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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Genehmigungvon Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministersder Finanzen

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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

BMFNVAnO

Ausfertigungsdatum: 18.10.1965 Vollzitat:

"Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen vom 18. Oktober 1965 (BAnz. 1965 Nr. 206)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19. 8.1965 +++) I.  

Auf Grund des § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG übertrage ich hiermit    dem Bundesfinanzhof

der Bundesschuldenverwaltung den Oberfinanzdirektionen

der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

 die Befugnis, den zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Beamten die Ausübung der in § 65 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BBG aufgeführten Nebentätigkeiten zu genehmigen.

Die der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der

Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln.

Die der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach a.M..

II.  

Diese Anordnung tritt am 19. August 1965 in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesminister der Finanzen

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