Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
Gegenvorschlag
zur Verfassungsinitiative
«Mühleberg vom Netz»
Verfassung des Kantons Bern (Änderung)
Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates
und der Kommission
2
573/1
Verfassung des Kantons Bern
(Änderung) Verfassung des Kantons Bern
(Änderung)
Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst: beschliesst:
Antrag des Regierungsrates
I. I.
Die Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 wird wie folgt
geändert: Die Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 wird wie folgt
geändert:
Art. 35 1 bis 3Unverändert. Art. 35 1 bis 3Unverändert.
4 Der Kanton als Mehrheitsaktionär der BKW AG sorgt dafür, dass das Kernkraftwerk Mühleberg in Absprache mit der BKW AG möglichst bald ausser Betrieb genommen wird, spätestens aber Ende 2022.
4 Der Kanton als Mehrheitsaktionär der BKW AG sorgt dafür, dass das Kernkraftwerk Mühleberg in Absprache mit der BKW AG möglichst bald ausser Betrieb genommen wird, spätestens aber Ende 2022.
II. II.
1. Diese Änderung tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. 1. Diese Änderung tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
2. Artikel 35 Absatz 4 tritt mit der Ausserbetriebnahme des Kernkraft-
werks Mühleberg ausser Kraft. 2. Artikel 35 Absatz 4 tritt mit der Ausserbetriebnahme des Kernkraft- werks Mühleberg ausser Kraft.
Antrag der Kommission Kein Gegenvorschlag.
Bern, 14. August 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
Bern, 16. Oktober 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer Bern, 13. September 2013 Im Namen der Kommission
Der Präsident: Kohler Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und
während der Session beim Weibeldienst bezogen werden. Das geltende Recht kann vor der Session bei der Staatskanzlei und während der Session beim Weibeldienst bezogen werden.