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Anordnung über die Übertragung beamtenrechtlicherZuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriumsfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS-Delegationsanordnung - BMVBSDelegatAnO)

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Anordnung über die Übertragung beamtenrechtlicher

Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS-

Delegationsanordnung - BMVBSDelegatAnO)

BMVBSDelegatAnO

Ausfertigungsdatum: 06.08.2013 Vollzitat:

"BMVBS-Delegationsanordnung vom 6. August 2013 (BGBl. I S. 3243)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15.8.2013 +++)  

Eingangsformel  

Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des

Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an:

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts

(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen:

1.   gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:

a)   die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

 b)   die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und

 c)   die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,

 

 2.   die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.

 

(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:

1.   gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:

a)   die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

 b)   die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und

 c)   die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,

 

 2.   die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.

 Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten

(1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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(2) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

§ 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

§ 4 Vorbehaltsklausel

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung behält sich vor, Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 in besonderen Fällen selbst auszuüben.

§ 5 Übergangsregelung

Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 15. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die BMVBS-Delegationsanordnung vom 25.

Mai 2010 (BGBl. I S. 781) außer Kraft.

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