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Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Jg.18, Heft 23

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Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landrates als Kommunalaufsichtsbehörde

Korrektur zur Bekanntmachung der Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes

(AZV) Teupitzsee im Kreisanzeiger Nr. 21 vom 07.12.1999 3-12 Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Märkischen

Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) 13

Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Märkischen

Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV) 14

Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen

Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung

Bekanntmachung eines Beschlusses der Verbandsversammlung vom 05.07.2011 15 Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung am 15.08.2011 16 Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Elbe-Elster als allgemeine untere

Landesbehörde 17

18. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 06.07.2011 Nummer 23

Landkreis Dahme-Spreewald

(2)

Impressum

Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle

verantwortlich: Heidrun Schaaf

Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 / 20-1008

Telefax: 03546 / 20-1009 Erscheinungsweise: nach Bedarf

Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich.

Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungs- stelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus.

Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

(3)

Lübben, den 06.07.2011 Zur Korrektur eines redaktionellen Fehlers im § 1 Abs. 3 der im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald – Kreis Anzeiger - Nr. 21 vom 07.12.1999 als Aktuelle Fassung

bekanntgemachten Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes (AZV) Teupitzsee wird die gemäß § 14 Abs. 1 Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erfolgte Bekanntmachung wiederholt.

___________________________________________________________________________

Der Abwasserzweckverband Teupitzsee (AZV Teupitzsee) gilt als am 20.12.1996 entstanden.

Die Fassungen der Gründungssatzung, die Nachtragssatzungen sowie die zurzeit geltende Verbandssatzung des AZV Teupitzsee lauten wie folgt:

(Die Änderungen nach dem StabG sind durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben.) 1) Gründungssatzung des Abwasserzweckverbandes Teupitzsee

(veröffentlicht am 19.12.1996):

Satzung des Abwasserzweckverbandes Teupitzsee

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teupitz hat in ihrer Sitzung am 4.5.1993 und die Gemeindevertretung der Gemeinde Schwerin hat in ihrer Sitzung am 17.5.1993 auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19.12.1991, 3. Teil, Abschnitt I (GVBl Nr. 47 vom 30.12.1991) und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 10 des Gesetzes nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:

§ 1

Mitglieder, Name, Zweck und Sitz des Verbandes

(1) Die Stadt Teupitz und die Gemeinde Schwerin schließen sich zu einem Zweckverband nach § 4 (1) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) zusammen.

(2) Der Verband führt den Namen Abwasserzweckverband Teupitzsee.

(3) Zweck des Verbandes ist die Übernahme der in § 2 (2) KVerf. als gemeindliche Aufgabe festgelegten schadlosen Abwasserbeseitigung für das Gebiet der Stadt Teupitz und der Gemeinde Schwerin.

(4) Der Sitz des Verbandes befindet sich in den Räumen der Amtsverwaltung des Amtes Schenkenländchen in Teupitz.

(5) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

DES LANDRATES ALS KOMMUNALAUFSICHTSBEHÖRDE

(4)

§ 2

Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband errichtet, betreibt, unterhält und erneuert die zur Erfüllung seines Zweckes notwendigen Anlagen zur Behandlung und Ableitung des im Verbandsgebiet anfallenden Abwassers. Soweit er diese Aufgaben nicht in eigener Regie durchführen will, kann er einen Dritten (Betreiber) damit beauftragen.

(2) Die Rechte und Pflichten der an dem Verband beteiligten Gemeinden zur Erfüllung der gestellten Aufgaben gehen einschließlich des Satzungsrechts auf den Zweckverband über.

(3) Soweit nicht die Gesetze oder diese Satzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die für die Gemeinden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, mit der Folge, daß an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle des Vorstehers der Gemeindevertretung der Vorsitzende der Verbandsversammlung und anstelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher tritt.

§ 3

Deckung des Finanzbedarfs

Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben.

Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30.

Juni des Vorjahres.

§ 4

Zweckverbandsorgane

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 5

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet ihren Bürgermeister in die Verbandsversammlung. Darüber hinaus werden aus der

Gemeindevertretung der Gemeinde Schwerin heraus 2 weitere Mitglieder und aus der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Teupitz 3 weitere Mitglieder entsandt.

Jeder Vertreter hat eine Stimme.

Somit hat die Stadt Teupitz 4 Stimmen, die Gemeinde Schwerin 3 Stimmen in der Verbandsversammlung.

(2) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

(3) Die Verbandsversammlung tritt mindestes 2 mal jährlich zusammen,

(5)

(4) Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird sie durch den Vorsitzenden des Amtsausschusses des Amtes Schenkenländchen einberufen.

(5) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist.

§ 6

Vorsitzender der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 7

Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig. Das gilt auch für seinen Stellvertreter.

Die Verbandsversammlung wählt den Vertreter des Verbandsvorstehers.

(2) Er wird von der Verbandsversammlung für einen Zeitraum von 5 Jahren gewählt. Für seine Wahl gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 2 Sätze 2-4 KVerf entsprechend.

(3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.

(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher oder von seinem Vertreter zu unterzeichnen.

§ 8

Verwaltung des Zweckverbandes

Der Zweckverband richtet keine eigene Verwaltung ein. Die Übernahme der

Verwaltungstätigkeit wird dem Amt Schenkenländchen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem auch die Kosten für die Inanspruchnahme der Verwaltung zu regeln sind, übertragen.

§ 9

Entschädigungen

Der Vorsitzende und die Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der Verbandsvorsteher erhalten Entschädigungen und Auslagenersatz im Rahmen der nach landesrechtlichen

Vorschriften zulässigen Höchstsätze. Grundlage für die Bemessung ist die Zahl der Einwohner des Verbandsgebietes.

§ 10

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift

vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vorgenommen.

(6)

(2) Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und Gebührenordnungen sind im vollen Wortlaut und ggf. mit der vollen Genehmigungsverfügung bekanntzumachen. Bei Anlagen von Satzungen und Verordnungen kann von der Bekanntmachung des vollen Wortlauts abgesehen werden;

in dem Fall ist in der Bekanntmachung anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit der volle Wortlaut und die zeichnerische Darstellung von Plänen eingesehen werden kann. Die Anlagen, zeichnerischen Darstellungen und Pläne sind im Verwaltungsgebäude des Amtes zwei Wochen lang zur Einsicht offenzulegen.

(3) Satzungen, Verordnungen, Abgaben und Gebührenordnungen werden im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen bekanntgemacht. Das Amtsblatt erscheint jeweils am 1. und 3.

Donnerstag des Monats, sofern Bekanntmachungen vorliegen und ist bei der

Amtsverwaltung erhältlich. Es kann gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten auch einzeln und im Abonnement von der Amtsverwaltung bezogen werden.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes bewirkt.

(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form der Absätze 1-3 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 1 Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(5) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form der Absätze 1 – 3, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 11

Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes

(1) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des § 20 GKG.

(2) Im Falle der Auflösung gehen die verbandseigenen Einrichtungen, die sich gebietsmäßig zuordnen lassen, auf die Verbandsmitglieder über. Das Eigentum an zentralen Einrichtungen

fällt im Verhältnis der Einwohnergleichwerte an die Mitglieder. Eine

Vermögensauseinandersetzung hat auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes zu erfolgen. Dieser ist bei Zweifel über dessen Höhe durch einen von der

Aufsichtsbehörde zu benennenden vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

2) Nachtragssatzung vom 10.11.1998:

I. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Teupitzsee“

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Teupitzsee „ hat in ihrer Sitzung am 10.11.1998 auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land

(7)

Brandenburg vom 19.12.1991 in der zur Zeit gültigen Fassung nachfolgende 1. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 3 der Verbandssatzung wird wie folgt geändert:

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Soweit der Finanzbedarf nicht aus eigenen Einnahmen gedeckt wird, werden die Kosten durch Festsetzung in der Haushaltssatzung nach dem Verhältnis der jeweils angeschlossenen

Einwohnerwerte von den Verbandsmitgliedern getragen.

(2) Maßgebliche Grundlage für das jeweilige Haushaltsjahr sind die Einwohnerwerte aus der Abrechnung des Monat Oktober des Vorjahres mit dem Betreiber.

Artikel 2

§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig. Das gilt auch für seinen Stellvertreter:

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen

Veröffentlichungsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald als Aufsichtsbehörde rückwirkend zum 20.Dezember 1996 in Kraft.

Teupitz, d. 10.11.1998

gez. Oncken gez. Kuhl

Oncken Dr. Kuhl

Verbandsvorsteher Vors. der Verbandsversammlung

3) Nachtragssatzung vom 23.03.1999:

II. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Teupitzsee“

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Teupitzsee hat in ihrer Sitzung am 23.03.1999 auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19.12.1991 in der zur Zeit gültigen Fassung nachfolgende II Nachtragssatzung zur Verbandssatzung beschlossen:

(8)

Artikel I

§ 1 Abs. 3 der Verbandssatzung wird wie folgt neu gefaßt:

(3) Zweck des Verbandes ist die Übernahme der in § 3 Abs. 2 als gemeindliche Aufgabe

festgelegten Versorgung mit Wasser und die schadlose Abwasserableitung und –behandlung für das Verbandsgebiet.

Artikel III Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen

Veröffentlichungsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald als Aufsichtsbehörde in Kraft.

Artikel IV

Neufassung der Verbandssatzung

Der Verbandsvorsteher kann den Wortlaut der Satzung des Abwasserzweckverbandes in der vom Inkrafttreten dieser Nachtragssatzung an geltenden Fassung im Amtsblatt für das Amt

Schenkenländchen bekanntmachen.

Teupitz, den 1.7.1999

gez. Oncken gez. Kuhl

Oncken Dr. Kuhl

Verbandsvorsteher Vorsitzender der

Verbandsversammlung 4) Nachtragssatzung vom 18.10.1999:

III. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes „Teupitzsee“

Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Teupitzsee hat auf ihrer Sitzung vom 18.10.1999 auf der Grundlage des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19.12.1991 in der Neufassung vom 28.5.1999 (GVBl Bbg Teil I, Nr.

11 S. 194 f) nachfolgende dritte Nachtragssatzung beschlossen:

Artikel I

§ 3 erhält folgenden Wortlaut:

„Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben.

Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30.Juni des Vorjahres.“

(9)

Artikel II

§ 5 Absatz 1 der Verbandssatzung erhält folgende Fassung:

Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Diese werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus deren Mitte oder aus den Dienstkräften des Amtes Schenkenländchen gewählt.

Die Stadt Teupitz entsendet 4 Vertreter in die Verbandsversammlung, die Gemeinde Schwerin 3 Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Somit hat die Stadt Teupitz 4 Stimmen und die Gemeinde Schwerin 3 Stimmen in der Verbandsversammlung. Die Stimmen eines

Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.“

Artikel III

In § 7 wird in Absatz 1 ein 3. Satz eingefügt:

„Die Verbandsversammlung wählt den Stellvertreter des Verbandsvorstehers.“

Artikel IV

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Teupitz/Schwerin, den 11.11.1999

gez. Oncken gez. Kuhl

Oncken Dr. Kuhl

Verbandsvorsteher Vors. der Verbandsversammlung

5) Aktuelle Fassung der Verbandssatzung:

Satzung des Abwasserzweckverbandes Teupitzsee

§ 1

Mitglieder, Name, Zweck und Sitz des Verbandes

(1) Die Stadt Teupitz und die Gemeinde Schwerin schließen sich zu einem Zweckverband nach

§ 4 (1) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) zusammen.

(2) Der Verband führt den Namen Abwasserzweckverband Teupitzsee.

(3) Zweck des Verbandes ist die Übernahme der in § 2 Abs. 2 als gemeindliche Aufgaben festgelegte Versorgung mit Wasser und die schadlose Abwasserableitung und –behandlung für das Verbandsgebiet.

(10)

(4) Der Sitz des Verbandes befindet sich in den Räumen der Amtsverwaltung des Amtes Schenkenländchen in Teupitz.

(5) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

§ 2

Aufgaben des Verbandes

(1) Der Verband errichtet, betreibt, unterhält und erneuert die zur Erfüllung seines Zweckes notwendigen Anlagen zur Behandlung und Ableitung des im Verbandsgebiet anfallenden Abwassers sowie zur Versorgung mit Wasser. Soweit er diese Aufgaben nicht in eigener Regie durchführen will, kann er einen Dritten (Betreiber) damit beauftragen.

(2) Die Rechte und Pflichten der an dem Verband beteiligten Gemeinden zur Erfüllung der gestellten Aufgaben gehen einschließlich des Satzungsrechts auf den Zweckverband über.

(3) Soweit nicht die Gesetze oder diese Satzung besondere Vorschriften treffen, finden auf den Zweckverband die für die Gemeinden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, mit der Folge, daß an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle des Vorstehers der Gemeindevertretung der Vorsitzende der Verbandsversammlung und anstelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher tritt.

§ 3

Deckung des Finanzbedarfs

Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben.

Für die Berechnung der Umlage wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder ins Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist

die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30.Juni des Vorjahres.

§ 4

Zweckverbandsorgane

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 5

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Zweckverbandes. Sie besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Diese werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus deren Mitte oder aus den Dienstkräften des Amtes Schenkenländchen gewählt.

Die Stadt Teupitz entsendet 4 Vertreter in die Verbandsversammlung, die Gemeinde Schwerin 3 Vertreter. Jeder Vertreter hat eine Stimme. Somit hat die Stadt Teupitz 4 Stimmen und die

(11)

Gemeinde Schwerin 3 Stimmen in der Verbandsversammlung. Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.“

(2) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung zu bestellen.

(3) Die Verbandsversammlung tritt mindestes 2 mal jährlich zusammen,

(4) Zu ihrer ersten Sitzung nach der Bildung des Zweckverbandes wird sie durch den Vorsitzenden des Amtsausschusses des Amtes Schenkenländchen einberufen.

(5) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist.

§ 6

Vorsitzender der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 7

Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist ehrenamtlich tätig. Das gilt auch für seinen Stellvertreter.

Die Verbandsversammlung wählt den Vertreter des Verbandsvorstehers.

(2) Er wird von der Verbandsversammlung für einen Zeitraum von 5 Jahren gewählt. Für seine Wahl gelten die Vorschriften des § 27 Abs. 2 Sätze 2-4 Kverf. entsprechend.

(3) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.

(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher oder von seinem Vertreter zu unterzeichnen.

§ 8

Verwaltung des Zweckverbandes

Der Zweckverband richtet keine eigene Verwaltung ein. Die Übernahme der

Verwaltungstätigkeit wird dem Amt Schenkenländchen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem auch die Kosten für die Inanspruchnahme der Verwaltung zu regeln sind, übertragen.

§ 9

Entschädigungen

Der Vorsitzende und die Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der Verbandsvorsteher erhalten Entschädigungen und Auslagenersatz im Rahmen der nach landesrechtlichen

Vorschriften zulässigen Höchstsätze. Grundlage für die Bemessung ist die Zahl der Einwohner des Verbandsgebietes.

(12)

§ 10

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschrift

vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vorgenommen.

(2) Satzungen, Verordnungen, Abgaben- und Gebührenordnungen sind im vollen Wortlaut und ggfs. mit der vollen Genehmigungsverfügung bekanntzumachen. Bei Anlagen von Satzungen und Verordnungen kann von der Bekanntmachung des vollen Wortlauts

abgesehen werden; in dem Fall ist in der Bekanntmachung anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit der volle Wortlaut und die zeichnerische Darstellung von Plänen eingesehen werden kann. Die Anlagen, zeichnerischen Darstellungen und Pläne sind im

Verwaltungsgebäude des Amtes zwei Wochen lang zur Einsicht offenzulegen.

(3) Satzungen, Verordnungen, Abgaben und Gebührenordnungen werden im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen bekanntgemacht. Das Amtsblatt erscheint jeweils am 1. und 3.

Donnerstag des Monats, sofern Bekanntmachungen vorliegen und ist bei der

Amtsverwaltung erhältlich. Es kann gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten auch einzeln und im Abonnement von der Amtsverwaltung bezogen werden.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes bewirkt.

(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form der Absätze 1-3 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 1 Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(5) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form der Absätze 1 – 3, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 11

Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes

(1) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften des § 20 GKG.

(2) Im Falle der Auflösung gehen die verbandseigenen Einrichtungen, die sich gebietsmäßig zuordnen lassen, auf die Verbandsmitglieder über. Das Eigentum an zentralen Einrichtungen fällt im Verhältnis der Einwohnergleichwerte an die Mitglieder. Eine

Vermögensauseinandersetzung hat auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes zu erfolgen. Dieser ist bei Zweifel über dessen Höhe durch einen von der

Aufsichtsbehörde zu benennenden vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

Lübben, den 01.12.1999 gez. Martin Wille

Landrat

(13)

Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband

MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Telefon: (03375) 2 56 88 23 Fax: (03375) 2 56 88 26

2. Änderungssatzung zurVerbandssatzung des

Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land

Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) sowie des § 6 Absatz 1 Ziffer 4 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und

Wasserzweckverbandes am 6. Mai 2010 nachfolgende 2. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 04.09.2008 beschlossen.

I.

Die Verbandssatzung des MAWV vom 04.09.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 29.01.2009 wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz (2) Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung „Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik“ wird in „Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg“ geändert.

2. § 16 Absatz (2) Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Bezeichnung „Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik“ wird in „Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg“ geändert.

II.

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Königs Wusterhausen, 07. Mai 2010

Albrecht

Verbandsvorsteher

Dienstsiegel

(14)

Märkischer Abwasser- und Wasserzweckverband

MAWV, Königs Wusterhausen, Köpenicker Str. 25, 15711 Königs Wusterhausen Telefon: (03375) 2 56 88 23 Fax: (03375) 2 56 88 26

3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des

Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes (MAWV)

Gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land

Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202), sowie des § 6 Absatz 1 Ziffer 4 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes am 02. Dezember 2010 nachfolgende 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung beschlossen.

I.

Die Verbandssatzung des MAWV vom 04.09.2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.05.2010 wird wie folgt geändert:

§ 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Lokalausgabe Beeskow/Eisenhüttenstadt (A.7593)“ werden durch die Wörter

„Lokalausgabe Beeskow“ ersetzt.

II.

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Königs Wusterhausen, 06. Dezember 2010

Albrecht

Verbandsvorsteher

Dienstsiegel

(15)

Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung Verbandsvorsteher

Bekanntmachung eines Beschlusses der Verbandsversammlung vom 5. Juli 2011

Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung hat in einer außerordentlichen Sitzung am 5. Juli 2011 folgenden Beschluss gefasst:

Erledigung der Aufgabe der zentralen Schmutzwasserentsorgung durch den TAZV Crinitz und Umgebung; hier: Planung einer Gemeinschaftskläranlage; Änderung des

Abwasserbeseitigungskonzeptes; Vorbereitung eines Nachtragswirtschaftsplanes Zur Sicherstellung einer dauerhaft ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgabe der zentralen Schmutzwasserbeseitigung sind unverzüglich die Planungen zur Errichtung einer Gemeinschaftskläranlage für die Ortslagen Crinitz und Fürstlich Drehna einschließlich der hierfür notwendigen Verbindungen- und Ableitungen aufzunehmen und durchzuführen sowie die entsprechende Änderung des Abwasserbeseitigungskonzeptes vorzubereiten. Der

Verbandsvorsteher wird zur Beauftragung der notwendigen Planungsaufträge ermächtigt. In einem noch zu beschließenden Nachtragswirtschaftsplan für das Jahr 2011 ist das

Investitionsvorhaben des Baus der Abwasserüberleitung zum WAV Westniederlausitz zu streichen. Stattdessen sind die Vorbereitungen zum Bau der Gemeinschaftskläranlage aufzunehmen.

Luckau, 5. Juli 2011

Gerald Lehmann

ehrenamtlicher Verbandsvorsteher

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN

(16)

Trink- und Abwasserzweckverband Crinitz und Umgebung

Einladung

Hiermit berufe ich die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Crinitz und Umgebung am

Montag, den 15. August 2011 um 18.00 Uhr in die Gaststätte „Bürgerhaus“, Crinitz, Hauptstr. 69a ein.

Tagesordnung:

I. Öffentlicher Teil 1. Eröffnung der Sitzung

1.1 Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Sitzung

1.2 Anerkennung der Niederschriften der Verbandsversammlungen vom 22. Juni 2011 und 5. Juli 2011 - öffentlicher Teil

1.3 Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 2. Bericht des Beauftragten für das Organ Verbandsvorstehers und des Betriebsführers

3. Fünfte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung

4. Auseinandersetzungsvereinbarung zum Austritt der Gemeinde Heideblick 5. Sechste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung

6. Einwohnerfragestunde 7. Sonstiges

II. Nichtöffentlicher Teil

8. Anerkennung der Niederschriften der Verbandsversammlungen vom 22. Juni 2011 und 5. Juli 2011- nichtöffentlicher Teil

9. Sonstiges

Lothar Thor

Vorsitzender der Verbandsversammlung

(17)

Der Landrat des Landkreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde

Verbandsvorsteher des TAZV Crinitz und Umgebung

Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 an den Vorsitzenden der Verbandsversammlung des TAZV Crinitz und Umgebung (Eingang am gleichen Tage, 10.00 Uhr) hat Herr Gerald Lehmann, Bürgermeister der Stadt Luckau, die Annahme seiner am 22. Juni 2011 erfolgten Wahl zum ehrenamtlichen Verbandsvorsteher des TAZV Crinitz und Umgebung erklärt. Damit endet zugleich die kommunalaufsichtliche Beauftragung des Herrn Dirk Gebhard für das Organ Verbandsvorsteher.

Herzberg (Elster), 6. Juli 2011

Christian Jaschinski Landrat

Referenzen

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