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Als Mehrheitsaktionär der BKW hat es der Kanton Bern in der Hand, eine Übernahme der BKW durch ein ausländisches Stromunternehmen vor Inkrafttreten der Strommarktliberalisierung zu verhindern

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Aktie "Als Mehrheitsaktionär der BKW hat es der Kanton Bern in der Hand, eine Übernahme der BKW durch ein ausländisches Stromunternehmen vor Inkrafttreten der Strommarktliberalisierung zu verhindern"

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M 117/2001 BVE 15. August 2001 49C

Motion

2395 Gresch, Bern (GB)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 05.06.2001

Kein Verscherbeln der BKW vor der Strommarktliberalisierung

Der Regierungsrat wird beauftragt, Kraft seiner Vertretung im Verwaltungsrat der BKW und allenfalls mit der Aktienmehrheit zu verhindern, dass das Leitungsnetz der BKW durch Übernahme oder Fusion in ausländischen Besitz kommt.

Begründung

Der Schweizer Strommarkt ist zur Zeit noch nicht liberalisiert. Auch wenn das neue Elektrizitätsmarktgesetz nicht in der nun vorliegenden Form in Kraft treten würde, wird sich die Forderung nach der Bildung einer Schweizerischen Netzgesellschaft durchsetzen. Dies bedeutet, dass das Stromnetz unter diesen Bedingungen nicht mehr von ausländischen Stromkonzernen übernommen werden kann. Bis die Liberalisierung aber in Kraft tritt, haben die Schweizer Stromunternehmen die Möglichkeit, ihr Stromnetz durch Fusion oder Übernahmen ins Ausland zu verkaufen. Ein solcher Verkauf des Netzes hätte schwerwiegende Folgen. Der Service public wäre im Kanton Bern ernsthaft gefährdet, wenn ein natürliches Monopol, wie es ein Festleitungsstromnetz darstellt, durch private, im Ausland domizilierte Markkräfte gesteuert würde. Eine solche Übernahme würde die Idee einer Schweizer Netzgesellschaft gefährden und einem liberalisierten Strommarkt die letzte Kontrolle entreissen.

Als Mehrheitsaktionär der BKW hat es der Kanton Bern in der Hand, eine Übernahme der BKW durch ein ausländisches Stromunternehmen vor Inkrafttreten der Strommarktliberalisierung zu verhindern.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 07.06.2001

Antwort des Regierungsrates

Formelle Vorbemerkung: Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion, vgl. Art.

80 Abs. 1 KV). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die BKW-Gruppe ist heute auf allen Stufen der Wertschöpfungskette der Elektrizitätswirt- schaft tätig, d.h. in den Bereichen Produktion, Übertragung, Verteilung, Energieverkauf- und -handel sowie Elektroinstallationen. Der von den Eidgenössischen Räten

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verabschiedete Entwurf zu einem Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) schreibt für die Übertragung eine rechtliche und für die übrigen Tätigkeitsgebiete eine rechnungsmässige Entflechtung (sogenanntes Unbundling) vor.

Mit Blick auf diese neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen und die zu erwartenden Anfor- derungen des geöffneten Marktes hat die BKW kürzlich das Übertragungsnetz (380/220 kV) in die rechtlich selbständige und zu 100% der BKW gehörende BKW Übertragungsnetz AG mit einem Aktienkapital von 70 Mio. Franken überführt. Diese Tochtergesellschaft soll später mit den entsprechenden Töchtern der anderen Überlandwerke zu einer schweizerischen Netzgesellschaft fusioniert werden können. Per 1. Januar 2001 hat die BKW zudem das überregionale und das regionale Verteilnetz (150/1 kV) innerhalb der BKW in ergebnisverantwortliche Geschäftsfelder überführt. Ob diese Geschäftsfelder später in eigenständige Aktiengesellschaften („Töchter“) umgewandelt werden, ist zur Zeit noch offen. Ein entsprechender Beschluss müsste gemäss BKW-Organisationsreglement durch den Verwaltungsrat gefasst werden, in dem der Kanton Bern über eine starke Vertretung verfügt. Ein Verkauf des Verteilnetzes oder von Teilen davon steht zur Zeit und zumindest mittelfristig nicht zur Diskussion. Vielmehr zählt die BKW den sicheren und zuverlässigen Betrieb ihrer Netze auch in Zukunft zu ihren Kernaufgaben und zur unabdingbaren Voraussetzung für den Geschäftsbereich Versorgung, der trotz grossem Wachstum beim Stromhandel immer noch der wichtigste Geschäftsbereich des Unternehmens ist. Daran wird sich auch mit der angelaufenen Öffnung des Elektrizitätsmarktes soweit absehbar nichts ändern.

Im übrigen haben die Kantone gemäss EMG den Service public zu gewährleisten.

Aufgrund dieser Aufgabe ist der Regierungsrat ebenfalls der Auffassung, dass die Versorgungsinfrastruktur aus heutiger Sicht unter der Kontrolle der öffentlichen Hand bleiben sollte. Da sich das Aktienkapital der BKW heute zu rund 64% im Eigentum des Kantons Bern befindet, ist der Einfluss der öffentlichen Hand auf die Versorgungsinfrastruktur gesichert. Allerdings hat der Regierungsrat vor 3 Jahren bei Festlegung der BKW-Eigentümerstrategie festgehalten, dass er bereit sei, seine Aktienmehrheit auf 51% zu reduzieren, um dem Unternehmen Möglichkeiten zu Allianzen und Beteiligungen oder auch zu Eigenkapitalerhöhungen zu schaffen. Je nach Entwicklung seien noch weitere Schritte denkbar, wenn dies im Interesse des Kantons und seiner energiepolitischen Ziele sei. Vor einem allfälligen Verkauf von Aktien und vor allem vor Abgabe der Mehrheit wird der Regierungsrat jedoch sorgfältig prüfen, ob damit un- erwünschte Auswirkungen auf die Versorgungsinfrastruktur und den Service public verbunden sein könnten. Der Regierungsrat ist sich seiner Verantwortung bewusst.

Antrag: Annahme als Richtlinienmotion

An den Grossen Rat

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