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Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung

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Academic year: 2022

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(1)

Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2010 383

BLÄK amtliches

(2) Die Fortbildung gliedert sich in einen Pflicht- teil von 304 Unterrichtsstunden, der Gegen- stand der Prüfungen nach der Prüfungsordnung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung der Bayerischen Lan- desärztekammer ist, und in einen Wahlteil von mindestens 120 Unterrichtsstunden.

(3) Ein Kurs des Wahlteils soll mindestens 40 Unterrichtsstunden umfassen. Der Wahlteil be- inhaltet anerkannte Qualifizierungen in medi- zinischen Schwerpunktbereichen.

(4) Die in der Fortbildung zu erwerbenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Pflichtteils werden in einzelnen Modulen ver- mittelt, die von den Fortbildungsteilnehmern/

den Fortbildungsteilnehmerinnen innerhalb von drei Jahren absolviert werden sollen.

(5) Die Absolvierung von Kursen des Wahlteils soll nicht länger als drei Jahre vor oder nach Absolvierung des Pflichtteils erfolgen. Im Falle einer Förderung nach dem Aufstiegsfortbil- dungsförderungsgesetz (AFGB) sind die dort angegebenen Fristen zu beachten.

§ 5

Inhalte des Pflichtteils

(1) Der Pflichtteil gliedert sich in die Bereiche – Durchführung der Ausbildung einschlie- lich Lern- und Arbeitsmethodik (48 Unterrichtsstunden)

– Patientenbetreuung und Teamführung (40 Unterrichtsstunden)

– Qualitätsmanagement (32 Unterrichtsstunden)

– Betriebswirtschaftliche Praxisführung (40 Unterrichtsstunden)

lisierte Aufgaben in den Bereichen Medizin, Patientenbegleitung und Koordination sowie Praxisführung wahrnehmen.

(3) Der Fachwirt/die Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung soll über die in Ab- satz 2 genannten Aufgaben hinaus weiterfüh- rende Handlungskompetenzen in mindestens einem medizinischen Arbeitsfeld nachweisen.

§ 3

Zulassung zur Fortbildung

(1) Voraussetzung zur Zulassung zur Fortbil- dung ist die Berufsausbildung und Prüfung als Arzthelfer/Arzthelferin oder Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte oder ein gleichwertiger Abschluss oder die Be- rufsausbildung und Prüfung in einem anderen medizinischen Fachberuf mit anschließender einschlägiger Berufserfahrung und angemes- sener Dauer in der Tätigkeit als Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte/

Arzthelfer/Arzthelferin sowie die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildung in dem/den Hand- lungs- und Kompetenzfeld/ern (Modul/en), in dem/denen die Prüfung/Teilprüfung abge- legt werden soll.

(2) Die Gleichwertigkeit eines anderen beruf- lichen Abschlusses mit dem des/der Medizi- nischen Fachangestellten/Arzthelfers/Arzthel- ferin sowie mit ausländischen Bildungsab- schlüssen stellt auf Antrag die Bayerische Lan- desärztekammer fest.

§ 4

Dauer und Gliederung der Fortbildung (1) Die Fortbildung umfasst insgesamt min- destens 424 Unterrichtsstunden.

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbil- dungsausschusses vom 30. April 2010 er- lässt die Bayerische Landesärztekammer als zuständige Stelle folgende Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante me- dizinische Versorgung.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Fortbildung

§ 2 Ziel der Fortbildung

§ 3 Zulassung zur Fortbildung

§ 4 Dauer und Gliederung der Fortbildung

§ 5 Inhalte des Pflichtteils

§ 6 Anerkennungsfähige Wahlteile

§ 7 Übergangsbestimmung

§ 8 Inkrafttreten

§ 1 Fortbildung

Unter Fortbildung wird in dieser Richtlinie die Fortbildung gemäß §§ 1 Abs. 4; 54 Berufsbil- dungsgesetz (BBiG) verstanden.

§ 2

Ziel der Fortbildung

(1) Ziel der Fortbildung zum Fachwirt/zur Fach- wirtin für ambulante medizinische Versorgung ist es, dem/der Medizinischen Fachangestell- ten/Arzthelfer/Arzthelferin einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen.

(2) Der Fachwirt/die Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung soll im Team des nie- dergelassenen Arztes/der niedergelassenen Ärztin oder anderer ambulanter Versorgungs- einrichtungen anspruchsvolle und/oder spezia-

Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung

zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante

medizinische Versorgung

(2)

384 Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2010

BLÄK amtliches

§ 7

Übergangsbestimmung

Hinsichtlich der Teilnehmer/Teilnehmerinnen, die bis zum Beginn der Prüfung im Juli 2010 an allen Modulen teilgenommen haben, findet

§ 5 Absatz 1 mit folgenden Änderungen An- wendung: Durchführung der Ausbildung (40 Unterrichtsstunden), Qualitätsmanagement (40 Unterrichtsstunden), Einsatz von Informa- tions- und Kommunikationstechnologien (32 Unterrichtsstunden), Arbeitssicherheit und Ge- sundheitsschutz (36 Unterrichtsstunden), Ar- beits-, Arzt- und Sozialversicherungsrecht (32 Unterrichtsstunden).

§ 8

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Ersten des Folgemonats nach Veröffentlichung im Bayerischen Ärzte- blatt in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für die Fortbildung zur Arztfachhel- ferin/zum Arztfachhelfer, die aufgrund des Be- schlusses des Berufsbildungsausschusses vom 20. März 2002 von der Bayerischen Landesärz- tekammer erlassen worden sind, außer Kraft.

München, den 30. April 2010 Dr. med. H. Hellmut Koch, Präsident Ausgefertigt, München den 7. Juni 2010 Dr. med. H. Hellmut Koch, Präsident – Datensicherheit

– Dokumentation und Kommunikation medizinischer Daten

6. Arbeitssicherheit und Gesundheits- schutz:

– Rechtliche Grundlagen

– Medizinproduktegesetz/Medizinpro- dukte-Betreiberverordnung

– Biostoffverordnung

– Betrieblicher Gesundheitsschutz 7. Risikopatienten und Notfallmanage- ment:

– Betreuung risikorelevanter und vul- nerabler Patientengruppen – Notfallsituationen – Notfallmanagement

8. Arbeits-, Arzt- und Sozialversiche- rungsrecht:

– Arbeitsrecht

– Arzt- und Vertragsarztrecht – Grundlagen des Sozialversicherungs- rechts

§ 6

Anerkennungsfähige Wahlteile und Kurse Die anerkennungsfähigen Wahlteile und Kur- se beschließt der Berufsbildungsausschuss der Bayerischen Landesärztekammer. Die Be- schlüsse werden im Bayerischen Ärzteblatt veröffentlicht.

– Einsatz von Informations- und Kommuni- kationstechnologien

(40 Unterrichtsstunden)

– Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (40 Unterrichtsstunden)

– Betreuung von Risikopatienten und Not- fallmanagement (40 Unterrichtsstunden) – Arbeits-, Arzt- und Sozialversicherungs- recht (24 Unterrichtsstunden).

Diese Bereiche sind Gegenstand der Prüfung/

der Teilprüfungen.

(2) Die Fortbildung soll die in der Ausbildung zum/zur Medizinischen Fachangestellten ver- mittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig- keiten vertiefen und erweitern:

1. Durchführung der Ausbildung ein- schließlich Lern- und Arbeitsmethodik:

– Subjektive und objektive Bedingungen des Lernens

– Lerntechniken und Lernmedien – Selbstmanagement

– Struktur, System und rechtliche Rah- menbedingungen der Berufsausbildung – Entwicklungspsychologische

Grundlagen

– Organisation und Durchführung der Ausbildung

– Ausbildungsvertrag – Lernprozesse

2. Patientenbetreuung und Teamführung:

– Kommunikation und Gesprächsfüh- rung

– Wahrnehmung und Motivation – Moderation

– Führung und Teamentwicklung 3. Qualitätsmanagement:

– Grundlagen Qualitätsmanagement – Einführung eines Qualitätsmana- gementsystems

– Weiterentwicklung eines Qualitäts- managementsystems

– Bewertung des Qualitätsmanage- mentprozesses

– Qualitätsmanagementzyklus 4. Betriebswirtschaftliche Praxisführung:

– Praxisorganisation – Kostenmanagement – Praxiseinkauf – Marketing

5. Einsatz von Informations- und Kom- munikationstechnologien:

– Datenverarbeitung – Datenschutz

Patientensicherheit in Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blut und/oder Blutprodukte anwenden

Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) informiert darüber, dass Einrichtungen der medizi- nischen Krankenversorgung, die Blut und/oder Blutprodukte anwenden, verpflichtet sind, dies der BLÄK nach Abschluss eines Kalenderjahres, spätestens zum 1. März des Folgejahres, zu mel- den.

Rechtsgrundlage hierfür ist der Abschnitt 1.6 ff. der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) vom 17. April 2007 (www.bundesaerztekammer.de/downloads/rilihaemotherapiegesamtnovelle2007.pdf).

Weitere Informationen zur bestmöglich vereinfachten Form der Meldung (Berichtsbogen nach Kapitel 7 der Hämotherapie-Richtlinien) sind abrufbar via www.blaek.de  Qualitätsmanage- ment  QM-Hämotherapie  Downloads.

Bei Einrichtungen, die dieser Meldung wiederholt nicht oder nur teilweise nachkommen, hat eine Unterrichtung der zuständigen Landesbehörde – hier das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit (StMUG) durch die BLÄK zu erfolgen.

Als Stichtag für die im Interesse der Patientensicherheit gesetzlich festgelegte Meldung an das StMUG bei wiederholt ungenügendem oder nicht übersandtem Hämotherapie-Bericht ist Dienstag, der 5. Oktober 2010, festgesetzt.

Andrea Klünspies-Lutz (BLÄK)

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