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RS-160104-NAD-Nachweis-Fortbildung

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Academic year: 2022

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Düsseldorf, BLZ 300 606 01, Konto-Nr. 7 105 171 717 KVB 80684 München

Alle

Notärzte und Verlegungsärzte sowie Kliniken im Notarztdienst

Vorstand

Ansprechpartner:

Regionales Team Notarztdienst (siehe www.kvb.de/notarzt)

05.01.2016

Nachweis der nach BayRDG erforderlichen Fortbildung von Notärzten ab dem 01.01.2016

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

um als Arzt im Rettungsdienst mitwirken zu können, sind Sie nach dem Bayerischen Rettungs- dienstgesetz (BayRDG) verpflichtet, sich fortzubilden und dies nachzuweisen, sobald Sie als Notarzt tätig werden (s. Art. 44 Abs. 2 BayRDG). Den Mindestumfang und die Inhalte der not- wendigen Fortbildungen legt die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) fest.

Zum 01.01.2016 tritt die vom 74. Bayerischen Ärztetag hierzu beschlossene Regelung in Kraft.

Danach sind im Rahmen des Fortbildungszertifikats der BLÄK mindestens 50 Fortbildungspunk- te im Zeitraum von 5 Jahren zu erwerben und nachzuweisen. Davon unberührt ist zunächst die regelmäßige Fortbildungsverpflichtung, die der Bundesgesetzgeber den Haus- und Fachärzten in Praxis und Klinik vorschreibt (§ 95d bzw. § 137 Abs. 3 SGB V - Stichwort 250 Punkte inner- halb von jeweils 5 Jahren).

Bei Vertragsärzten angestellten Ärzten, die in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Ver- tragsärzten tätig sind sowie bei ermächtigten Ärzten, die im Notarztdienst oder Verlegungsarzt- dienst tätig sind, prüfen wir das Vorliegen beider Voraussetzungen (§ 95 d SGB V plus Art. 44 Abs. 2 BayRDG). Dabei können die spezifischen 50 Punkte für den Rettungsdienst in den nach

§ 95d SGB V nachzuweisenden 250 Punkten enthalten sein, sind also nicht zusätzlich zu er- bringen. Bitte beachten Sie, dass sich die 5-Jahres-Zeiträume für die jeweiligen Nachweise vo- raussichtlich unterscheiden.

Bei Notärzten, die über eine Berechtigung oder eine Kooperationsvereinbarung zur Teilnahme am Notarztdienst verfügen und darüber hinaus nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil- nehmen, prüfen wir nur den Nachweis der genannten 50 Fortbildungspunkte.

(2)

Seite 2

zum Schreiben vom 05.01.2016

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Zur Fortbildung im Rettungsdienst zählen theoretische und/oder praktische notärztliche Fortbil- dungen, die von der BLÄK anerkannt sind. Inhalte sind z. B. rechtliche und organisatorische Grundlagen des Rettungsdienstes, Erkennen und Behandeln akuter Störungen der Vitalfunktio- nen einschließlich der dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken, Erken- nen und Behandeln psychischer und psychiatrischer Notfallsituationen, Notfallmedikation, Ret- tung, Versorgung, Transport von Notfallpatienten – insbesondere in kritischen Situationen, Not- fall-Team-Training, notfallmedizinische Simulationen, Massenanfall Verletzter und Erkrankter einschließlich Sichtung und Todesfeststellung.

Die erworbenen Punkte müssen erstmals bis zum 31.12.2020 uns gegenüber nachgewiesen werden von

• allen Ärzten, die eine persönliche Berechtigung, Genehmigung, Ermächtigung oder eine Kooperationsvereinbarung zur Teilnahme am Notarztdienst in Bayern haben;

• allen Ärzten im Verlegungsarztdienst, die an einem von uns organisierten Verlegungsarzt- standort tätig sind und hierfür über eine persönliche Berechtigung verfügen;

• allen Kliniken, die über eine Institutsberechtigung oder -ermächtigung verfügen für die von ihnen im Rettungsdienst eingesetzten Ärzte.

Um Ihnen den Nachweis so einfach wie möglich zu machen, können Sie in Kürze Ihre Fortbil- dungen bei der BLÄK über Ihr Fortbildungskonto per Selbsteinstufung „als für den Rettungs- dienst relevant“ kennzeichnen. Bis spätestens Anfang 2017 ist eine elektronische Datenüber- tragung von der BLÄK an die KVB geplant. Wenn Sie der elektronischen Datenübertragung zu- stimmen, werden wir automatisch informiert, sobald Sie im jeweiligen 5-Jahres-Zeitraum die 50 Punkte erreicht haben

Da der Landesgesetzgeber von einer Voraussetzung zur Mitwirkung im Rettungsdienst spricht, sind diese Fortbildungen besonders relevant. Ein nicht oder nicht zeitgerecht erbrachter Nach- weis würde nach dem Willen des Gesetzgebers einer weiteren Tätigkeit entgegenstehen.

Kliniken mit Institutsberechtigung oder -ermächtigung erhalten zu gegebener Zeit ein zusätzli- ches Schreiben, das den Ablauf für die von ihnen eingesetzten, bei uns nicht persönlich geführ- ten Ärzte beschreibt.

Freundliche kollegiale Grüße

Dr. Krombholz Dr. Schmelz Dr. Enger

Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes 2. stv. Vorsitzende des Vorstandes

Anlage

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