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Antrag auf gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 4 BGB

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Antrag auf gerichtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 4 BGB

Ich bin gerichtlich bestellter Betreuer für

Das Betreuungsverfahren wird beim Amtsgericht Weißenfels unter dem Az. 14 XVII _________________ geführt.

Ich wurde von dem Betroffenen, Herrn/Frau

im Rahmen einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich damit betraut, über freiheitsentziehende Maßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise zu entscheiden.

Eine Kopie der Vorsorgevollmacht liegt an.

reiche ich nach.

liegt dem Gericht bereits vor.

Ich beantrage zum Wohle des/der Betroffenen die folgende freiheitsentziehende Maßnahme:

Anbringen eines Bettgitters

Anbringen eines Therapietisches am Rollstuhl Fixierung mit einem Bauchgurt im Bett

Fixierung mit einem Bauchgurt im Rollstuhl

Ich wünsche keine der genannten freiheitseinziehenden Maßnahmen bei meiner/

meinem Betreuten. Ein Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung soll nicht gestellt werden.

Ich halte die Maßnahme für genehmigungsfrei, weil

Mir ist Folgendes bekannt:

Wenn Betreute außerhalb geschlossener Abteilungen in Anstalten, Heimen oder sonstigen Einrichtungen leben, so ist dies an sich nicht genehmigungsbedürftig. Der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf es jedoch in allen Fällen, in denen einem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen, § 1906 Abs. 4 BGB). Die Voraussetzungen sind die gleichen wie für eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (z. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder in einer geschlossenen Abteilung z. B. eines Krankenhauses oder eines Altenheimes nach § 1906 Abs. 1 BGB: Voraussetzung ist, dass beim Betreuten die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder gar Selbsttötung besteht oder dass

sonst eine notwendige ärztliche Maßnahme nicht durchgeführt werden kann.

Eine Freiheitsentziehung ist nicht anzunehmen, wenn der Betreute auch ohne die Maßnahme gar nicht in der Lage wäre, sich fortzubewegen oder wenn die Maßnahme ihn nicht an der willentlichen Fortbewegung hindert (Beispiel: Zum Schutz vor dem Herausfallen aus dem Bett wird ein Gurt angebracht, den der Betreute aber – falls er das will – öffnen kann). Eine rechtswidrige Freiheitsentziehung liegt auch nicht vor, wenn der Betreute mit der Maßnahme einverstanden ist und er die entsprechende Einwilligungsfähigkeit besitzt.

Als freiheitsentziehende Maßnahme kommen u. a. in Betracht: Bettgitter; Leibgurt im Bett oder am Stuhl; Festbinden der Arme und Beine; Abschließen des Zimmers oder der Station, wenn die Öffnung auf Wunsch des Bewohners nicht jederzeit gewährleistet ist; Medikamente, die in erster Linie die Ruhigstellung des Betreuten bezwecken (Gegenbeispiel: die Ruhigstellung ist Nebenwirkung eines zu Heilzwecken verabreichten Medikaments).

In Eilfällen, in denen zum Schutz des betreuten Menschen ohne vorherige Genehmigung gehandelt werden muss, ist diese unverzüglich nachzuholen.

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Zu bereits vorgefallenen Selbstverletzungen des Betroffenen kann ich Folgende Angaben machen:

Sind nicht vorgekommen.

Mir nicht bekannt.

Es ist das Folgende passiert:

Die freiheitsentziehende Maßnahme soll andauern:

nur vorübergehend für einen Zeitraum von __________ Tagen Wochen.

regelmäßig

nur zur Nachtzeit.

nachts und tagsüber zu den Zeiten der Bettruhe.

ganztägig ohne Unterbrechung.

für _____ Wochen Monate Jahre

Der Betroffene

kann laufen oder sich auf andere Art fortbewegen.

kann nicht laufen oder sich auf andere Art fortbewegen.

kann sich zwar noch fortbewegen, aber meiner Einschätzung nach nicht mehr willensgesteuert.

Folgende Maßnahmen, die d. Betroffene/n weniger einschränken, sind bereits versucht worden:

______________________________________________________________________

__________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________

Der Betroffene

würde ohne die Maßnahme versuchen, sich fortzubewegen.

würde ohne die Maßnahme nicht versuchen, sich fortzubewegen.

Das Amtsgericht soll zur Verfahrensbeschleunigung statt eines zeitaufwändigen

psychiatrischen Sachverständigengutachtens ein ärztliches Zeugnis von dem behandelnden Arzt, Herrn/Frau einholen, den ich hiermit von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde.

_________________________________________________________

(Ort, Datum, Unterschrift)

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