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Der Ball liegt nun seit langem bei den Gemeinden, von denen etliche die Bestimmungen des See- und Flussufergesetzes bzw

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M 115/2007 JGK 27. Juni 2007 JGK C

Motion

1129 Bhend, Thun (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 26 Eingereicht am: 27.03.2007

Uferwege müssen endlich realisiert werden

Es sind gesetzliche Grundlagen zu schaffen, mit welchen die betroffenen Gemeinden verbindlich verpflichtet werden können, die beschlossenen Uferwege gemäss See- und Flussufergesetz möglichst rasch zu realisieren.

Begründung:

Seit das Berner Stimmvolk vor gut 25 Jahren das Begehren einer SP Initiative gutgeheissen hat, dass die See- und Flussufer der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen, lässt die Realisierung eines Uferwegs, der diesem Namen auch gerecht wird, nach wie vor vielerorts auf sich warten.

Das Beispiel Thun zeigt, dass so genannt wichtige öffentliche Interessen, wie es im zur Zeit gültigen Artikel 3 vorgesehen ist, verhindern, dass der Uferweg auch tatsächlich am Ufer entlang geführt werden kann. Es darf nicht sein, dass als schützenswerte eingestufte Gebäude eine für die Bürgerinnen und Bürger attraktive Wegführung verhindern und stattdessen eine absolut unattraktive „ufernahe“ Wegführung umgesetzt wird. Der Regierungsrat wird deshalb aufgefordert, öffentliche Interessen wie beispielsweise Heimatschutzanliegen dem Volkswillen, der eine Wegführung dem Wasser entlang fordert, unterzuordnen.

Der Ball liegt nun seit langem bei den Gemeinden, von denen etliche die Bestimmungen des See- und Flussufergesetzes bzw. der entsprechenden Verordnung bis heute nicht umgesetzt haben. Dem Kanton fehlen aber griffige Instrumente, um die seit langem säumigen Gemeinden zum Vollzug zu bewegen. Solche Instrumente sollen deshalb rasch geschaffen werden.

Antwort des Regierungsrats

Die vom See- und Flussufergesetz1 geforderten Uferschutzplanungen sind bis auf wenige Uferabschnitte vorhanden. Die Verwirklichung der Uferschutzpläne hingegen weist noch beträchtliche Lücken auf. Von insgesamt 437 km Uferweg mussten gemäss Richtplan 64.3 km neu geplant und erstellt werden.

Die Realisierungsprogramme der Uferschutzplanungen weisen insgesamt ein Investitionsvolumen von rund 100 Mio. Franken auf. Davon waren Ende 2006

1 Gesetz über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG; BSG 704.1)

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2

Realisierungsmassnahmen von knapp 30 Mio. Franken verwirklicht. In den letzten Jahren wurden jährlich etwa 2 Mio. Franken aus dem See- und Flussufer-Fonds beansprucht (davon 0.5 Mio. Franken für den Unterhalt der Uferwege, Freiflächen und Uferflächen sowie 1.5 Mio. Franken für Realisierungen). Der Bestand des See- und Flussufer-Fonds betrug Ende 2006 knapp 3 Mio. Franken.

Die Zuständigkeiten für die Realisierung der in den Uferschutzplanungen vorgesehenen Massnahmen sind heute wie folgt geregelt2: Zuständig für die Realisierung des Uferschutzplans ist die Gemeinde. Der Kanton kann, auf Antrag oder mit Zustimmung der Gemeinde, einzelne Massnahmen an ihrer Stelle verwirklichen. Unterlässt die Gemeinde die Verwirklichung einer Massnahme des Uferschutzplanes, die im Realisierungsprogramm vorgesehen ist und an die der Beitrag seitens des Kantons zugesichert ist, oder vernachlässigt sie den Unterhalt einer Uferschutzmassnahme, setzt ihr die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion eine angemessene Frist und droht ihr die Ersatzvornahme an. Nach unbenütztem Ablauf einer Nachfrist veranlasst die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion die Ersatzvornahme. Der Kanton leistet den Gemeinden einen Beitrag an die Kosten der Realisierung des Uferschutzplanes. Dabei wird ein Kantonsdurchschnitt von 75 % angestrebt. Für die Verwirklichung der Uferschutzpläne und für die notwendigen Unterhaltsarbeiten wird ein Fonds gebildet (jährliche Speisung höchstens 2 Mio. Franken, maximale Fondsgrösse 12 Mio. Franken).

Beurteilung der Motion

Die Realisierung eines zusammenhängenden, attraktiven Uferwegnetzes mit den zugehörigen Erholungseinrichtung ist sowohl für den Tourismus als auch für die Erholung der lokalen Bevölkerung bedeutsam. Der Regierungsrat hat sich deshalb im kantonalen Richtplan (2002) dafür ausgesprochen, die Uferschutzplanungen rasch fertigzustellen und ihre Umsetzung zu fördern.

Nachdem der Grosse Rat im Jahr 2000 das See- und Flussufergesetz angepasst hat und in den letzten Jahren in den noch ausstehenden Uferschutzplanungen Fortschritte erzielt werden konnten, erachtet der Regierungsrat die im Gesetz vorgesehene Arbeitsteilung von Kanton und Gemeinden nach wie vor als zweckmässig. Dort, wo die Uferschutzplanungen gar nicht vom Fleck kamen3, hat der Kanton gemäss den Bestimmungen des See- und Flussufergesetzes eine Ersatzvornahme für die Planung eingeleitet. Für die Realisierung der in den Uferschutzplanungen vorgesehenen Massnahmen hingegen sind die Voraussetzungen einer kantonalen Ersatzvornahme einschränkender formuliert.

Der Nachteil, dass das kantonale Uferwegnetz immer noch wichtige Lücken aufweist und diese erst nach und nach geschlossen werden, muss dabei in Kauf genommen werden.

Anderseits hat dieser Ansatz auch Vorteile. So können die knappen kantonalen Finanzmittel für die Planung und die effektive Realisierung des Uferwegnetzes dort eingesetzt werden, wo auch das lokale öffentliche Interesse dokumentiert ist. Die Finanzmittel werden somit nicht für noch nicht realisierungswillige Gemeinden und Grundeigentümer verbraucht.

Eine Änderung der See- und Flussufergesetzgebung im Sinne der Motion hätte anderseits verschiedene Nachteile:

2 Art. 6, 7 und 8 SFG, Art. 11 und 20 SFV

3 Hilterfingen, Wohlen

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3

− Bis zur Rechtskraft der neuen Gesetzgebung würde eine Verunsicherung der Gemeinden entstehen, was die Fertigstellung der Uferschutzplanungen und die Realisierungen verzögern könnte.

− Eine aktivere Rolle des Kantons findet ihre Grenzen auch in der Verfügbarkeit der kantonalen Finanzen (See- und Flussuferfonds). Die Realisierung der geplanten Investitionen gemäss den Realisierungsprogrammen der Uferschutzplanungen im Umfang von rund 70 Mio. Franken dauert beim heutigen jährlichen Einsatz von ca. 1.5 Mio Franken bzw. Brutto-Realisierungskosten von ca. 2 Mio. Franken rund 35 Jahre.

Bei einer beschleunigten Realisierung müsste der See- und Flussufer-Fonds mit wesentlich höheren jährlichen Beiträgen geäufnet werden.

Aus diesen Gründen erachtet der Regierungsrat eine Ergänzung des See- und Flussufergesetzes als unnötig.

Antrag:: Ablehnung der Motion

An den Grossen Rat

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