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Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeitenund Befugnisse im Bereich des Bundesnachrichtendienstes

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Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich des Bundesnachrichtendienstes

BNDDisRZustAnO

Ausfertigungsdatum: 28.01.2002 Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Bereich des Bundesnachrichtendienstes vom 28. Januar 2002 (BGBl. I S. 560)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 4.2.2002 +++)  

----

Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes

1.   die Zuständigkeit, nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu erlassen, soweit sie oder er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war,

 2.   die Befugnis, nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

 3.   die Befugnis, nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben und

 4.   die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,

 übertragen.

D e r C h e f d e s B u n d e s k a n z l e r a m t e s

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