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Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus demBeamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriumsfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

VertrBMinFSFJAnO

Ausfertigungsdatum: 22.09.1997 Vollzitat:

"Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22. September 1997 (BGBl. I S. 2387)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1997 +++)

 AnO aufgeh. - soweit sie Beihilfeangelegenheiten betr. - durch Abschn. III Satz 3 AnO 2030-14-119 v. 27.10.2000 I 1504 mWv 18.11.2000

I.  

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen beziehungsweise Beamte der

Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamtinnen und Beamte bis zur Anstellung betreffen, dem Bundesamt für den Zivildienst.

II.  

In begründeten Fällen behalte ich mir die Vertretung bei den in Ziffer I bezeichneten Klagen vor.

III.  

Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind.

IV.  

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

Schlußformel  

B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r F a m i l i e , S e n i o r e n , F r a u e n u n d J u g e n d

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