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Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- undFeiertagen

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

SonntVerkV

Ausfertigungsdatum: 21.12.1957 Vollzitat:

"Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.

Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 30.7.1996 I 1186 Fußnote

Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 V v. 21.11.1963 8050-20-4  (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

Eingangsformel  

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S.

875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 722) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1  

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

1.   von frischer Milch:

Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden,

 2.   von Bäcker- oder Konditorwaren:

Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,

 3.   von Blumen:

Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, für die Dauer von zwei Stunden, jedoch am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden,

 4.   von Zeitungen:

Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden.

 

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.

(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.

Fußnote

§ 1 Abs. 3 Kursivdruck: § 13 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 14.11.1960 I 845

§ 2   -

§ 3  

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Schlußformel  

D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r A r b e i t u n d S o z i a l o r d n u n g

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