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Das Gesetz ist (zunächst) befristet bis zum

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An unsere Mitglieder

KS 5/2004 Sp 5/2004

Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG)

I. Unter Bezugnahme auf unser Rundschreiben KS 31/2003 und Sp 22/2003 vom 27.10.2003, mit dem wir Ihnen unsere Stellungnahme an das Umweltministerium NRW in obiger Sache übersandt hatten, teilen wir Ihnen mit, dass das WasEG seit Beginn dieses Monats in Kraft getreten ist.

Es kann ohne Übertreibung gesagt werden, dass seit vielen Jahren in NRW kein Landesgesetz mehr erlassen worden ist, welches auf einen solchen großen und breit gefächerten Wider- stand aller Betroffenen, Beteiligten und Verbände gestoßen ist, von öffentlich-rechtlichen Trägern (u.a. Wasserversorgern wie Stadtwerken) über sämtliche Industriezweige, ob Groß- oder Kleinunternehmen, bis hin zu Bürgervertretungen. Dennoch ist das Gesetzesvorhaben, allerdings mit bestimmten Verbesserun- gen aufgrund der verbandlichen Aktivitäten (s.u.), durchgesetzt worden. Dieses liegt im Kern daran, wie dem Unterzeichner sowohl aus dem Wirtschafts- als auch dem Umweltministerium NRW deutlich zu verstehen gegeben worden ist, dass das WasEG ein Teil des Gesetzes ist, welches im Rahmen des NRW-Haushaltsplans 2004 erlassen worden ist und dessen Einnahmen in diesem Haushaltsplan fest einkalkuliert waren.

Das Gesetz ist (zunächst) befristet bis zum 31.12.2009.

II. Aus Sicht der Steine- und Erden-Industrie sind folgende erreichte Änderungen im endgültigen Gesetzestext positiv zu vermerken:

Ansprechpartner:

Reinhard Fischer Elvira Eisennach (Sekr.) Telefon:

0203 / 99 23 9-23 Telefax:

0203 / 99 23 9-95 E-Mail:

reinhard.fischer@

baustoffverbaende.de Datum:

24. Februar 2004

Geschäftsstelle:

Haus der Baustoffindustrie Düsseldorfer Straße 50 47051 Duisburg Postfach 10 04 64 47004 Duisburg Telefon 02 03/9 92 39-0 E-Mail:

info@baustoffverbaende.de

(2)

Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer (= Grundwasser und Oberflächenwasser) eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird (s. § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG).

Anmerkung:

Zu diesem Tatbestand der Entnahmen siehe auch unten III 3 a).

2. Verringerung des Entgeltsatzes, und zwar grundsätzlich um 10 % (von 0,05 €/m³ auf 0,045 €/m³) und bei Rückführung des benutzten Wassers in den Gewässerkreislauf um rd. 66 % (von 0,01 €/m³ auf 0,003 €/m³).

Anmerkung:

Zu diesem Tatbestand der Rückführung siehe auch unten III 3 b).

3. Entgeltfreiheit nicht nur, wie im Entwurf, bei einer Nutzung von nicht mehr als 3.000 m³ pro Kalenderjahr, sondern auch bei einem jährlichen Entgelt von nicht mehr als 150,-- €. Dieses bedeutet im Falle des verringerten Gebührensatzes (s.o. 2.) eine entgeltfreie Menge von 50.000 m³/Jahr.

III. Die Endfassung des Gesetzes ist aus dem Blickwinkel unserer Mitgliedsunternehmen wie folgt zu kommentieren:

1. Der Gesetzestext verwendet den Begriff „Gewässer“ als Oberbegriff für „oberirdisches Gewässer“ und „Grundwasser“.

Ob es sich bei einer Nutzung um Grundwasser oder um oberirdisches Wasser handelt, hängt von der Einstufung des Wassers in dem Zeitpunkt ab, in dem es entnommen oder abgeleitet wird. Das heißt z.B., dass bei einem in die Tiefe gebohrten Brunnen Grundwasser genutzt wird, hingegen bei einem offenen Baggersee, gespeist aus – ehemaligem – Grund - wasser und Niederschlagswasser, ein oberirdisches Gewässer vorliegt.

2. Betroffen ist jeder, der solches Wasser benutzt, also in erster Linie die Kies- und Sandindustrie im Rahmen der Kies- und Sandwäsche, aber z.B. auch die Transportbetonindustrie, wenn sie ihr Produktionswasser aus einem Brunnen bezieht.

(3)

sehen. Damit gilt insbesondere Artikel 3 des Grundgesetzes, der eine Gleichbehandlung im Kern gleicher Sachverhalte verlangt. In diesem Lichte halten wir zwei Regelungen ggf. für verfassungswidrig. Sollte einer der beiden folgenden Tatbestände in Ihrem Unternehmensbetrieb auftauchen, sollten Sie uns damit befassen.

a) Der oben schon genannte § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG stellt Entnahmen frei, wenn das entnommene Wasser – ohne Nut- zungseffekt – unmittelbar wieder eingeleitet wird. Richtigerweise drückt die gesetzliche Begründung aus, dass solches Wasser eher unternehmerisch störend wirkt und daher nicht auch noch mit einer Abgabe belegt werden soll.

Jedoch ist dieses eingeschränkt worden auf die Entnahme von Grundwasser. In unseren Augen gibt es keinen Grund, stören- des, nicht genutztes Wasser, das aus einem oberirdischen Gewässer stammt, nicht ebenfalls entgeltfrei zu stellen.

Außerdem ist zu sehen, dass gemäß § 1 Abs. 1 WasEG nur die Nutzung des Wassers mit einem Entgelt belegt werden soll. Eine solche liegt aber auch bei der Beseitigung störenden Oberflächenwassers nicht vor.

b) Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 11 ist die Wasserentnahme zum Zwecke der Bewässerung bestimmter Flächen ebenfalls entgeltfrei gestellt, und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ist die Entnahme im Rahmen einer Kühlwassernutzung beim Entgeltsatz deutlich privilegiert worden. Kern der Gesetzesbegründung ist, dass solches Wasser, anders als bei echten Verbräuchen, nicht dem Natur haushalt entzogen wird, sondern ihm im Wege einer Einleitung oder Versickerung wieder zufließt.

Unseres Erachtens gibt es jedoch keinen rechtlichen Gesichts- punkt, nicht auch andere Nutzungen, bei denen das Wasser dem Haushalt wieder zukommt, entsprechend zu begünstigen.

4. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen die Gewässerbenutzun- gen im Rahmen einer Nassauskiesung (s. auch schon unser genanntes Rundschreiben vom 27.10.2003). Auch wenn die Auffassung häufiger Überraschung oder Zweifel ausgelöst hat, steht der Unterzeichner (der im Rahmen jahrelanger Hochschul- tätigkeit sich mit wasserrechtlichen Fragen befasst hat) weiterhin auf dem Standpunkt, dass kein Entgelt erhoben werden darf, wenn das Waschwasser aus dem Baggersee abgeleitet und nach der Wäsche wieder in den Baggersee eingeleitet wird (Verlust von ca. 3 % Wasser einkalkuliert) – vorausgesetzt, der jeweilige Sachverhalt vor Ort erfüllt die u.g. Voraussetzungen a bis f.

(4)

diese Auffassung übernommen, s. dessen Schreiben vom 22.1.2004, Abschnitt 2.

Lt. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG liegt nämlich Entgeltfreiheit vor, wenn gemäß § 24 Wasserhausha ltsgesetz (WHG) der sog. Eigen- tümer- und Anliegergebrauch eines oberirdischen Gewässers gegeben ist.

Voraussetzungen – die jedes Unternehmen bitte für seinen Sachverhalt selbständig prüfen muss – sind

a) Eigentum am Gewässer; dieses ist gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) dann der Fall, wenn dem Wasserentnehmenden die den Baggersee umgebenden Ufergrundstücke gehören;

dem Eigentümer steht derjenige gleich, der vom Eigentümer zur Benutzung ermächtigt worden ist;

b) eigener Bedarf; Eigentümer und Nutzer des Wassers müssen also identisch sein;

c) keine Beeinträchtigung Dritter durch die Wassernutzung;

d) keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers;

einen solchen Nachteil sehen wir bei der Entnahme, auf die es aber dem Wasserentgelt ankommt, nicht; selbst wenn aber die Wiedereinleitung in die Betrachtung einbezogen werden sollte – was rechtlich an dieser Stelle fraglich ist –, so dürfte ebenfalls keine nachteilige Veränderung vorliegen; letztendlich werden keine anderen Bestandteile als Schwebstoffe eingeleitet, als die, die vorher auch schon enthalten waren; für diese positive Betrachtung spricht auch, dass bisher die Wiedereinleitungs- erlaubnis, die dem Wohl der Allgemeinheit nicht widersprechen darf, im Regelfall problemlos erteilt worden ist;

e) keine wesentliche Verminderung der Wasserführung; auch diese Verminderung sehen wir nicht, weil (nach Absolvieren des ersten Umlaufs) Ableitungs- und Wiedereinleitungsmenge nahezu identisch sind, abgesehen von dem geringfügigen Waschverlust, und auch beide Tatbestände nahezu zeitgleich erfolgen; der Wasserspiegel des Sees sinkt also keinesfalls

„wesentlich“;

f) keine anderen Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes;

auch solche Beeinträchtigungen sehen wir grundsätzlich nicht.

(5)

Eigentümergebrauchs anhand Ihres Sachverhaltes und nehmen Sie die entsprechende Einordnung vor. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

5. Ein besonderes Problem besteht noch darin, dass bisher gemäß den Antworten, die wir auf unsere Abfrage im o.g.

Rundschreiben vom 27.10.2003 erhalten haben, sämtliche Ab- und Wiedereinleitungen des Waschwassers behördlich nicht nach § 24 WHG beurteilt worden sind, sondern eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG erteilt worden ist (manchmal wurde auch zwischen dem Gewässerausbau als Planfeststellungsverfahren gemäß § 31 WHG und den Ableitungs-/Wiedereinleitungsvorgängen nicht unterschieden und eine pauschale Zulassung nur nach § 31 WHG vorgenommen).

Eine solche Vorgehensweise war bisher nicht schädlich, weil die Entgeltfrage nicht im Raume stand. Nunmehr wird es aber die entscheide Frage.

Wir empfehlen Ihnen daher, die Sache umgehend mit Ihrer Unteren Wasserbehörde zu erörtern, falls Sie in Ihrem Fall die dargestellten Voraussetzungen des § 24 WHG in tatsächlicher Hinsicht als erfüllt ansehen.

Spätestens ist aber gegen den noch in diesem Jahr kommenden ersten Veranlagungsbescheid Widerspruch einzulegen mit der Begründung des Eigentümergebrauchs.

Unabhängig davon werden wir uns aber auch auf der ministeriellen Ebene darum bemühen, den Fragenkomplex zu klären.

Um für eine solche Klärung die Bedeutung des Themas für Sie richtig einschätzen zu können, bitten wir dringend jedes Mitgliedsunternehmen, das die Kieswäsche bei Nassauskie- sungen auf die in Rede stehende Weise vornimmt, uns mitzuteilen, ob nach seiner Einschätzung bei Betrachtung der oben zu Nr. 4 a bis f genannten Kriterien Eigentümer- gebrauch anzunehmen ist.

IV. Abschließend möchten wir noch zur generellen Beantwortung der an uns verschiedentlich herangetragenen Frage verband- licher Aktivitäten zusammenfassend ausführen, dass wir schon im Juli 2002 unsere ablehnende, eingehend begründete Haltung dem Wirtschaftsministerium NRW, welches bei uns schon in dem frühen Stadium erster Gesetzesüberlegungen angefragt hatte, schriftlich dargestellt hatten.

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persönliche Gespräche sowohl mit dem für die Steine- und Erden-Industrie zuständigen Referenten im Wirtschaftsminis- terium NRW als auch mit Vertretern des Umweltministeriums geführt. In das Gesetzgebungsverfahren selbst haben wir als Beteiligte unsere Auffassung mit o.g. Schriftsatz vom 21.10.2003 und ergänzend mit Schriftsatz vom 15.12.2003 eingebracht.

Darüber hinaus haben wir – wie immer – diejenigen Organisationen eingeschaltet, in denen wir Mitglied sind oder mit denen wir ansonsten eng zusammenarbeiten. Vorliegend waren das der Bund der Deutschen Industrie (BDI) NRW, die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg- Wesel-Kleve zu Duisburg und der Arbeitskreis Steine und Erden NRW. Sie alle haben unsere Auffassung in ihren Stellungnahmen verwertet.

Sollten Sie zu dem komplexen Themenkreis des Wasserentnahme- entgeltgesetzes Fragen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Im Übrigen ist der Gesetzestext zu Ihrer Information beigefügt.

gez. Reinhard Fischer

Anlage

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