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Übertragung von Personalzuständigkeiten

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(1)

Der Präsident

Übertragung von Personalzuständigkeiten

§ 1

(1) Der Präsident der HU überträgt entsprechend der Weisung des Senators vom 9. Juli 2003 seine Befugnisse gem. § 11 Abs. 3 der Vorläufigen Verfassung der HU (Amtliches Mitteilungsblatt der HU 08/2002). als oberste Dienstbehörde, Dienstbehörde, Personalstelle und Perso- nalwirtschaftsstelle sowie die Befugnisse, die der Dienst- behörde oder dem Dienstvorgesetzten nach der Landes- disziplinarordnung zustehen, für alle Beschäftigten der Gliederkörperschaft „Charite – Universitätsmedizin Ber- lin“ der Vorsitzenden der gemeinsam tagenden Klini- kumsvorstände gem. Art. III § 2 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschul- medizin im Land Berlin (HS-Med-G) vom 27. Mai 2003 (GVBl. S. 185)

(2) Von der Übertragung ausgenommen sind Entschei- dungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften nur von der obersten Dienstbehörde getroffen werden kön- nen.

(3) Die Übertragung erfolgt widerruflich.

§ 2

(1) Die Vorsitzende kann die Befugnisse gem. § 1 Abs. 1 bezüglich des in Forschung und Lehre tätigen Personals auf die Dekane weiter delegieren.

(2) Die Vorsitzende kann darüber hinaus für alle Beschäf- tigten Befugnisse an das Landesverwaltungsamt übertra- gen.

(3) Die Übertragungen können nur widerruflich erfolgen.

(4) Damit tritt die Übertragungsanordnung vom 7.2.2002 (Amtliches Mitteilungsblatt der HU 05/2002) außer Kraft.

§ 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentli- chung im Amtlichen Mitteilungsblatt der HU in Kraft.

Professor Dr. Mlynek

Präsident der Humboldt-Universität Berlin, 14. Juli 2003

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