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Richtlinie des Präsidiums zur W-Besoldung

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Der Präsident

Richtlinie des Präsidiums zur W-Besoldung

Herausgeber:  Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 22/2013

Satz und Vertrieb: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 22. Jahrgang/18. Juli 2013

   

Amtliches Mitteilungsblatt

 

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 22/2013

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Richtlinie

des Präsidiums zur W-Besoldung

§ 1 Geltungsbereich

Die Vergabe von Leistungsbezügen gem. § 3 Abs. 8 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – Landesbesol- dungsgesetz i.d.F. vom 09. April 1996 (GVBl. S.

160, 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel I § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S 306) geändert worden ist, erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, in Verbindung mit der vom Akade- mischen Senat erlassenen Satzung der Humboldt- Universität zu Berlin zur W-Besoldung1:

§ 2 Vergabe von besonderen Leistungsbezügen

(1) Die Entscheidung über die Vergabe besonderer Leistungsbezüge fällt einmal im Kalenderjahr. Bis April gibt das Präsidium bekannt, in welchem Um- fang Mittel zur Vergabe für besondere Leistungs- bezüge zur Verfügung stehen. Gem. § 6 der Satzung ist Stichtag für Bewerbungen der 31. Mai eines jeden Jahres (mit Ausnahme des Jahres der Inkraftsetzung, in dem der Stichtag für Bewer- bungen auf den 30. Juni verschoben wird).

Professorinnen und Professoren können sich alle zwei Jahre bewerben oder vorgeschlagen werden.

Die Kommission gem. § 2 der Satzung kann dem Präsidium anlassbezogene Empfehlungen unter- breiten. Die Anträge auf Vergabe von besonderen Leistungsbezügen werden wie auch entsprechende Vorschläge von Dekaninnen und Dekanen der Kommission zur Prüfung vorgelegt. Die Kommission unterbreitet bis zum 31. August der Präsidentin oder dem Präsidenten ihre Empfeh- lungen zur Entscheidung. Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten fällt bis zum 30. September und wird zum 01. November wirksam.

(2) Die Anträge setzen Darstellungen der Leistungen in allen in § 3 der Satzung genannten Tätigkeitsfeldern durch die Bewerber bzw. die Vorgeschlagenen voraus.2

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für S- Professorinnen und S-Professoren.

§ 3 Funktionsleistungsbezüge

(1) Die Gewährung von Funktionsleistungsbezügen erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion.

1 Amtliches Mitteilungsblatt der HU Berlin Nr. 18/2013.

2 Ein entsprechender Fragebogen ist ab Vergaberunde 2014 in der Geschäftsstelle der Kommission erhältlich.

(2) Die Dekaninnen und Dekane erhalten monatliche Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 500 Euro; die Prodekaninnen und Prodekane erhal- ten monatlich 250 Euro.

(3) Die Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren von Instituten gem. § 75 BerlHG erhal- ten monatliche Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 250 Euro.

(4) Die Direktorinnen und Direktoren von Zentralinstituten erhalten monatliche Funktions- leistungsbezüge in Höhe von 250 Euro.

(5) Die Vorsitzenden der Ständigen Kommissionen des Akademischen Senats sowie die/der Konzils- vorsitzende erhalten monatliche Funktions- leistungsbezüge in Höhe von 250 Euro.

(6) Werden mehrere in den Abs. 2 bis 4 genannte Ämter gleichzeitig wahrgenommen, wird nur der Funktionsleistungsbezug gewährt, der die höchste Vergütung begründet.

§ 4 Berufungs- und Bleibeverhandlungen

Über die Gewährung von Leistungsbezügen bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Gehen dabei Bezüge über die bisherige Höhe hinaus, können sie unbefristet oder zunächst für drei Jahre befristet vergeben werden. Soweit sie unbefristet vergeben wurden, nehmen sie an Besoldungserhöhungen der W-Besoldung gem. Bundesbesoldungs- und –ver- sorgungsanpassungsgesetz teil.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Univer- sität zu Berlin in Kraft.

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