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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungenüber Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich desBundesministers der Finanzen

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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

BMFJubAnO

Ausfertigungsdatum: 12.10.1962 Vollzitat:

"Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-2-8-3, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) I.  

(1) Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden,

   dem Präsidenten des Bundesfinanzhofes für seinen Geschäftsbereich,

dem Präsidenten der Bundesschuldenverwaltung für seinen Geschäftsbereich, den Oberfinanzpräsidenten für ihren Geschäftsbereich,

dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein für seinen Geschäftsbereich.

 

(2) Die dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln.

(3) Die dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Frankfurt übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach (Main).

II.  

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 4. August 1962 in Kraft.

Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n

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