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Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeitenund Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums fürUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

BMinUZustAnO

Ausfertigungsdatum: 30.09.2005 Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2974)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19.10.2005 +++)  

I.  

Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) werden den Präsidenten oder Präsidentinnen der Behörden des Geschäftsbereichs jeweils für ihren Geschäftsbereich

1.   die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes,

 2.   die Befugnis, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,

 3.   die Befugnis zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen gemäß § 84 des Bundesdisziplinargesetzes,

 4.   die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 des

Bundesdisziplinargesetzes, soweit sie oder er zum Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig war,

 übertragen.

II.  

Diese allgemeine Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft.

Schlussformel  

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

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