BUNDESTEILHABEGESETZ 2020 –
EINFACH MACHEN IM LAND BREMEN
Ambulante Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Was bedeutet dies ganz konkret:
• Teilhabe erfordert auch Übernahme von Verantwortung
• Eigene Aktivitäten sind erforderlich; Unterstützung wird sichergestellt
• Für alle Beteiligten ist erforderlich:
• Neues lernen und Umdenken
• Nicht alles „auf einmal“ verändern, sondern schrittweise Vorgehen
• „In guter Kommunikation“ sein, wenn etwas „schief“ läuft!
• Keine Verschlechterung bei den Leistungen!
Bundesteilhabegesetz 2020 – einfach machen!
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat folgende Ziele:
- mehr Teilhabe in allen Lebenslagen
- mehr gesellschaftlich inklusivere Leistungen - mehr personenzentrierte Leistungen
- Teilhabe auch im Rahmen aller Verfahrensschritte für die Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen durch die Ämter
Ambulante Eingliederungshilfe (SGB IX)
Was passiert bis zum 1.1.2020?
• Der bisherige Bewilligungsbescheid nach SGB XII wird zum 1.1.2020 aufgehoben.
• Ein neuer Bescheid über die Eingliederungshilfe nach SGB IX ab 1.1.2020 wird erstellt
• Der Umfang der bewilligten Hilfen wird durch den neuen Bescheid nach SGB IX nicht verändert.
• Sofern Leistungsberechtigte aus ihrem Einkommen und Vermögen Eigenanteile an der Eingliederungshilfe tragen, wird überprüft, ob weiterhin ein Beitrag zu leisten ist (siehe
Ein Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung ist vorgesehen:
Mehrbedarf Mittagsverpflegung
• in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung
• bei einem anderen Leistungsanbieter oder
• im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote (Tagesförderstätten)
• für die Zubereitungskosten außer Haus
• aktuell 3,30 € je Arbeitstag/Teilnahmetag
Berechnung der Tage der Inanspruchnahme:
Mehrbedarf Mittagsverpflegung
Zahl der Arbeitstage pro Jahr/Monat (unter Berücksichtigung durchschnittlicher Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage)
• bei 5 Wochenarbeitstagen: 220 Tage pro Jahr = 19 Tage pro Monat
• bei 4 Wochenarbeitstagen: 4/5 von 220 Tagen = 15 Tage pro Monat
• bei 3 Wochenarbeitstage: 3/5 von 220 Tagen = 11 Tage pro Monat
• Bei 2 Wochenarbeitstage: 2/5 von 220 Tagen = 8 Tage pro Monat
5-Tage-Arbeitswoche z. B. mtl. 62,10 €
• Es wird ein vorläufiger Bescheid erstellt.
• Es besteht eine Verpflichtung, Änderungen mitzuteilen
• Kein Anspruch im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in der WfbM, weil die Vergütung das Mittagessen bereits umfasst
Grundsätzliches: Wer ein eigenes Einkommen hat, musste bisher davon ggf. einen Teil seiner Eingliederungsleistung selbst bezahlen.
Diese Regelung gilt im Allgemeinen zwar noch immer, die Berechnung für die Heranziehung des eigenen Einkommens hat sich aber
verändert und ist nun insgesamt für die Leistungsberechtigten deutlich besser. Es kann also sein, dass Leistungsberechtigte mit eigenem
Einkommen (auch Rente) ab 1.1.2020 mehr Geld zur eigenen Verfügung haben. Die Berechnung erfolgt im Einzelfall.
Einkommen und Vermögen (SGB IX)
Maßgeblich für die Berechnung ist nun die Summe der Einkünfte (i.S. des EStG) bzw. die Jahresbruttorente des Vorvorjahres.
Einkommensteuerfreie Einkünfte wie z.B. Kindergeld, Wohngeld, Elterngeld, BaföG werden künftig nicht mehr berücksichtigt.
Einkommen und Vermögen (SGB IX)
Ein Beitrag zur Eingliederungsleistung ist zu zahlen, wenn - das Renteneinkommen über 1.869 Euro monatlich oder - das Arbeits-Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger
oder selbstständiger Tätigkeit über 2.647,75 Euro (bzw.
2.336,25 bei anderen Einkommensarten) monatlich liegt Von dem auf ein volles Kalenderjahr bezogene übersteigende Einkommen sind 2 % (abgerundet auf volle 10 €) als
monatlicher Beitrag zu zahlen.
theoretisches Beispiel: Rente von € 2.000,00 mtl.
Beitragsfreiheit:
- existenzsichernde Leistungen SGB II, SGB XII, BVG
- bestimmte Eingliederungshilfeleistungen, z.B. Besuch der Werkstatt
Partnereinkommen wird nicht herangezogen Vermögensfreibetrag ab 2020 = ca. € 57.000,00
ACHTUNG: Für Personen, die Leistungen zum
Lebensunterhalt gem. SGB XII beziehen, bleibt der Freibetrag bei einer Vermögensgrenze von 5.000 Euro. Hier ändert sich nichts.
Einkommen und Vermögen (SGB IX)
Lebenslagenmodell nach §103 Absatz 2 SGB IX für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf – außerhalb von besonderen Wohnformen
Erhalt von Leistungen der Eingliederungshilfe vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Hilfe zur Pflege = Eingliederungshilfeleistung
Der Träger der Eingliederungshilfe gewährt im Rahmen der
Eingliederungshilfe nach SGB IX auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach SGB XII
Für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach SGB IX