• Keine Ergebnisse gefunden

Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus demBeamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus demBeamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens

BEBeamtAnO

Ausfertigungsdatum: 20.01.1994 Vollzitat:

"Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens vom 20. Januar 1994 (BGBl. I S. 820)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 21. 4.1994 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, ordne ich an:

I.  

Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehend genannten Behörden berufen:

-   Dienststelle Berlin,

 -   Dienststelle Essen,

 -   Dienststelle Frankfurt (Main),

 -   Dienststelle Hannover,

 -   Dienststelle Karlsruhe,

 -   Dienststelle Köln,

 -   Dienststelle München,

 -   Dienststelle Nürnberg

 des Bundeseisenbahnvermögens.

Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.

Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.

II.  

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Schlußformel  

B u n d e s e i s e n b a h n v e r m ö g e n D e r P r ä s i d e n t

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse auf die Einrichtungen

"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

"Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Diese Anordnung gilt für Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der Maßgabe, dass der Behörde die Zuständigkeit für die Entscheidung über

Wirtschaft und Technologie vom 30. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. 462) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis,

Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundeskartellamtes gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs

"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3