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Archiv "EDV in der Arztpraxis — Beratungsstelle des Zentralinstituts" (01.05.1975)

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EDV in der Arztpraxis —

Beratungsstelle des Zentralinstituts

Das Zentralinstitut für die kas- senärztliche Versorgung be- treibt seit kurzem eine Bera- tungsstelle für „EDV in der Arzt- praxis". Jeder niedergelassene Arzt, insbesondere jeder Kas- senarzt, kann sich dorthin mit allen Fragen oder Anregungen wenden, die den Einsatz der elektronischen Datenverarbei- tung in jeder Form in der Praxis betreffen.

Das Zentralinstitut hat als An- laufstelle für derartige Fragen aus dem Bereich der Kassen- ärztlichen Vereinigungen und als Träger des bundesweit

durchzuführenden DOMINIG- Projektes (Aufbau eines Infor- mationssystems für die ambu- lante Versorgung) beträchtliche Erfahrungen auf diesem Gebiet sammeln können, die es nun- mehr in Form dieses Service al- len interessierten Ärzten unmit- telbar zu Verfügung stellt.

Leiter der Beratungsstelle ist Dr. Geiss, Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung, Be- ratungsstelle für EDV in der Arztpraxis. Die Anschrift lautet:

5 Köln 41 (Lindenthal), Haeden- kampstraße 5; Telefon (02 21) 41 20 21. DÄ Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Die internistischen Untersu- chungen auf Operationsfähigkeit des Patienten (Überprüfung des Gesamtzustandes, EKG, Röntgen- aufnahme der Brustorgane, Labor- untersuchungen) können sämtlich vor der Einweisung des Patienten ins Krankenhaus ambulant durch- geführt werden.

In dem Rundschreiben heißt es weiter, bei Beachtung dieser Grundsätze werde es natürlich zwingend erforderlich, daß die Kassenärzte die Befunde den Pa- tienten in das Krankenhaus mitge- ben. Nur auf diese Weise könne die Doppeluntersuchung im Kranken- haus eingespart werden.

Um den Kassenärzten die Mitgabe der Originalbefunde zu erleichtern, und um auch den Krankenhausarzt daran zu erinnern, daß er bei der Entlassung diese Befunde wieder zurückgeben muß, hat die KV Bay- erns besondere Tüten herstellen lassen. Sie stehen in zwei Größen bei den Formularverteilungsstellen zur Verfügung.

Die Krankenhausärzte bittet Prof.

Sewering, alles zu tun, damit Be-

sorgnissen der Boden entzogen werde, sie berücksichtigten mitge- gebene Befunde nicht und führten Untersuchungen noch einmal durch.

Es müßte möglich sein, die Ver- weildauer im Krankenhaus bei Ope- rationen deutlich zu verkürzen, wenn die ambulant behandelnden Ärzte rechtzeitig über den Einberu- fungstermin unterrichtet werden, damit sie die Voruntersuchungen ambulant durchführen können. Es dürfte sich auch empfehlen, die einweisenden Ärzte davon zu un- terrichten, welche Voruntersuchun- gen dem Krankenhausarzt beson- ders wichtig sind.

Die Krankenhausärzte werden fer- ner gebeten, den Patienten bei der Entlassung die Unterlagen in der gleichen Tüte wieder mitzugeben, damit sie dem nachbehandelnden Arzt sofort zur Verfügung stehen.

Dabei sei eine kurze Information für den nachbehandelnden Arzt für die Fortsetzung der Behandlung besonders wichtig. Die Kranken- hausärzte könnten damit auch et- was Zeit für die Abfassung des

endgültigen Entlassungsberichtes gewinnen.

Abschließend äußert Prof. Sewe- ring die Überzeugung, daß bei gu- tem Willen auf beiden Seiten eine wirksame Verbesserung der Zu- sammenarbeit zwischen ambulant und stationär tätigen Ärzten er- reicht werden könne. Entscheidend sei nicht, „auf Heller und Pfennig auszurechnen", wieviel Kranken- hauskosten durch die Empfehlun- gen des KV-Vorstandes erspart werden könnten. Gewissen Kreisen sei jedoch jedes Argument will- kommen, um auch auf diesem Ge- biet den Hebel für eine Systemver- änderung anzusetzen. gb

Medizinalassistenten sollen Anspruch

auf Arbeitgeberbeitrag erhalten

Der jetzt von den Ausschüssen des Deutschen Bundestages beratene Gesetzentwurf über die Kranken- versicherung der Studenten, den die Fraktionen der SPD und FDP eingebracht haben, sieht auch vor, daß die Vorschrift des § 172 Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung gestrichen werden soll. Nach die- ser Vorschrift besteht für Personen Versicherungsfreiheit in der Kran- kenversicherung, die zu oder wäh- rend ihrer wissenschaftlichen Aus- bildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind. Hierunter fallen auch die Medizinalassisten- ten.

Ziel des Gesetzentwurfes über die Krankenversicherung der Studen- ten ist der umfassende Kranken- versicherungsschutz der Studen- ten und der Praktikanten. Das Ge- setz soll am 1. Oktober 1975 in Kraft treten. Durch den Wegfall der Versicherungsfreiheit für Medizi- nalassistenten wird gleichzeitig de- ren Anspruch auf den Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag gegen ihre Arbeitgeber gemäß

§ 405 der Reichsversicherungsord- nung begründet. Ciewz

1260 Heft 18 vom 1. Mai 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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