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Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Durchfüh- rung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 16.09.2019

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Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Durchfüh- rung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 16.09.2019

Der Kreistag hat aufgrund des § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 188) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30.06.1993 (BGBl. I S. 1074 ff.) in der jeweils gülti- gen Fassung und § 2 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes (AufnG RP) vom 21.12.1993 (GVBl. S.

627) in der jeweils gültigen Fassung die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Übertragung der Aufgaben

§ 2 Weisungs- und Prüfungsbefugnis des Landkreises Bernkastel-Wittlich

§ 3 Erstattung von Aufwendungen

§ 4 Inkrafttreten

§ 1 Übertragung der Aufgaben

1.1 Der Landkreis Bernkastel-Wittlich (Auftraggeber) überträgt gemäß § 2 Abs. 2 des Landes- aufnahmegesetzes der Stadt Wittlich, der Gemeinde Morbach und den Verbandsgemein- den Bernkastel-Kues, Thalfang, Traben-Trarbach, Wittlich-Land (Beauftragte) nach deren Anhörung zur Entscheidung in eigenem Namen die Aufgaben, die der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als zuständiger Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Landesaufnahmege- setzes obliegen.

Von der Übertragung nicht erfasst sind

a) die Leistungen nach § 4 AsylbLG (Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Ge- burt),

b) die Leistungen nach § 6 AsylbLG, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit Leis- tungen nach § 4 AsylbLG stehen,

c) die Durchführung der Auftragsversorgung gemäß § 264 Abs. 2 SGB V bei Empfang von laufenden „Leistungen in besonderen Fällen“ nach § 2 AsylbLG

d) die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 3 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. §§ 34 ff. SGB XII.

1.2 Die Aufgaben nach den §§ 2, 3 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden nur inso- weit übertragen, als sie im Einzelfall den Aufgaben nach § 1 der Satzung über die Durchfüh- rung von Sozialhilfeaufgaben im Landkreis Bernkastel-Wittlich in der jeweils gültigen Fas- sung entsprechen oder vergleichbar sind.

(2)

§ 2 Weisungs- und Prüfungsbefugnis des Landkreises Bernkastel-Wittlich

2.1 Die Beauftragten werden vom Auftraggeber auf Nachfrage in der Ausführung der übertra- genen Aufgaben beraten.

2.2 Der Auftraggeber kann zur einheitlichen Wahrnehmung der nach § 1 übertragenen Aufga- ben Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. Die Weisungen beschränken sich in der Regel auf allgemeine Anordnungen. In besonderen Ausnahmefällen können Einzelanwei- sungen erteilt werden. Der Auftraggeber ist befugt, die Durchführung der übertragenen Aufgaben zu überprüfen.

2.3 Als generelle Richtlinien zur Durchführung der nach § 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben gel- ten, soweit das Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII), Anwendung findet, die Sozialhilfe- richtlinien Rheinland-Pfalz. Die Übernahme einer übertragenen Aufgabe im Einzelfall durch den Auftraggeber (Rückübertragung) ist nur im Einvernehmen zwischen den herangezoge- nen Beauftragten und dem Auftraggeber möglich.

§ 3 Erstattung von Aufwendungen

3.1 Der Auftraggeber erstattet den Beauftragten die ihnen im Rahmen der Aufgabenwahrneh- mung nach dieser Satzung entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen. Für Aufwen- dungen, die über den Leistungsrahmen der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, ins- besondere über den Leistungsrahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes und des SGB XII hinausgehen oder mit den Rechtsvorschriften, Richtlinien und Weisungen des Auftragge- bers nach § 2 nicht im Einklang stehen, besteht keine Erstattungspflicht.

3.2 Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Kosten für die Inanspruchnahme von Dolmet- schern/Übersetzern sind Verwaltungskosten und daher nicht erstattungsfähig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Bernkas- tel-Wittlich über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Neuregelung der Leistun- gen an Asylbewerber (Asylbewerberleistungsgesetz) vom 10.06.1994 außer Kraft.

Wittlich, den 16.09.2019 Gez.: Gregor Eibes, Landrat

Hinweis nach § 17 Abs. 6 Landkreisordnung (LKO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

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2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreis- verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schrift- lich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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