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Archiv "Änderung des Vertrags über die kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag)" (30.07.1999)

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(1)

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat am 6. Juli 1999 die sogenannte Abtrei- bungspille Mifepriston (Mifegyne®) für Deutschland zugelassen. Die früher un- ter dem Namen RU 486 bekannte Pille ist nach Auffassung des BfArM für Schwangerschaftsabbrüche bis zum 49.

Schwangerschaftstag wirksam und unbe- denklich. Der französische Hersteller Exelgyn will die Pille im Herbst 1999 in Deutschland in den Handel bringen. In Frankreich wurde RU 486 vor 10 Jahren zugelassen; in Großbritannien und Schweden besteht ebenfalls eine Zulas- sung für dieses Präparat.

Wirkungsweise

Mifegyne enthält als Wirkstoff das synthetische Hormon Mifepriston. Als Antagonist des schwangerschaftserhal- tenden Hormons Progesteron bewirkt die Einnahme von Mifepriston, daß der Embryo aus seinem Bett in der Gebär- mutterschleimhaut gelöst wird und inner- halb von 36 bis 48 Stunden abstirbt. Nach Ablauf dieser Frist schließt sich die Ein- nahme eines prostaglandinhaltigen Prä- parats an, das Wehen auslöst und einen artefiziellen Abort induziert. Dieses Konzept funktioniert bei zirka 95 Prozent der Frauen, die diese Präparate einneh- men. Bei ausbleibender Wirksamkeit die- ser medikamentösen Behandlung müs- sen die bisher praktizierten operativen Methoden eingesetzt werden.

Indikation

Mifegyne kann nur in der Frühphase der Schwangerschaft eingesetzt werden, das heißt bis zum 49. Tag der Gravidität – berechnet vom ersten Tag der letzten Regelblutung. Das bei der Neuregelung der Schwangerschaftsgesetzgebung im Sommer 1995 eingeführte Konzept der Pflichtberatung und einer Bedenkfrist zwischen Beratung und nachfolgendem Arztbesuch bleibt erhalten. Es gelten weiterhin die bisherigen Inhalte des

§ 218 StGB zum Schwangerschaftsab- bruch.

Risiken und

unerwünschte Wirkungen

Zu den körperliche Nebenwirkun- gen zählen Übelkeit, Erbrechen und krampfartige Unterbauchschmerzen.

Darüber hinaus ist zu beachten, daß die über mehrere Tage andauernde Behandlung die Psyche der Frau be- lastet.

Kontraindikationen

Kontraindiziert ist die Anwendung von Mifepriston in Kombination mit Pro- staglandinen bei Frauen, die stark rau- chen, an Asthma bronchiale oder Allergi- en leiden. Auch Frauen mit Epilepsie, Hy- pertonie, Magen-, Darm- und Leberstö- rungen dürfen Mifepriston nicht erhalten.

Verschreibung und Abgabe

Mifegyne®wird nicht frei verkäuflich sein; es darf nur an Fachärzte und Kli- niken ausgeliefert werden. Die Kosten für das Medikament in Höhe von etwa 130 DM werden, sofern keine besondere Indi- kation vorliegt, nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.

Arzneimittelkommission der deut- schen Ärzteschaft, Aachener Straße 233–237, 50931 Köln, Tel 02 21/40 04-5 18, Fax -5 39, E-Mail: akdae@t-online.de N

A-1981

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 30, 30. Juli 1999 (53) B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Mitteilungen

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

Hinweise zum Schwangerschaftsabbruch mit Mifepriston (Mifegyne ® )

Laborreform

Wegen der zum 1. Juli 1999 in Kraft tretenden Laborreform mußte das Ab- rechnungsverfahren für Laborleistungen geändert werden. Danach sind Laborlei- stungen und Laborsachkosten zukünftig

nicht mehr gesondert berechnungsfähig.

Dementsprechend wurden die Kurpau- schalen um 1,70 DM (Vorsorgekur, Kin- derkur) bzw. um 2,00 DM (Rehabilita- tionskur, Kompaktkur) angehoben, wo- mit eventuell zu erbringende Laborlei- stungen abgegolten sind.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Anpassung des Kurarztvertrages mit den Ersatzkassen

1. In § 14 wird Absatz 1 wie folgt ge- faßt:

„(1) Die Angestellten-Ersatzkassen und Schwäbisch Gmünder-Ersatzkasse zahlen für die kurärztliche Behandlung bei einer Kurdauer von drei Wochen im Rahmen einer Vorsorgekur eine Pau- schale von 87,70 DM, die übrigen Ersatz- kassen von 83,70 DM, für eine Rehabili- tationskur eine Pauschale von 105,00 DM bzw. 99,00 DM und für eine Kindervor- sorgekur (Kurdauer drei bzw. vier Wo- chen) eine Pauschale von 61,70 DM bzw.

58,70 DM. Bei Kompaktkuren beträgt

die Pauschale für eine dreiwöchige Kur 161,00 DM bzw. 152,00 DM.“

2. In § 17 wird Absatz 3 neu gefaßt:

„(3) Laborleistungen und Laborsach- kosten sind mit den Kurpauschalen abge- golten und deshalb nicht gesondert berech- nungsfähig. Dies gilt auch für Überweisun- gen gemäß § 20. Die besonderen Abrech- nungsregelungen im Zusammenhang mit der Laborreform nach dem Arzt-/Ersatz- kassenvertrag finden keine Anwendung.“

3. Die Vereinbarung tritt zum 1. Juli

1999 in Kraft. N

Bekanntmachungen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, – einerseits – und der

Verband der Angestellten-Krankenkassen, Siegburg, der AEV – Arbeiter-Ersatz-

kassen-Verband e.V., Siegburg, – andererseits – vereinbaren, den Vertrag über die

kurärztliche Behandlung (Kurarztvertrag), Stand: 1. April 1997, wie folgt zu ändern:

(2)

Teil A

Schriftliche Beschlußfassung von Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) durch den Bewer- tungsausschuß nach § 87 Abs. 3 SGB V

(58. Sitzung)

rückwirkend zum 1. April 1999 1. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 16 EBM

16* Kontinuierliche Betreuung eines dialysepflichtigen Patienten durch einen Internisten mit der Schwerpunktbezeich- nung „Nephrologie“

oder

eines tumorkranken Patienten unter tumorspezifischer Behandlung durch ei- nen Internisten mit der Schwerpunktbe- zeichnung „Hämatologie und Onkologie“

oder

eines Patienten mit rheumatoider Ar- thritis (PCP) einschließlich Sonderformen oder mit Psoriasis-Arthritis oder mit Kolla- genosen durch einen Internisten und/oder einen Orthopäden mit der Schwerpunkt- bezeichnung „Rheumatologie“

oder

eines Patienten mit Mukoviszidose- Erkrankung durch einen Internisten mit der Schwerpunktbezeichnung „Pneu- mologie“ oder durch einen Kinderarzt, einmal im Behandlungsfall . . . 900 2. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 5104

Neben den Leistungen nach den Nrn.

5100 bis 5104 sind an demselben Behand- lungstag nur die Ordinationsgebühr Nr. 1 oder die Konsultationsgebühr Nr. 2 be- ziehungsweise – für die entsprechenden Arztgruppen – die Konsiliarpauschale Nr. 4 berechnungsfähig. In demselben Behandlungsfall sind neben den Leistun- gen nach den Nrn. 5100 bis 5104 nur Lei- stungen der Abschnitte F I., F III., F IV., F V., Q I.1., Q I.2., Q I.3., Q I.6., Q I.7.,

Q I.8., Q II. sowie Leistungen der Kapitel R und S berechnungsfähig.

Teil B

Schriftliche Beschlußfassung von Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) durch den Bewer- tungsausschuß nach § 87 Abs. 3 SGB V

(58. Sitzung) zum 1. Juli 1999

1. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 51

Die Assistenz nach Nr. 51 kann nur berechnet werden

– für ambulante operative Leistun- gen mit Berechtigung zur Abrechnung der Zuschläge nach den Nrn. 81 bis 87, 111, 184, 188 oder 198

– für belegärztliche operative Lei- stungen, die mit mindestens 600 Punkten bewertet sind

– für Leistungen nach den Nrn. 5120 und 5122.

2. Änderung der Leistungslegende zu den Nrn. 63 bis 66

Beobachtung und Betreuung eines Kranken während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Trans- portfähigkeit

– nach zuschlagsberechtigten Opera- tionen (Nrn. 81 bis 87, 188, 198) oder bei Eingriffen nach den Nrn. 96 bis 98, bei Durchführung unter zuschlagsberechtig- ten ambulanten Anästhesien/Narkosen (Nrn. 90, 186, 194)

– unter Schmerztherapie nach den Nrn. 443 oder 449

– nach ESWL nach Nr. 1860 oder

– Beobachtung und Betreuung eines Kranken mit konsumierender Erkran- kung (zum Beispiel inkurables Mali- gnom, AIDS) in der Praxis unter paren-

teraler Behandlung mittels Katheter- systems (peridural, zentralvenös, arte- riell, Port)

63* mehr als 2 Stunden. . . 900 64* mehr als 4 Stunden. . . 1 400 65* mehr als 6 Stunden. . . 1 900 66* mehr als 12 Stunden. . . 2 500 3. Änderung der ersten Anmerkung hinter Nr. 5120

Neben der Leistung nach Nr. 5120 sind in demselben Behandlungsfall nur die Leistungen nach den Nrn. 1, 2, 4, 5, 6, 46, 51, 71 bis 79, 332 bis 336, 5122, 5125 und die Leistungen der Kapitel bzw. Ab- schnitte F I., N VII., O, Q I.2. und Q I.3.

berechnungsfähig. Vertragsärzte mit der Berechtigung nuklearmedizinischer Lei- stungen können zusätzlich die Leistun- gen des Abschnittes Q II., ausgenommen die Nrn. 5409 bis 5413, abrechnen. Bei Durchführung einer therapeutischen Herzkatheteruntersuchung nach dem Zuschlag Nr. 5122 ist anstelle der Lei- stung nach der Nr. 5125 die Leistung nach der Nr. 5126 berechnungsfähig.

4. Neuaufnahme der Leistungspositi- on Nr. 5125

5125* Beobachtung und Betreuung eines Kranken, entsprechend den Inhal- ten der Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen nach diagnostischer Herzkatheterunter- suchung, entsprechend der Leistung nach Nr. 5120, mehr als 4 Stunden, einmal im Behandlungsfall . . . 1 600 5. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 5126

5126* Beobachtung und Betreuung eines Kranken, entsprechend den Inhal- ten der Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen nach therapeutischer Herzkatheterunter-

A-1982

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(54) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 30, 30. Juli 1999

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Die Mitglieder des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 3 SGB V sind übereingekommen, im Rahmen einer schriftlichen Beschluß- fassung (58. Sitzung) die nachfolgend aufgeführten Änderungen des EBM mit Wirkung zum 1. April 1999, zum 1. Juli 1999 und zum 1. Oktober 1999 zu beschließen. Vorbehaltlich der endgültigen

schriftlichen Zustimmung aller Mitglieder des Bewertungsausschus- ses wird die Beschlußfassung nachstehend im Wortlaut veröffent- licht. Die Veröffentlichung erfolgt bereits vor Abschluß des Unter- schriftsverfahrens, weil sich sonst die Zeitdifferenz zwischen In- krafttreten und Veröffentlichung zusätzlich vergrößern würde.

Änderungen des

Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

(3)

suchung, entsprechend dem Zuschlag nach Nr. 5122, mehr als 12 Stunden, ein- mal im Behandlungsfall. . . 3 500

Teil C

Schriftliche Beschlußfassung von Ände- rungen des Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) durch den Bewer- tungsausschuß nach § 87 Abs. 3 SGB V

(58. Sitzung) zum 1. Oktober 1999

1. Änderung des bedarfsabhängigen Zusatzbudgets „Dermatologische Laser- therapie“, Allgemeine Bestimmungen A I., Teil B, 4.2

Bedarfsabhängige Leistungspositionen Zusatzbudgets des EBM

Dermatologische

Lasertherapie 2174, 2175, 2176 2. Streichung der Leistungsposition Nr. 2173

3. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Nr. 2174

2174 Behandlung von Naevi flammei mittels gepulstem Farbstofflaser ein- schließlich metrischer und fotografischer Dokumentation vor Beginn und nach Abschluß der Therapie, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen, bis zu 1 cm2Ge- samtfläche und für jeden weiteren cm2je einmal . . . 500 4. Änderung der Leistungslegende und Leistungsbewertung der Nr. 2175

2175 Behandlung von Hämangiomen mittels gepulstem Farbstofflaser ein- schließlich metrischer und fotografischer Dokumentation vor Beginn und nach Abschluß der Therapie, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen, bis zu 1 cm2Ge- samtfläche und für jeden weiteren cm2je einmal . . . 410 5. Neuaufnahme der Leistungsposi- tion Nr. 2176

2176 Behandlung von Hämangiomen und Naevi flammei mittels Laser ein-

schließlich metrischer und fotografischer Dokumentation vor Beginn und nach Abschluß der Therapie, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen, bis zu 1 cm2Ge- samtfläche und für jeden weiteren cm2je einmal . . . 400 6. Neuaufnahme einer Anmerkung hinter Nr. 2176

Die Leistungen nach den Nrn. 2174, 2175 und 2176 sind unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm2 Ge- samtfläche berechnungsfähig.

7. Neuaufnahme einer zweiten An- merkung hinter Nr. 2176

Beträgt die insgesamt für die Lei- stungen nach den Nrn. 2174 bis 2176 abgerechnete Gesamtpunktzahl in ei- ner Praxis (Arztnummer) mehr als 200 000 Punkte im Quartal, wird die Bewertung der darüber hinaus abge- rechneten Leistungen nach den Nrn.

2174 bis 2176 jeweils um 150 Punkte gemindert. N

A-1983

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 30, 30. Juli 1999 (55)

Interpretationsbeschlüsse

des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses

Der Arbeitsausschuß des Bewer- tungsausschusses hat am 9. Juni 1999 die Interpretationsbeschlüsse Nrn. 34 und 35 gefaßt. Da es offensichtlich zu unter- schiedlichen Interpretationen bei der Auslegung der Leistungslegenden zu den Nrn. 1460 und 5151 EBM gekommen ist, sah sich der Arbeitsausschuß des Bewer- tungsausschusses zur Abfassung der nachstehend veröffentlichten Beschlüsse Nrn. 34 und 35 veranlaßt.

Zusätzlich hat der Arbeitsausschuß des Bewertungsausschusses am 29. Juni 1999 die Interpretationsbeschlüsse Nrn.

36 bis 40 gefaßt.

Der Beschluß Nr. 36 zur Abrechnung der Leistungsposition Nr. 16 EBM durch Orthopäden mit dem Schwerpunkt

„Rheumatologie“ wurde aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialge- richts erforderlich.

Die Beschlüsse Nrn. 37 und 38 stellen die Abrechnungsmodalitäten der zum 1. Juli 1999 im Kapitel O neu eingeführ- ten Positionen Nrn. 3450 bis 3456 klar.

Der Beschluß Nr. 39 legt die Berück- sichtigung der Kennziffern Nrn. 3487 bis 3499 hinsichtlich der Fallzählung zur Er- mittlung des Laborbudgets verbindlich fest.

Der Beschluß Nr. 40 stellt klar, daß al- le Leistungen im Zusammenhang mit ei-

ner künstlichen Befruchtung dann nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wenn die In-vitro-Fertilisation mittels in- tracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) erfolgt.

Am 13. Juli 1999 hat der Arbeitsaus- schuß des Bewertungsausschusses außer- dem die Beschlüsse Nrn. 41 und 42 mit Wirkung zum 1. Juli 1999 gefaßt und den Beschluß Nr. 26 mit Wirkung zum 1. Oktober 1999 aufgehoben. Aufgrund des Teil C der vorstehenden Beschlußfas- sung des Bewertungsausschusses zu den Leistungspositionen Nrn. 2173 bis 2176 EBM ist der Interpretationsbeschluß Nr. 26 nicht mehr erforderlich und wird deswegen aufgehoben.

Beschluß Nr. 34 zu:

Leistungsposition Nr. 1460 EBM Die Leistung nach Nr. 1460 ist bei der endonasalen Ausräumung der Siebbein- zellen jeweils für eine Seite berechnungs- fähig, so daß sie für die beidseitige Sieb- beinzellenrevision zweimal berechnet werden kann. Erfolgt in der gleichen Sit- zung die Keilbeinhöhlenoperation, so kann auch dafür die Leistung nach Nr.

1460 je Seite getrennt angesetzt werden.

Insgesamt wäre dann die Leistung nach Nr. 1460 viermal berechnungsfähig, wenn der Leistungsinhalt vollständig erfüllt ist.

(Gültig ab 1. April 1999)

Beschluß Nr. 35 zu:

Leistungsposition Nr. 5151 EBM Als Facettendenervation im Sinne der Leistung nach Nr. 5151 EBM gelten auch intra-/perikapsuläre Facetteninfiltratio- nen.

(Gültig ab 1. April 1999)

Beschluß Nr. 36 zu:

Berechnung der Leistung nach Nr. 16 EBM für Orthopäden mit dem Schwerpunkt „Rheumatologie“ bei der Behandlung von Patienten mit rheumatoider Arthritis (PCP) einschließlich Sonderformen oder mit Psoriasis-Arthritis oder mit Kollagenosen vom 1. Januar 1996 bis 30. März 1999 (BSG vom 20. 1. 1999, Az.: B 6 KA 16/98 R und B 6 KA 9/98 R vom 20. 1. 1999) Für den Zeitraum vom 1. Quartal 1996 bis einschließlich des 1. Quartals 1999 ist für Orthopäden mit der Schwer-

(4)

punktbezeichnung „Rheumatologie“ die Leistung nach Nr. 16 EBM in der jeweils gültigen Fassung bei der Behandlung von Patienten mit rheumatoider Arthritis einschließlich von Sonderformen oder mit Psoriasis-Arthritis oder mit Kolla- genosen berechnungsfähig, soweit die Honorarbescheide für den o. g. Zeitraum noch nicht bestandskräftig sind.

(Gültig ab 1. April 1999)

Beschluß Nr. 37 zu:

Berechnung der Leistungen nach den Nrn. 3450 bis 3456 EBM für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser oder Institute, Zuordnung dieser Arztgruppe bei der Bemessung der arztgruppenbezogenen Fallpunkt- zahlen für die Kosten der Leistungen der Abschnitte O I./O II. sowie O III.

– Ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser oder Institute können die Leistung nach Nr. 3450 nicht berechnen.

– Ermächtigte Ärzte, Krankenhäu- ser oder Institute können gemäß der er- sten Anmerkung hinter Nr. 3452 die Lei- stung nach Nr. 3452 berechnen. Die Höhe der Leistungsbewertung der Nr.

3452 ergibt sich aus der Zugehörigkeit zu einer der in der Leistung nach Nr.

3452 aufgeführten Arztgruppen. Die Zugehörigkeit wird durch den mit der Ermächtigung begründeten Versor- gungsauftrag definiert. Ergibt sich aus dieser Definition keine Zuordnung zu einer der in der Leistung nach Nr. 3452 aufgeführten Arztgruppen, kann die Leistung nach Nr. 3452 nicht berechnet werden.

– Ergibt der mit der Ermächtigung begründete Versorgungsauftrag eine Zu- gehörigkeit zu mehr als einer der in der Leistung nach Nr. 3452 aufgeführten Arztgruppen, so gelten die vertraglichen Anmerkungen hinter der Leistung nach Nr. 3452 entsprechend.

– Ermächtigte Ärzte, Krankenhäu- ser oder Institute können für die ärztli- che Leistung bei Probeneinsendungen je kurativ-ambulanten Behandlungsfall mit Auftragsleistung(en) des Kapitels O unabhängig von ihrer Gebietsarztgrup- penzuordnung die Leistung nach Nr.

3456 berechnen. Eine Berechnung der Leistung nach Nr. 3454 für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser oder Institute mit der Zuordnung zum Gebiet Laboratori- umsmedizin, Mikrobiologie und Infekti- onsepidemiologie und/oder Transfusi- onsmedizin ist entsprechend der Lei- stungslegende nach Nr. 3456 nicht mög- lich.

Für die Bemessung der arztgruppen- bezogenen Fallpunktzahlen für die Ko-

sten der Leistungen des Abschnitts O I./

O II. sowie O III. sind die jeweils er- sten Anmerkungen hinter der Auf- listung der Höhe der Fallpunktzahlen der Arztgruppen zu beachten. Bei der Ermittlung der arztgruppenbezogenen Fallpunktzahlen für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser oder Institute, die mehr als einer der aufgeführten Arztgrup- pen zuzuordnen sind, gelten die ver- traglichen Anmerkungen hinter der Auflistung der Arztgruppen entspre- chend.

(Gültig ab 1. Juli 1999)

Beschluß Nr. 38 zu:

Ausschluß der Berechnung der Leistung nach Nr. 3454 oder 3456 bei kurativ-ambulanten Überweisungs- fällen mit Auftragsleistung(en) des Kapitels O und persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt durch den Vertragsarzt, der die Leistung nach Nr. 3454 oder 3456 erbringt Die Leistungen nach den Nrn. 3454 oder 3456 sind für die in der Leistung nach Nr. 4 genannten Arztgruppen nur dann berechnungsfähig, wenn kein per- sönlicher Arzt-Patienten-Kontakt er- folgt. Erfolgt in demselben Behand- lungsfall ein persönlicher Arzt-Patien- ten-Kontakt mit einem Vertragsarzt, der einer der in der Leistungslegende zu Nr.

4 aufgeführten Arztgruppen angehört, so kann hierfür die Leistung nach Nr. 4 im Behandlungsfall berechnet werden.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn in Art und Umfang bzw. Indikation defi- nierte Auftragsleistungen getrennt auf einem Behandlungsausweis nach Muster 6 und einem weiteren nach Muster 10 der Vordruck-Vereinbarung veranlaßt werden.

(Gültig ab 1. Juli 1999)

Beschluß Nr. 39 zu:

Berücksichtigung von Behandlungs- fällen mit indikationsbezogenen Ausnahmen bei der Berechnung der begrenzten Gesamtpunktzahl im Labor

Die Anwendung der Regelung zur Berechnung der begrenzten Gesamt- punktzahl bei Behandlungsfällen mit in- dikationsbezogenen Ausnahmen nach den Nrn. 3487 bis 3499 in den jeweils fünften Absätzen der Präambeln zu den Abschnitten O I./O II. (Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen) bezie- hungsweise O III. (Spezielle Laboratori- umsuntersuchungen) gilt auch dann, wenn jeweils nur Leistungen aus einem

der beiden Bereiche erbracht, bezogen oder veranlaßt werden. Somit ist der ent- sprechende Behandlungsfall mit einer in- dikationsbezogenen Ausnahme nicht zu berücksichtigen.

(Gültig ab 1. Juli 1999)

Beschluß Nr. 40 zu:

Intracytoplasmatische Spermien- injektion (ICSI), Leistungen nach den Nrn. 1186 bis 1192 EBM

Die intracytoplasmatische Spermien- injektion (ICSI) ist derzeit keine Metho- de der künstlichen Befruchtung im Sin- ne der Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und somit nicht Bestandteil des Leistungskatalo- ges der gesetzlichen Krankenversiche- rung. Dies gilt auch für alle vorberei- tenden und nachbereitenden Leistun- gen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der intracytoplasma- tischen Spermieninjektion (ICSI) er- bracht werden. Leistungen zur Bera- tung und Betreuung bei Diagnostik der Infertilität vor der Indikationsstel- lung zur intracytoplasmatischen Sper- mieninjektion (ICSI) sind davon unbe- rührt.

(Gültig ab 1. Juli 1999)

Beschluß Nr. 41 zu:

Leistungen nach den Nrn. 860, 861 und 870 EBM

Unter Anwendung der Allgemeinen Bestimmungen A I., Teil A, 1. und unter Einbeziehung des Leistungsinhalts der Nrn. 860, 861 und 870 EBM ist festzu- stellen, daß die Leistungen nach den Nrn. 860 und 861 nicht neben der Lei- stung nach Nr. 870 EBM berechnungs- fähig sind.

(Gültig ab 1. Juli 1999)

Beschluß Nr. 42 zu:

Leistungspositionen Nrn. 42 und 44 EBM

Die Leistungen nach den Nrn. 42 be- ziehungsweise 44 EBM sind für konsi- liarische Erörterungen nicht berech- nungsfähig, wenn ausschließlich Untersu- chungen von Proben beziehungsweise von eingesandten Auftragsleistungen durchgeführt wurden.

(Gültig ab 1. Juli 1999) Streichung des Interpretations- beschlusses Nr. 26

(Gültig ab 1. Oktober 1999) N

A-1984

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

(56) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 30, 30. Juli 1999

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