1971 19746 , 973
4854
4343 1975 4451 1
978 Tödliche Arbeitsunfälle im gewerblichen Bereich (einschl. Wegeunfälle u.
Berufskrankheiten)
Wegeunfälie Berufs- krankheiten182
Arbeits- unfälle
3 099
Aufteilung 1980
34!8111/111114198°
3274
Weniger Berufsunfälle
Seit 1972 ist die Zahl der Arbeits- unfälle mit tödlichem Ausgang stetig gesunken und hat 1980 den niedrigsten Stand seit 1949 erreicht. In der gewerblichen Wirtschaft starben insgesamt 3099 Berufstätige, davon 1870 an den Folgen eines Unfalls am Ar- beitsplatz, 1047 an den Folgen eines Verkehrsunfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und Ar- beitsstätte oder während einer beruflich bedingten Fahrt; 182 starben an den Folgen einer Be- rufskrankheit. Globus/DÄ
Die Information:
Bericht und Meinung AUS DEN BUNDESLÄNDERN
> Einsparungen bei Arzneiko- sten erzielt werden,
> die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, insbesondere physi- kalisch-therapeutischer Leistun- gen, vermindert werden kann und unnötige Doppeluntersuchungen unterbleiben.
Um diese Ziele zu erreichen, sollen die Möglichkeiten des ambulanten Operierens, der am- bulanten Krebsnachsorge, der Schmerztherapie und der häusli- chen Krankenversorgung — zu- sammen mit den sozialen Pflege- diensten — genutzt werden, Der Vertrag benutzt als wesentli- ches Instrument die Information der Ärzte und der Versicherten.
So wird die KV die Ärzte, deren Arzneimittelverordnungen den Durchschnitt um zehn oder mehr Prozent übersteigen, mit aktuellen Schnellinformationen unterrich- ten. Ähnliche Informationen sind vorgesehen über die physikalische Therapie, die Krankenhauseinwei- sungen und die Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit. Den Ärzten werden die Pflegesätze aller hessi- schen Krankenhäuser und die durchschnittliche Verweildauer bekanntgegeben.
Mit gemeinsam von der KV und den Krankenkassen herausgege- benen Plakaten und Faltblättern werden alle Beteiligten gebeten, eine unnötige Inanspruchnahme der Kassenleistungen zu vermei- den. Die Versicherten werden fer- ner auf die besondere Verantwor- tung des behandelnden Arztes hingewiesen und auf seine per- sönliche Haftung für nicht not- wendige Leistungen und Verord- nungen.
Im Verlauf der Pressekonferenz wurde die Sorge darüber artiku- liert, daß die Kostendämpfungsbe- mühungen am Krankenhaussektor fast spurlos vorübergegangen sei- en. Der Gesetzgeber habe sich un- fähig gezeigt, das zu ändern, sagte
der Geschäftsführer les Landes- verbandes der Ortskrankenkassen
in Hessen, Friedrich Hunger. Der Vertrag, so betonten Hunger und der Erste KV-Vorsitzende Dr. Ger- hard Löwenstein übereinstim- mend, sei eine „Notbremse" für die Ausgaben und ein „Druckmit- tel" für den Gesetzgeber. Schluß- folgerungen aus dem Grundsatz
„soviel stationär wie nötig" müß- ten auch im Krankenhaus gezogen werden.
In seinem Honorarteil sieht der Vertrag eine vierprozentige Erhö- hung des Punktwerts vor und ein gewisses „Rankenwerk", das die Bestrebungen des Vertrags för- dern soll. So werden die Wegegel- der erhöht, um die ansteigenden Kosten für die Hausbesuchstätig- keit zu einem gewissen Teil auszu- gleichen. Für ausführliche Arzt- briefe sowie für bestimmte onko- logische Krankenberichte wird ei- ne Schreibgebühr eingeführt, um
die interdisziplinäre Zusammenar- beit der Kassenärzte zu fördern. pp
NORDRHEIN-WESTFALEN
Krankenhausgesetz teilweise
verfassungswidrig
Das Krankenhausgesetz von Nord- rhein-Westfalen (vom 25. Februar 1975) ist zum Teil verfassungswid- rig und darf in einigen Punkten nicht für kirchliche Krankenhaus- träger angewendet werden. Dies entschied der 2. Senat des Bun- desverfassungsgerichts (BVG). Die Karlsruher Richter halten es in ei- nem bereits 1980 verkündeten Be- schluß mit der Gestaltungsfreiheit der Kirchen für unvereinbar, daß in diesem Bundesland per Gesetz zahlreiche organisatorische Fra- gen, wie auch die Mitbestimmung bei Entlassungen, Einstellungen und bei der Organisation der inne- ren Struktur der Anstalten, ver- bindlich geregelt wurden. Betrof- fen sind hiervon insbesondere auch Fragen der Betriebsleitung, der Bildung eines ärztlichen Vor- standes, der Strukturierung des ärztlichen Dienstes am Kranken- haus und der Beteiligung ärztli- cher Mitarbeiter an den Honorar- einnahmen liquidationsberechtig- ter Ärzte im genannten Bereich.
Im einzelnen hat das Gericht die
§ 17 Absatz 3 Satz 1 Ziffer 1 und 2,
§ 17 Absatz 3 Satz 2, § 18, § 20 Absatz 2 Satz 2 bis 5, § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 5 des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt, und zwar für konfessionelle Kranken- hausträger ohne Rücksicht auf die Rechtsform. Andere Krankenhaus- träger werden von der Entschei- dung allerdings nicht berührt (Ak- tenzeichen: II BVR 28/76). HC
In einem Satz
Pflegekräfte — In den deutschen Krankenhäusern sollen nach An- gabe des Vorsitzenden des Fach- verbandes der Krankenpflege, Joachim Spieler, gegenwärtig