Gemäß § 6 Abs. 2 Gebühren- ordnung für Ärzte (GOÄ) dürfen nur Leistungen, „die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind“, analog bewertet werden. Da die ori- ginären Gebührenpositionen oft veraltet und unterbewertet sind, liegt aber der Versuch nahe, den Rechnungsbetrag durch großzügige „Do it your- self“-Analogregelungen zu op- timieren. So handelt es sich beispielsweise bei so klingen- den Analogpositionen wie „so- nographische Volumometrie“
und „flowmetrische Vaskulari- sationsbeschreibung“ der Ar- teria renalis, jeweils seiten- getrennt analog abgerechnet nach Nr. 642 GOÄ (554 Punk- te), oder „sonomathematische Erfassung“ der Arteria abdo- minalis, analog abgerechnet nach Nr. 289 GOÄ (350 Punk- te), um Ultraschalluntersu- chungen, die GOÄ-konform nach den GOÄ-Nrn. 410 (200 Punkte) und Nr. 420 (80 Punk- te, maximal dreimal), gegebe- nenfalls zuzüglich Doppler- Zuschläge nach den GOÄ- Nrn. 404 bis 406 GOÄ, hätten berechnet werden müssen.
Die Bildung einer Analog- bewertung ist eine seit 1965 in der privatärztlichen Ge- bührenordnung implemen- tierte Selbstergänzungsmög- lichkeit, die grundsätzlich dem Arzt offen steht. Unzu- friedenheit mit einer nicht ausreichenden Vergütung al- lein reicht jedoch nicht aus.
Zwingend erforderlich ist es, vorab zu prüfen, ob die neue Leistung nicht doch im Ge- bührenverzeichnis vorgehal- ten wird oder ob es sich gemäß § 4 Abs. 2 a GOÄ („Zielleistungsprinzip“) nur um eine besondere Ausfüh- rung einer bereits vorhande- nen Gebührenposition han- delt.
Oft werden unterschiedli- che Prozeduren nach dem Be- handlungsziel verglichen, und
nicht, wie es § 6 Abs. 2 GOÄ vorschreibt, nach „Art, Ko- sten und Zeitaufwand“. Der Vergleich von Behandlungs- zielen und -erfolgen ist be- sonders beliebt bei alternativ zu einer Operation angebote- nen Behandlungsmethoden.
Bei Bandscheibenerkrankun- gen zum Beispiel können jedoch manuelle oder mini- malinvasive Behandlungsme- thoden, wie beispielsweise die epidurale Kathetertechnik, nicht analog nach Bandschei- benoperationen (1 480 bis 4 100 Punkte, je nach Ein- griff) abgerechnet werden, sondern müssen den entspre- chenden, in der GOÄ vor- gehaltenen Gebührenpositio- nen (zum Beispiel der Epidu- ralanästhesie nach Nr. 474 GOÄ, 900 Punkte) zugeord- net werden.
Häufig wird auch überse- hen, dass eine Analogbewer- tung die Rahmenbedingun- gen der originären, analog ab- gegriffenen Gebührenpositi- on „erbt“. So muss der redu- zierte Gebührenrahmen der technischen Leistungen nach den Abschnitten A, E und O der GOÄ (bis maximal 2,5- fach) immer beachtet werden, auch wenn es sich lediglich um eine Analogbewertung handelt. Die Berechnung von Zuschlägen nach den Nrn.
440 bis 449 GOÄ ist davon abhängig, ob die der Analog- bewertung zugrunde geleg- te Gebührenposition in der inzwischen überholten Liste der zuschlagsfähigen ambu- lanten Operationen aufge- führt ist. Eine Erweiterung des Katalogs ambulant durch- führbarer Operationen durch analoge Handhabung der in Abschnitt C VIII GOÄ vor- geschriebenen Bestimmun- gen scheiterte bislang an den Bedenken des Bundesmini- steriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.
Dr. med. Regina Klakow-Franck
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A726 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 1114. März 2003
V A R I A
Problematische Analog- bewertungen
GOÄ-Ratgeber