Amtsarzt hat Anspruch auf Auskunft
Bei Zweifeln über ihre Arbeitsfähigkeit müssen An- gestellte im öffentlichen Dienst ihre behandelnden Ärzte von der Schweige- pflicht befreien. Wie das Bun- desarbeitsgericht (BAG) in Kassel kürzlich entschied, sind sie verpflichtet, „Vorbe- funde dem Amtsarzt zugäng- lich zu machen“. Andernfalls müssen sie mit einer fristlo- sen Kündigung rechnen.
(Az.: 2 AZR 801/96)
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber die amtsärztliche Untersuchung eines Angestellten veranlaßt, der lange und häufig krank war. Der 59jährige weigerte sich jedoch mehrfach, seine Ärzte von der Schweige- pflicht zu entbinden. Ohne Vorbefunde sah sich der Amtsarzt allerdings nicht in der Lage zu entscheiden.
Wie der Arbeitgeber be- urteilte auch das BAG das Verhalten des Angestellten als pflichtwidrig. Zur Begrün- dung verwiesen die Richter auf den Bundesangestellten- tarifvertrag. Danach endet das Arbeitsverhältnis auto- matisch mit Beginn einer Rente. Im Zweifel kann der Arbeitgeber die Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit durch ei- nen Amtsarzt überprüfen las- sen.
Allerdings hat dem Urteil zufolge nur der Amtsarzt An- spruch auf Auskunft. Ge- genüber dem Arbeitgeber da- gegen bleibt, wenn der Pati- ent dies wünscht, die Schwei- gepflicht bestehen. Willmer
Faltblatt zu Arztterminen
In Arztpraxen tauchen häufig zwei Probleme auf:
Ein Patient erscheint nicht, obwohl ein Behandlungster- min fest vereinbart wurde, oder er muß trotz genauer Terminabsprache lange war-
ten. Wie die Rechtslage in diesen beiden Fällen ist, wird in einem Faltblatt „Arztter- mine – Was Sie und Ihre Pati- enten beachten sollten!“ er- läutert. Es ist zu beziehen über den NAV-Virchowbund, Belfortstraße 9, 50668 Köln, Fax 02 21/7 39 12 39. EB
HIV-Infektion einer Ärztin ist anerkannt
Das Bundessozialgericht (BSG) hat erstmals die HIV- Infektion einer Ärztin als Be- rufskrankheit anerkannt. Die
Richter betonten jedoch, daß es nicht möglich sei, aus die- sem Einzelfall allgemeine Grundsätze für die Anerken- nung von AIDS als Berufs- krankheit abzuleiten.
Im vorliegenden Fall ar- beitete eine heute 34jährige Frau seit 1983 auf verschiede- nen Stationen der Mainzer Universitätsklinik, zunächst als Nachtwache, später als Ärztin. Im Juni 1986 fiel erst- mals ein HIV-Test positiv aus.
Inzwischen ist die Krankheit ausgebrochen und die Ärztin erwerbsunfähig.
Vor dem BSG stritten die Anwälte der Ärztin und des beklagten Landes Rhein- land-Pfalz vorrangig darum, ob die Klinik zumindest
wahrscheinlich als Infekti- onsort anzusehen ist. Das BSG schloß sich der Auffas- sung der Vorinstanz an: Das Landessozialgericht hatte ge- urteilt, bei der Mainzer Uni- versitätsklinik handele es sich um ein „Schwerpunkt- Krankenhaus“ mit einem überdurchschnittlichen An- teil auch unerkannt HIV-infi- zierter Patienten. Die Kasse- ler Richter meinten nun, die Ansteckung der Ärztin bei der Arbeit sei zumindest wahrscheinlich. Sie stützten sich dabei auf ihre Recht- sprechung zu anderen In- fektionskrankheiten wie et- wa Hepatitis B. (Az.: 2 RU
15/97) Willmer
Ferienhaus ist absetzbar
Wer die Vermietung einer Ferienwohnung einer Orga- nisation so überträgt, daß er nicht eigenmächtig darüber entscheiden kann, wann er sie selbst nutzen kann, darf auch die Ausgaben für die Woh- nung als Werbungskosten ab- setzen, die anteilig auf die Zeiten des Leerstands entfal- len.
Auf dieses Urteil hat „Fi- nanztest“ vor kurzem seine Leser hingewiesen. (Nieder- sächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen: XIB 556/94, Revision Bundesfinanzhof:
IX R 34/97) WZ
Pkw-Kosten und Steuer
Im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Pkw-Kosten liegen inzwi- schen zahlreiche Urteile des Bundesfinanzhofs vor. Der Bund der Steuerzahler Nord- rhein-Westfalen hat 37 Ent- scheidungen in der Broschüre
„Auto und Steuer“ zusam- mengefaßt. Sie kann gegen Einsendung eines mit 1,50 DM frankierten DIN-A5- Umschlages angefordert wer- den beim Bund der Steuer- zahler Nordrhein-Westfalen, Schillerstraße 14, 40237 Düs-
seldorf. WZ
Anwalt:
KV zahlt mit
Vertragsärzte, die erfolg- reich gegen Honorarkürzun- gen im Zuge einer Wirt- schaftlichkeitsprüfung vor- gehen, haben auch im Ver- waltungsverfahren grund- sätzlich Anspruch auf die Er- stattung ihrer Anwaltsko- sten. Dies gilt seit Inkrafttre- ten des Sozialgesetzbuches V 1989, wie das Bundessozial- gericht (BSG) klarstellte.
Anderslautende Regelungen auf Ebene der Kassenärztli- chen Vereinigungen stünden
„nicht mehr mit höherrangi- gem Recht in Einklang“.
Mit dem Urteil hoben die Richter eine Entschei- dung des Landessozialge- richts Nordrhein-Westfalen auf. Dort hatten die Rich- ter gemeint, die Frage der Kostenerstattung könnten Kassen(zahn)ärztliche Verei- nigungen weiter selbst regeln.
Dagegen verwies das BSG unter anderem auf die neue Vorschrift des SGB V (§ 106 Absatz 3 Satz 1). Wortlaut, Zusammenhang und Ent- stehungsgeschichte deuteten darauf hin, daß nun das Ge- setz „Vorrang vor öffentlich- rechtlichen Verträgen“ habe.
Dafür spreche auch, daß Ärz- te so weniger davon abgehal- ten würden, ihre Interessen durchzusetzen. afp A-162 (50) Deutsches Ärzteblatt 95,Heft 4, 23. Januar 1998
V A R I A RECHT UND STEUER
Rund zwei Drittel der Deutschen halten ihre derzeitige Steuerbela- stung für zu hoch. Le- diglich 14 Prozent (1987: 21 Prozent) schätzen sie als gera- de richtig ein. Die Hälfte der Steuerzah- ler – so das Ergebnis einer Umfrage der Forschungsstelle für empirische Sozialöko- nomik – ist bereit, sich durch Steuerhin- terziehung gegen die
„ungerechte“ Bela- stung zu wehren.
Quelle: Bund der Steuerzahler/Forschungsstelle für empirische Sozialökonomik