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Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zurAufstockung des Fonds "Deutsche Einheit"

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Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur Aufstockung des Fonds "Deutsche Einheit"

StruktHiGAufhDEFASG

Ausfertigungsdatum: 16.03.1992 Vollzitat:

"Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur Aufstockung des Fonds "Deutsche Einheit" vom 16.

März 1992 (BGBl. I S. 674), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1547) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 1 G v. 25.8.1992 I 1547 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31.12.1991 +++) Eingangsformel  

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1 Aufhebung des Strukturhilfegesetzes

(1) Das Strukturhilfegesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2358) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben.

(2) Der Bund leistet im Jahre 1992 als Finanzhilfe und einmalige pauschale Überbrückungshilfe an die Länder

Bayern 96.700.000 DM,

Berlin 44.100.000 DM,

Bremen 38.600.000 DM,

Hamburg 69.200.000 DM,

Niedersachsen 399.200.000 DM,

Nordrhein-Westfalen 462.800.000 DM,

Rheinland-Pfalz 166.500.000 DM,

Saarland 68.600.000 DM,

und Schleswig-Holstein 154.300.000 DM.

(3) Auf Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Strukturhilfegesetz gewährt worden sind, sowie auf die als pauschale Überbrückungshilfe nach Absatz 2 gewährten Finanzhilfen sind die Vorschriften des Strukturhilfegesetzes auch nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

Fußnote

Art. 1 Abs. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift Art 2 und 3 ----

Art 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1991 in Kraft.

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