Private Krankenversiche- rer müssen bei einem Tarif- wechsel des Versicherungs- nehmers an dessen Einstu- fung im ursprünglichen Ver- trag festhalten. Das geht aus einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Allerdings hoben die Berliner Richter eine Verfü- gung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen auf, die nach Ansicht des Ge- richts den Verbrauchern zu viele Vorteile verschafft hät- te. (Az.: 1 A 1.97)
Die Hallesche-Nationale Krankenversicherung AG bot früher einen einheitli- chen Tarif an, in dem ein Ri- sikozuschlag von 30 Prozent pauschal eingearbeitet war.
Nach einem 1990 eingeführ- ten Tarif sind dagegen Zu- schläge vorgesehen, die vom individuellen Krankheitsrisi- ko abhängen. Für Versicherte mit geringen Risiken war es daher günstig, in den neuen Tarif zu wechseln. Dies zog einen Anstieg der Beiträge
im alten Tarif nach sich. Woll- ten deshalb auch Versicherte mit kostenträchtigen Vorer- krankungen in den neuen Ta- rif wechseln, mußten sie ei- nen deutlich höheren Zu- schlag bezahlen. Das Bundesaufsichtsamt hatte diese Praxis unter Hinweis auf das Versicherungsver- tragsgesetz untersagt. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun jedoch, die Un- ternehmen könnten nicht verpflichtet werden, Versi- cherte mit hohen Risiken fast ohne Zuschlag zum günstigen neuen Grundtarif zu versi- chern; andernfalls wären sie unberechtigt gegenüber neu- en Versicherungsnehmern bevorzugt.
Andererseits dürfe aber die Versicherung nicht zum Nachteil des Versicherten von der ursprünglichen Gesundheitseinstufung ab- weichen, „und zwar auch dann nicht, wenn sie im Lich- te späterer Erkenntnisse zu günstig war“. afp
V E R S I C H E R U N G E N
Einstufung bleibt auch bei Tarifwechsel
Angehörige sind versichert
Bei einem selbstverschul- deten Autounfall sind mit Ausnahme des Fahrers alle Insassen durch die Haft- pflichtversicherung des Hal- ters geschützt. Dies gilt auch für Familienangehörige, die einen Personenschaden erlei- den. Verschuldet also bei- spielsweise der Ehemann ei- nen Unfall, bei dem die mit- fahrende Ehefrau verletzt wird, erhält sie vom Haft- pflichtversicherer des Autos Schadenersatz. Dies gilt übri- gens nach Meinung der Ham- burg-Mannheimer Versiche- rung auch dann, wenn die Ehepartnerin selbst Versiche- rungsnehmerin ist.
Vereinzelt melden ver- letzte Familienmitglieder ihre berechtigten Schadenersatz- ansprüche nicht bei ihrem Autoversicherer an. Nachtei- le müssen die Unfallverursa-
cher, also Ehemann oder Ehefrau, durch die Meldung beim Versicherer nicht be- fürchten. Lediglich der Scha- densfreiheitsrabatt geht – wie bei jeder Schadenregulierung durch die Autohaftpflicht- versicherung – zu einem Teil verloren. Die Unfallopfer, ob Vater, Mutter oder Kinder, erhalten, wenn der Fahrer den Unfall verschuldet hat, vollen Ersatz für ihre Schä- den (zum Beispiel Verdienst- ausfall, Pflegekosten, Unter- halt, Schmerzensgeld).
Nur der Fahrer als Unfall- verursacher hat keinen Scha- denersatzanspruch gegen sei- ne Autohaftpflichtversiche- rung. Er erhält nur Leistun- gen aus der Sozialversiche- rung oder aus einer privat ab- geschlossenen Insassen- be- ziehungsweise allgemeinen Unfallversicherung. rco Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 15, 16. April 1999 [47]