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Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen

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(1)

BUNDESTEILHABEGESETZ 2020 –

EINFACH MACHEN IM LAND BREMEN

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen

Überarbeitete Fassung vom 11.9.2019

(2)

Was bedeutet dies ganz konkret:

• Teilhabe erfordert auch Übernahme von Verantwortung

• Eigene Aktivitäten sind erforderlich; Unterstützung wird sichergestellt

• Für alle Beteiligten ist erforderlich:

• Neues lernen und Umdenken

• Nicht alles „auf einmal“ verändern, sondern schrittweise Vorgehen

• „In guter Kommunikation“ sein, wenn etwas „schief“ läuft!

• Keine Verschlechterung bei den Leistungen!

Bundesteilhabegesetz 2020 – einfach machen!

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat folgende Ziele:

- mehr Teilhabe in allen Lebenslagen

- mehr gesellschaftlich inklusivere Leistungen - mehr personenzentrierte Leistungen

- Teilhabe auch im Rahmen aller Verfahrensschritte für die Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen durch die Ämter

(3)

Besondere Wohnformen: Grundsätzliches 1:

Was passiert bis zum 1.1.2020?

• In den stationären Wohnformen muss zum 1.1.2020 die Fachleistung und die Leistung zum Lebensunterhalt

getrennt werden.

• Die Fachleistung wird nach SGB IX berechnet und bewilligt. Hierfür gibt es einen neuen Bescheid.

• Die Leistung zum Lebensunterhalt wird nach SGB XII

berechnet und bewilligt. Auch hierfür gibt es einen neuen Bescheid.

Ausnahme: Die Trennung von Fachleistung und Leistung zum Lebensunterhalt gilt nicht für Pflegewohnheime (SGB XI) und nicht für Minderjährige in stationären

Einrichtungen.

(4)

Besondere Wohnformen: Grundsätzliches 2

Was passiert bis zum 1.1.2020?

• Alle Einkommensüberleitungen (z.B. Überweisung der Rente direkt an den Sozialhilfeträger) sind mit Wirkung zum 1.1.2020 zurückzunehmen.

• Die Einkommen sind dann an die Leistungsberechtigten zu überweisen, damit die Leistungsberechtigten aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

• Reicht das Einkommen nicht aus, wird ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt gewährt.

• Gibt es gar kein Einkommen bzw. keine Rente, wird der Lebensunterhalt zur Gänze durch die Leistung zum Lebensunterhalt gedeckt.

(5)

Einrichtung von Konten und Überweisungen - 1

Was passiert bis zum 1.1.2020?

• Grundsätzlich wird die Leistung zum Lebensunterhalt (bzw. das Einkommen oder die Rente) zur Gänze auf das Konto des

Leistungsberechtigten überwiesen.

• Der Leistungsberechtigte kann entscheiden, auf welches Konto die Überweisung erfolgt.

• Der Leistungsberechtigte überweist dann – möglichst per

Dauerauftrag – das Geld für die Miete an den Leistungserbringer.

Er/Sie überweist außerdem eine Pauschale für Verpflegung etc.

(siehe dazu die Folie „Verfügungsbetrag“) an den Leistungserbringer.

• Der Leistungsberechtigte kann auch entscheiden, dass das Geld für Miete bzw. das Geld für die Pauschale direkt an den

Leistungserbringer gezahlt wird und nicht auf sein Konto geht.

Das muss beim Amt für Soziale Dienste beantragt werden.

• Von August bis Dezember 2019 werden die

Kontoführungsgebühren ausnahmsweise übernommen.

(6)

Einrichtung von Konten und Überweisungen – 2

Was passiert bis zum 1.1.2020?

Für die Überweisung der Leistung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

• Grundsätzlich werden die Gelder in Gänze (z.B. Rente oder

Grundsicherung) auf ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten überwiesen.

• Die Gelder können aber auch auf ein anderes Konto überwiesen werden, das der Leistungsberechtigte den zahlenden Institutionen angibt.

Wer könnte das sein ?

• Angehörige

• oder notfalls auch der Leistungsanbieter der Eingliederungshilfe, aber es ist nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte und der

Leistungsanbieter das so vereinbaren.

Die Behörde kann nicht bestimmen, wohin das Geld überwiesen werden soll, es sei denn, es besteht bei Mietzahlungen die Gefahr, dass die Miete von dem Geld nicht bezahlt wird.

(7)

Weitere Schritte (besondere Wohnformen)

Was passiert bis zum 1.1.2020?

• Der Leistungsberechtigte teilt den zahlenden Sozialleistungsträgern (z.B. Rentenkasse oder dem Amt für Soziale Dienste) mit, wohin das Geld gezahlt werden soll.

• Das sollte so schnell wie möglich geschehen, weil deutschlandweit alle Leistungsberechtigten diese Umstellungen den

Sozialleistungsträgern mitteilen und alles zum 1.1.2020 umgestellt sein soll.

• Der Leistungsberechtigte übersendet den neuen Mietvertrag / Betreuungsvertrag an das Amt für Soziale Dienste in Bremen oder das Sozialamt Bremerhaven (siehe dazu Folie 11: Wohn- und

Betreuungsvertag).

• Wenn diese Unterlagen vorliegen, kann der Fall berechnet und

umgestellt werden.

(8)

Mit Wirkung zum 01.01.2020 vereinbaren die Leistungsberechtigten mit den Leistungserbringern einen neuen Wohn- und Betreuungsvertrag

Dieser beinhaltet:

Wohn- und Betreuungsvertrag

• Einen allgemeinen Teil, z. B. Angabe der Vertragspartner, Laufzeit des Vertrages, Kündigungsregelungen…

• Eine Anlage zur Überlassung von Wohnraum, z. B. Beschreibung des persönlichen und gemeinschaftlichen Wohnraums, Miethöhe…

• Eine Anlage zur Unterstützungsleistung (Fachleistung)

• Eine Anlage zur Beschreibung der Leistungen für Lebensmittel, Verbrauchsgüter und Materialkosten im Bereich der Hauswirtschaft

• Ggf. weitere Vereinbarungen, z. B. zu Regelungen, wenn sich die Fachleistung verändern sollte oder zum Datenschutz

(9)

Für Leistungsberechtigte, die eine Leistung zum Lebensunterhalt beziehen, wird vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 folgende Übergangsregelung für den Verfügungsbetrag vorgeschlagen:

Verfügungsbetrag (in besonderen Wohnformen)

• Die Regelbedarfsstufe 2, die für Menschen gilt, die in besonderen Wohnformen leben, beträgt derzeit 382 Euro (siehe auch Folie „Hilfe zum Lebensunterhalt“).

• An den Leistungserbringer (das Wohnheim) werden 236,38 Euro als Pauschale für Verpflegung bezahlt.

• Der Leistungsberechtigte behält 114,48 Euro als Barbetrag und 31,14 Euro (Bekleidungspauschale). Das macht zusammen 145,62 Euro (=Verfügungsbetrag).

• Ab 2022 wird dann die Höhe des Verfügungsbetrags im Rahmen der Gesamtplankonferenz gemeinsam mit dem Leistungsbezieher

festgelegt. Falls der Verfügungsbetrag höher ausfällt, verringern sich gleichzeitig die Leistungen, die in der Pauschale mit dem

Leistungserbringer vereinbart sind.

(10)

Vorschlag zur Übergangsregelung in Besonderen Wohnformen (Leistung zum Lebensunterhalt)

Leistungs- berechtigter

Leistungs-

erbringer Kostenträger

Regelbedarfsstufe 2 382,00 €

(Stand 01.01.2019)

- 114,48 € Barbetrag

(gemäß § 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB XII, 27% der RBS 1)

- 31,14 € Bekleidungs-

pauschale

- (Anteil Bekleidung und Schuhe aus RBS 2)

= 236,38 €

Vereinbarung zwischen LB und LE über Unterstützung,

Miete und HLU in einem Vertrag

möglich vom 01.01.2020 bis 31.12.2021

Verfügungsbetrag (in besonderen Wohnformen)

(11)

Die Regelbedarfsstufe 2 (SGB XII) wurde ab 01.01.2019 bundesweit mit 382,- € festgelegt. Zum 1. Januar eines Jahres erfolgt regelmäßig eine Anpassung.

Die Regelbedarfsstufe 2 setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

Leistung zum Lebensunterhalt?

Einzelpositionen Betrag in € gesamt: 382 €

Nahrungsmittel/Getränke anteilige Beträge für:

Frühstück Mittagessen Abendessen

123,89 37,16 49,57 37,16

Bekleidung/Schuhe 31,14

Wohnen/Energie/Wohnungsinstandhaltung 31,51

Innenausstattung/Haushaltsgeräte u.a. 21,91

Gesundheitspflege 13,50

Verkehr 29,61

Nachrichtenübermittlung 31,78

Freizeit/Unterhaltung/Kultur 34,09

Bildungswesen 0,91

Beherbergungs-/Gaststättenleistungen 8,84

Andere Waren/Dienstleistungen 28,18

(12)

Abweichende Festsetzung des Regelbedarfs

Leistung zum Lebensunterhalt (SGB XII)

• Zum 01.01.2020 werden die Höhe der Leistung prozentual erhöht.

• Eine individuell abweichende Regelsatzfestsetzung kommt zur Anwendung, wenn es sich um einen durch die Regelbedarfe

abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig oder absehbar nur kurzzeitig besteht.

• Die Höhe der abweichenden Festsetzung orientiert sich an der individuellen Bedarfslage im Einzelfall. Der Regelbedarf kann zum Beispiel erhöht werden, wenn der Leistungsbezieher Über- oder Sondergrößen für Bekleidung und Schuhe benötigt.

(13)

Die Mietkosten in besonderen Wohnformen, die ab 01.01.2020 anerkannt werden, setzen sich – wie folgt – zusammen:

Wie berechnen sich die Kosten der Unterkunft (Mietkosten) in besonderen Wohnformen?

• Für Unterkunft (Miete) und Heizung werden bis zu 427,10 € in Bremen bzw.

362 € in Bremerhaven (untere Angemessenheitsgrenze) anerkennt. Dieser Betrag errechnet sich aus den durchschnittlich angemessenen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushalts.

• Wenn Zusatzkosten (siehe Folie Zusatzkosten) im Vertrag gesondert ausgewiesen sind, werden bis zu 25% höhere Aufwendungen für die

Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen anerkannt. Das sind also insgesamt 533,88 € in Bremen bzw. 452,50 € in Bremerhaven (obere

Angemessenheitsgrenze).

• Die Angemessenheitsgrenze gilt dabei für jeden Leistungsberechtigten einzeln, unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte in einem Einzel- oder

Doppelzimmer lebt. Es werden immer nur die tatsächlichen Kosten anerkannt.

(14)

Zusatzkosten sind:

Mietkosten: Was sind Zusatzkosten?

1. Zuschläge für Möblierung für die persönlich genutzten Räumlichkeiten, 2. Wohn- und Wohnnebenkosten, wobei diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen (Wohnungen) angemessen sein müssen,

3. Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder

4. Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.

(15)

Mietkosten: Wie müssen Zusatzkosten ausgewiesen sein?

• Aus dem Vertrag muss hervorgehen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und für die Zusatzkosten jeweils mit der vertraglich vereinbarten monatlichen Forderung des Leistungserbringers abgedeckt sind. Es muss

ersichtlich sein, welche zusätzlichen Kosten vereinbart wurden und in welcher Höhe diese jeweils anfallen.

• Für die Berücksichtigung der Zusatzkosten ist – außer bei dem

Möblierungszuschlag - die gleichmäßige Aufteilung im Überlassungsvertrag überprüfbar darzulegen.

• Damit die Aufteilung der Zusatzkosten überprüft werden kann, müssen im Vertrag die Höhe der jeweiligen Gesamtkosten sowie die Anzahl der Personen (max. Kapazität oder durchschnittliche Auslastung) enthalten sein.

Alle Leistungserbringer wurden über diese gesetzlichen Grundlagen informiert und sind aufgefordert, die Verträge entsprechend zu gestalten. Derzeit wird noch beraten, wie sichergestellt werden kann, dass die Verträge – bevor sie endgültig unterzeichnet werden – den Anforderungen entsprechen.

(16)

Mietkosten: Umzugskosten / Kautionen

• Die Vereinbarung von Mietkautionen in besonderen Wohnformen stellt eine Übersicherung des Leistungserbringers dar und ist daher nicht erforderlich. Folglich werden Mietkautionen vom Amt für Soziale Dienste bzw. vom Sozialamt Bremerhaven auch nicht übernommen werden.

• Umzugskosten in eine oder aus einer besonderen Wohnform können im Einzelfall bei Bedarf übernommen werden. Für Umzüge innerhalb besonderer Wohnformen werden keine Kosten im Rahmen der

Kosten der Unterkunft übernommen.

(17)

Mietkosten: Mietausfälle

Jeder Leistungsberechtigte kann einen Antrag auf Direktzahlung der Miete an den Vermieter stellen. Wenn der Leistungsanspruch

entsprechend hoch ist, überweist das Amt für Soziale Dienste dann die Kosten der Unterkunft (Miete) direkt an den Vermieter und nicht auf das Konto des Leistungsberechtigten.

Das Amt für Soziale Dienste kann von sich aus eine Direktzahlung der Miete veranlassen, wenn

• Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen

• Konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes

Unvermögen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, vorliegen

(18)

Ein Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung ist vorgesehen:

Mehrbedarf Mittagsverpflegung

• in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung

• bei einem anderen Leistungsanbieter oder

• im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote (Tagesförderstätten)

• für die Zubereitungskosten außer Haus

aktuell 3,30 € je Arbeitstag/Teilnahmetag

(19)

Berechnung der Tage der Inanspruchnahme:

Mehrbedarf Mittagsverpflegung

Zahl der Arbeitstage pro Jahr/Monat (unter Berücksichtigung durchschnittlicher Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage)

• bei 5 Wochenarbeitstagen: 220 Tage pro Jahr = 19 Tage pro Monat

• bei 4 Wochenarbeitstagen: 4/5 von 220 Tagen = 15 Tage pro Monat

• bei 3 Wochenarbeitstage: 3/5 von 220 Tagen = 11 Tage pro Monat

• Bei 2 Wochenarbeitstage: 2/5 von 220 Tagen = 8 Tage pro Monat

5-Tage-Arbeitswoche z. B. mtl. 62,10 €

Es wird ein vorläufiger Bescheid erstellt.

Es besteht eine Verpflichtung, Änderungen mitzuteilen

Kein Anspruch im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in

der WfbM, weil die Vergütung das Mittagessen bereits umfasst

(20)

Grundsätzliches: Wer ein eigenes Einkommen hat, musste bisher davon ggf. einen Teil seiner Eingliederungsleistung selbst bezahlen.

Diese Regelung gilt im Allgemeinen zwar noch immer, die Berechnung für die Heranziehung des eigenen Einkommens hat sich aber

verändert und ist nun insgesamt für die Leistungsberechtigten deutlich besser. Es kann also sein, dass Leistungsberechtigte mit eigenem

Einkommen (auch Rente) ab 1.1.2020 mehr Geld zur eigenen Verfügung haben. Die Berechnung erfolgt im Einzelfall.

Einkommen und Vermögen (SGB IX)

Maßgeblich für die Berechnung ist nun die Summe der Einkünfte (i.S. des EStG) bzw. die Jahresbruttorente des Vorvorjahres.

Einkommensteuerfreie Einkünfte wie z.B. Kindergeld, Wohngeld,

Elterngeld, BaföG werden künftig nicht mehr berücksichtigt.

(21)

Einkommen und Vermögen (SGB IX)

Ein Beitrag zur Eingliederungsleistung ist zu zahlen, wenn - das Renteneinkommen über 1.869 Euro monatlich oder - das Arbeits-Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger

oder selbstständiger Tätigkeit über 2.647,75 Euro (bzw.

2.336,25 bei anderen Einkommensarten) monatlich liegt Von dem auf ein volles Kalenderjahr bezogene übersteigende Einkommen sind 2 % (abgerundet auf volle 10 €) als

monatlicher Beitrag zu zahlen.

theoretisches Beispiel: Rente von € 2.000,00 mtl.

= monatlicher Beitrag von € 30,00

(22)

Beitragsfreiheit:

- Bei existenzsichernden Leistungen SGB II, SGB XII, BVG - Für bestimmte Eingliederungshilfeleistungen, z.B. Besuch

der Werkstatt

Partnereinkommen wird nicht herangezogen Vermögensfreibetrag ab 2020 = ca. € 57.000,00

ACHTUNG: Für Personen, die Leistungen zum

Lebensunterhalt gem. SGB XII beziehen, bleibt der Freibetrag bei einer Vermögensgrenze von 5.000 Euro. Hier ändert sich nichts.

Einkommen und Vermögen (SGB IX)

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