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Mehrere Statistiken zeigen nun aber, dass in der Schweiz die Investitionen in die Weiterbildung seit mehreren Jahren stagnieren

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M 114/2006 ERZ 9. August 2006 48C

Motion

1492 Gagnebin, Tramelan (SP)

Weitere Unterschriften: 33 Eingereicht am: 28.03.2006

Einführung eines Bildungsschecks

Der Regierungsrat wird beauftragt, zur Förderung der Erwachsenenbildung einen Bildungsscheck einzuführen. Anspruch auf einen solchen Bildungsscheck sollen Personen haben, die im Kanton Bern leben, die ihre Berufskenntnisse verbessern oder eine neue Ausbildung absolvieren möchten, und deren Bruttoeinkommen einen bestimmten, von der familiären Situation abhängigen Betrag nicht übersteigt.

Begründung:

In einer sich ständig wandelnden Welt kommt der beruflichen Fort- und Weiterbildung eine kapitale Bedeutung zu. Es ist daher wichtig, die eigenen Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen, wenn man für den Arbeitsmarkt attraktiv bleiben will. Und letztlich geht es auch um die Zukunft des Wirtschafts- und Industriestandortes Schweiz. Mehrere Statistiken zeigen nun aber, dass in der Schweiz die Investitionen in die Weiterbildung seit mehreren Jahren stagnieren.

Mit dem Bildungsscheck, der mit dieser Motion verlangt wird, sollte eine Ausbildung, die von einer anerkannten Einrichtung angeboten wird, ganz oder teilweise finanziert werden können. Er müsste über einen festgelegten Höchstbetrag ausgestellt werden und nach dem im Kanton Genf entwickelten Modell über höchstens drei Jahre hinweg kumulierbar sein.

Damit könnte verhindert werden, dass Personen aus bescheidenen Verhältnissen aus finanziellen Gründen darauf verzichten, strukturelle Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt zu antizipieren.

Die ersten Erfahrungen aus dem Kanton Genf, der diesen Bildungsscheck seit dem 1.

Januar 2001 kennt, zeigen, dass dieses Angebot besonders stark von Frauen in Anspruch genommen wird. Sie erhalten so nämlich die Möglichkeit, eine familiär bedingte Unterbrechung des Erwerbslebens zu kompensieren. Ein Bildungsscheck könnte ausserdem die Integration von Migrantinnen und Migranten fördern, vor allem, wenn sie nur über geringe berufliche Qualifikationen verfügen.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist mit dem Grundanliegen des Motionärs einig, wonach Erwachsenen im Kanton Bern das Auffrischen und Vertiefen der eigenen Kenntnisse ermöglicht werden soll, damit sie auf dem Arbeitsmarkt attraktive Chancen haben. Bei der Totalrevision des Erwachsenenbildungsgesetzes und der Integration in das neue Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; Inkraftsetzung auf den

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1.1.2006) wurde denn auch dieses Ziel verfolgt. Auf der neuen gesetzlichen Basis werden vorwiegend situationsbedingt benachteiligte Bevölkerungsgruppen gefördert. Darunter fallen u.a. Bildungsbenachteiligte mit Lücken in Basisqualifikationen, Personen ohne Erstabschluss auf Sekundarstufe II, Menschen im Integrationsprozess sowie Wieder- bzw.

Umsteiger/innen (Artikel 76 der BerDV vom 6. April 2006). Erwachsene sollen ausserdem die Möglichkeit haben, das Wissen gemäss geltendem Volksschullehrplan nachlernen zu können. Mit diesen Vorgaben werden die in der Motion aufgeführten Zielgruppen angesprochen. Diese sind weitgehend identisch mit denjenigen, die der Kanton Genf mit den Bildungsgutscheinen unterstützt. Die Statistik 2005 des Kantons Bern der subventionierten Weiterbildung zeigt, dass die staatlich geförderten Angebote durchschnittlich von 77 % Frauen besucht wurden und 62 % der Mittel in Angebote für Bildungsbenachteiligte investiert worden sind. Auch diesbezüglich hält der Vergleich mit dem Kanton Genf stand.

Bei der Erarbeitung des heute geltenden BerG diskutierten verschiedene Gremien (Steuerungsausschuss, Erwachsenenbildungskommission, Konzeptgruppe) intensiv über die Einführung eines Bildungsgutscheins nach dem Genfer Modell. Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile entschied sich der Steuerungsausschuss des BerG für die Programmförderung1. Dieser Vorschlag wurde auch im Vernehmlassungsverfahren und in der parlamentarischen Beratung mitgetragen. Im neuen BerG wurde in der Folge keine gesetzliche Grundlage für Bildungsgutscheine verankert. Ausschlaggebend waren primär folgende Gründe:

• Gemäss Jahresbericht 2004 des Kantons Genf sind 60 Prozent der Bezügerinnen und Bezüger von Bildungsgutscheinen Frauen, 60 Prozent sind Schweizer/innen und 25 Prozent haben lediglich die obligatorische Schule abgeschlossen. 85 Prozent haben in den letzten 12 Monaten keine Weiterbildung besucht. Aus der Statistik geht auch hervor, dass der Bildungsgutschein zu 80 Prozent für Sprach- und Informatikkurse benutzt wird, dass er kaum für längerdauernde Weiterbildungen eingesetzt und selten wiederholt beantragt wird.

Der Bildungsgutschein ist in der Regel nicht das geeignete Mittel für den Wiedereinstieg.

Hier sind zusätzlich gezielte Förder- und Begleitmassnahmen notwendig. Der Bericht 2004 des Kantons Genf hält fest, dass Bildungsgutscheine lediglich eine von verschiedenen Massnahmen der gesamten Förderung der Weiterbildung darstellen.

• Für den Kanton Bern ist der Bildungsgutschein unter den heutigen finanziellen Voraussetzungen nicht oder nur sehr beschränkt realisierbar. Dies wird durch den folgenden Zahlenvergleich mit Genf dargelegt. Im Jahre 2004 wurde in Genf 3'192 Bildungsgutscheine bewilligt, was einem Anteil von 0.79 Prozent der Bevölkerung des Kantons Genf entspricht (im ersten Durchführungsjahr 2001, waren es 1028 Gutscheine).

Rechnet man diese Prozentzahl auf die Bevölkerungszahl des Kantons Bern um, müssten rund 7581 Gutscheine abgegeben werden, Kostenpunkt rund 4,9 Mio. Franken.

(Durchschnittskosten des Gutscheins Fr. 658.-). Nach der Kürzung der Finanzmittel für die Weiterbildung im SAR-Prozess stehen im Kanton jährlich noch 6 bis 7 Mio. Franken zur Verfügung. Mit der Einführung von Bildungsgutscheinen würden mindestens drei Viertel des aktuellen Budgets blockiert. In diesen summarischen Berechnungen sind die jährlichen Zunahmen von 30 bis 45 Prozent (Erfahrungswerte in Genf) nicht einberechnet.

Die Gesamtkonzeption der Förderung der Weiterbildung, wie sie oben skizziert worden ist, würde damit – kurz nach der Einführung auf den 1.1.2006 – bereits wieder gesprengt.

• Wie Erfahrungen aus dem Kanton Genf zeigen, ist der Verwaltungsaufwand für die Administration der Bildungsgutscheine beträchtlich. Im Kanton Genf stehen für die

1 Programme definieren die Schwerpunkte der kantonalen Förderung. Kern von Programmen ist die Durchführung von Bildungsangeboten zu bestimmten Themen oder für bestimmte Zielgruppen. Zur Steuerung von Programmen legt der Kanton Wirkungsziele, Rahmenbedingungen, Qualitäts- und Koordinationsvorgaben fest.

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Festlegung der anerkannten Angebote, die Information und die Überprüfung der Gesuche drei vollen Stellen zur Verfügung, ungefähr gleich viele im Kanton Bern für den gesamten Bereich Weiterbildung. Die Stellen müssten aufgestockt werden.

• Der Kanton Genf ist der einzige Kanton, der umfassende Erfahrungen mit Bildungsgutscheinen gemacht hat. In anderen Kantonen konnte die Idee bisher nicht breit Fuss fassen. Nach der Annahme des neuen Bildungsartikels in der Bundesverfassung wird die Förderung der Weiterbildung auf schweizerische Ebene wieder aktuell. Die Frage der Bildungsgutscheine wird voraussichtlich mit dieser Diskussion neu lanciert.

Wie oben dargelegt, wird mit dem heutigen Förderkonzept der Programmförderung in der Weiterbildung den Zielsetzungen des Motionärs auch ohne Bildungsgutscheine nachgelebt. Mit Bildungsgutscheinen müssten mehr finanzielle Mittel in die Weiterbildung gesteckt und die Stellen in der Verwaltung aufgestockt werden. Zudem wird die Konzeption der staatlichen Weiterbildungsförderung auf schweizerischer Ebene in den nächsten Jahren grundlegend neu diskutiert. Der Regierungsrat ist bereit, die Entwicklung in der Weiterbildung kritisch zu verfolgen. Im Rahmen des Geschäftsberichtes wird über den Erfolg der bernischen Förderung Rechenschaft abgelegt. Sollten sich die neue Strategie nicht bewähren oder die Voraussetzungen des Bundes grundlegend ändern, kann die Idee der Bildungsgutscheine neu aufgegriffen werden. Zum heutigen Zeitpunkt lehnt der Regierungsrat aber eine Änderung der gesetzlichen Grundlage ab.

Antrag: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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