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Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambu -

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Academic year: 2022

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(1)

(5) Der Risikoübergang, d. h. das Risiko des Eintritts eines Versor- gungsfalls, erfolgt mit dem Beginn des Tages der Gutschrift des Überleitungsbetrages bei der aufnehmenden Versorgungsein- richtung.

(6) Sofern sich nach Antragstellung oder dem Risikoübergang gemäß Absatz 5 herausstellen sollte, dass das Mitglied in der aufneh- menden Versorgungseinrichtung nicht Mitglied geworden ist, ist die Überleitung entsprechend

§ 4 Abs. 1 rückabzuwickeln. § 1 Absatz 3 Ziffer 1 und 2 sowie § 5 gelten entsprechend.

§ 5

Die aufnehmende Versorgungsein- richtung stellt das Mitglied unter Berücksichtigung seines bei der ab -

gebenden Versorgungseinrichtung zurückgelegten Versicherungsver- laufs so, als seien die übergeleiteten Beiträge zu den Zeiten, zu denen sie bei der abgebenden Versorgungsein- richtung geleistet worden sind, bei ihr geleistet worden.

§ 6 Überleitungen, die

1. von Mitgliedern beantragt wer- den, deren Mitgliedschaft in der aufnehmenden Versorgungsein- richtung innerhalb von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Überleitungsabkommens begon- nen hat und deren Antrag auf Überleitung noch nicht bestands- kräftig beschieden worden ist, 2. innerhalb einer Frist von sechs

Monaten nach Beendigung dieses Überleitungsabkommens bean-

tragt werden, werden entspre- chend den vorstehenden Rege- lungen abgewickelt.

§ 7

Das Überleitungsabkommen kann von beiden Versorgungseinrichtun- gen mit einer Frist von sechs Mona- ten zum Ende eines jeden Kalender- jahres durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

§ 8

Das Überleitungsabkommen tritt am 01. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das zwischen den Versorgungs- einrichtungen bestehende Überlei- tungsabkommen außer Kraft.

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze Präsident der Sächsischen Landesärztekammer

„gesetzlicher Vertreter der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung“

Amtliche Bekanntmachungen

Ärzteblatt Sachsen 7 / 2012

303

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mit - glieder der Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambu - lante medizinische Versorgung

Vom 27. Juni 2012

Aufgrund von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 des Sächsi- schen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S.

142, 143) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 1, 40 Abs. 4 S. 2 und § 77 Abs. 3 S. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landesärztekammer am 23. Juni 2012 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse zur Durchfüh- rung der Prüfungen im Rahmen der Fortbildung zum Fachwirt/zur Fach- wirtin für ambulante medizinische Versorgung vom 30. Juni 2010 beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsaus- schüsse zur Durchführung der Prü- fungen im Rahmen der Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung vom 30. Juni 2010 (genehmigt mit Bescheid des Sächsischen Staatsmi- nisteriums für Soziales und Verbrau- cherschutz vom 29. Juni 2010, AZ 26-5415.21/10, veröffentlicht im Ärzteblatt Sachsen, Heft 7/2010, S.

417) wird wie folgt geändert:

§ 1 Absatz 2 Ziffer 1.2. wird wie folgt neu gefasst:

„1.2. Schriftliche Prüfungsleistung 1.2.1. Erstbegutachtung und Beno-

tung pro Prüfling und Prü- fungsbereich 15,00 EUR.

1.2.2. Zweitbegutachtung und Beno- tung pro Prüfling und Prü- fungsbereich 10,00 EUR.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

Dresden, 23. Juni 2012

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze Präsident

Dr. med. Michael Nitschke-Bertaud Schriftführer

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 27. Juni 2012, Az.

26-5415.21/18, die Genehmigung erteilt.

Die vorstehende Satzung zur Ände- rung der Satzung über die Entschädi- gung der Mitglieder der Prüfungs- ausschüsse zur Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Fortbil- dung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versor- gung wird hiermit ausgefertigt und wird im Ärzteblatt Sachsen bekannt gemacht.

Dresden, 27. Juni 2012

Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze Präsident

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