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Satzung zur W-Besoldung

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Der Präsident

Satzung zur W-Besoldung

der Humboldt-Universität zu Berlin

Herausgeber: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 18/2013

Satz und Vertrieb: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 22. Jahrgang/10. Juni 2013

Amtliches Mitteilungsblatt

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 18/2013

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Satzung der Humboldt-Universität zu Berlin zur W-Besoldung

§ 1 Geltungsbereich

Auf der Grundlage von § 3 Abs. 8 Landesbesol- dungsgesetz – LBesG in der Fassung vom 29. Juni 2011 – hat der Akademische Senat der Humboldt- Universität zu Berlin am 15. Januar 2005 folgende Satzung zur Vergabe von besonderen Leistungs- bezügen an Professorinnen und Professoren, die nach den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 besoldet werden, erlassen. Für die Durchführung des Verfahrens werden vom Präsidium ergänzende Richtlinien erlassen.

§ 2 Gutachterkommission zur Professo- rinnen- und Professorenbewertung (1) Zur Bewertung besonderer Leistungen wird eine Gutachterkommission zur Professorinnen- und Professorenbewertung eingerichtet, die aus fünf Professorinnen oder Professoren besteht. Die Mitglieder der Kommission werden von der Präsi- dentin oder vom Präsidenten benannt. Die Amtszeit der Kommission wird auf vier Jahre festgelegt.

(2) Die Anträge auf Vergabe von besonderen Leistungsbezügen werden wie auch entsprechende Vorschläge von Dekaninnen und Dekanen der Kommission zur Prüfung vorgelegt. Sie gibt der Präsidentin oder dem Präsidenten Empfehlungen zur Entscheidung. Das Verfahren zur Vergabe von besonderen Leistungsbezügen regelt die Präsiden- tin oder der Präsident durch Richtlinien.

(3) Die Kommission gibt sich eine Geschäfts- ordnung.

§ 3 Kriterien

(1) Die besonderen Leistungsbezüge können aufgrund erheblich überdurchschnittlicher, in der Regel über drei Jahre hinweg im Interesse der Universität erbrachter Leistungen in Forschung, Lehre, Nachwuchsförderung und Weiterbildung ver- geben werden.

(2) Kriterien für Leistungen in der Forschung sind insbesondere

1. herausragende Forschungsergebnisse, 2. Preise und Auszeichnungen,

3. quantitative Parameter (z. B. Drittmittel, An- zahl von Stipendiaten und extern finanzierten Gästen),

4. Publikationen und Herausgebertätigkeit, Aus- richtung internationaler Tagungen und Kon- gresse

5. Patente und Transferleistungen,

6. erfolgreiche Forschungskooperationen, v. a.

mit außeruniversitären Partnern, 7. herausragende Tätigkeiten in Forschungs-

schwerpunkten und Forschungsförderinstitu- tionen (einschließlich Gutachtertätigkeit) sowie

8. Anbahnung neuer, profilbildender internatio- naler Forschungskooperationen.

(3) Kriterien für Leistungen in der Lehre sind insbesondere

1. Ergebnisse von Lehrevaluation, einschließlich studentischer Evaluation,

2. Umfang der Aufgaben in Lehre, Prüfung und Betreuung, soweit dieser über die reguläre Verpflichtung hinausgeht,

3. Engagement bei der Studienreform sowie der Einführung neuer Studiengänge und Ab- schlüsse,

4. Lehrreformprojekte, konzeptionelle Innova- tionen,

5. Anbahnung neuer, profilbildender internatio- naler Lehrkooperationen sowie

6. Entwicklung von innovativen Lehr- und Lern- formen.

(4) Kriterien für Leistungen in der Nachwuchsförderung sind insbesondere 1. Entwicklung und Durchführung von Nach-

wuchsförderprogrammen,

2. herausragende Tätigkeiten in Nachwuchsför- derschwerpunkten und Nachwuchsförder- institutionen,

3. quantitative Parameter (z. B. Anzahl der erstgutachterlich betreuten und abgeschlos- senen Promotionen sowie Habilitationen) sowie

4. die Förderung von Nachwuchswissenschaftle- rinnen.

(5) Kriterien für Leistungen in der Weiterbildung sind insbesondere

1. Entwicklung von Weiterbildungsangeboten sowie

2. Lehrleistungen in der Weiterbildung, die über die regulären Verpflichtungen hinausgehen.

(6) Ein weiteres Kriterium zur Vergabe besonderer Leistungsbezüge ist ein besonderes Engagement bei der Erarbeitung von universitätsübergreifenden strukturbildenden Maßnahmen in den in Abs. 2 bis 5 geregelten Bereichen.

§ 4 Höhe der besonderen Leistungsbezüge

(1) Besondere Leistungsbezüge werden als Einmal- zahlung vergeben. Für Leistungen, für die bereits andere Vergünstigungen (Ermäßigung der Lehrver- pflichtung), Zulagen (Zulagen nach § 35 BBesG), Bezahlung etc. gewährt werden, können zusätz- liche Leistungsbezüge nur in Ausnahmefällen gewährt werden.

(4)

Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 18/2013

4 (2) Die Höhe der als Einmalzahlung zu vergeben- den besonderen Leistungsbezüge beträgt 6.000 Euro.

(3) Wird einer Professorin/einem Professor ein besonderer Leistungsbezug in einem Zeitraum von zehn Jahren drei Mal zuerkannt, so kann ihr/ihm in unmittelbarem Anschluss an das dritte Mal als unbefristeter Leistungsbezug eine laufende Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich gewährt werden.

§ 5 Besondere Leistungsbezüge bei gemeinsamen Berufungen mit außeruniversitären Forschungs- einrichtungen

Die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen für S-Professorinnen und S-Professoren erfolgt auf der Grundlage der Bewertung durch die Forschungs- einrichtung, an der sie tätig sind, im Einvernehmen von Forschungseinrichtung und Präsidentin oder Präsident. Der Entscheidungsfindung innerhalb der Forschungseinrichtung werden Kriterien analog zu

§ 3 zugrunde gelegt. §§ 2, 3, und 6 finden keine Anwendung.

§ 6 Vergabeverfahren

Das Vergabeverfahren wird in jährlichem Rhythmus festgelegt. Stichtag für Bewerbungen ist der 31.Mai eines jeden Jahres (mit Ausnahme des Jahres der Inkraftsetzung, in dem der Stichtag für Bewer- bungen auf den 30. Juni verschoben wird).

Professorinnen und Professoren können sich alle zwei Jahre bewerben oder vorgeschlagen werden.

Die Kommission kann dem Präsidium anlass- bezogene Empfehlungen unterbreiten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffent- lichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hum- boldt-Universität zu Berlin in Kraft.

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