl1 te11 nach und nach außer G ebrauch gese tzt und d u rch lithographische Kopien - Evidenzhal t u n gsmappen gena1mt -- ersetzt, sodRß derzeit alte Me(3tischblätter nur mehr von vereinzel ten Gemeinden bei den G rundsteuer-Evi<lenzhaltungen im Gebrauche steh e n .
Die bei den Bezirk sgerich ten ?. u m öffen tlichen Gebrauch aufliegenden • Gru11d buchsmappen , sind auch lithographi sche Kopien der Originalmappen, jedoch meist solche, welche nach einem iilteren, m i n d e r guten Rcpro d ukti o n s verfahren hergestellt worden sind. Deshalb und weil sie meist u nsachgemäß behandelt werden, kann ih nen die Bedeutu ng g·eometrisch genauer Pläne überhaupt nicht zugestanden werden . A l!en amtlichen Plii ne n haften sämtliche Fehlerarten an, welche bei Mess u n
gen vorkommen u nd in Betracht gezogen werde n müssen, und zwar :
1 . Unvermeidliche Feh ler, welche schon uei (:er Aufnahme e11 t stande 1 1 , also auch j 11 den Originalmappen enthalten und bei dcn:n Vervielfältigung eventuell noch vergrößert worden sind. Solche Fehler kön ne n auch bei sorgfaltigs ter Aus
führung von Messungen nicht vermieden werden, weil dicseH.ie11 durch Unvoll
kommenheit der menschlichen :�inne und der Mef3geräte begründet sind.
Sie
sollenim folgenden durch die Bezeichnung • Ungenauigke.iten » gekennzeich net werden ;
2.
Konstante Fehler, von denen nur der Papier- oder Blatteingang gekannt wird ; 3. Grobe Fel1ler oder Fehler im eigentliche n Sin ne, also alle falschen, mit der wahren Lage i n der. Natu r nicht übereinstimmenden Darstellungen, welche entweder durch ursprüngliche Messungsf ehler, dann durch Einzeichnung withrend der
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