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Positiv-/Negativliste Sachsen-Anhalt

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Positiv-/Negativliste Sachsen-Anhalt

(Stand: 03.06.2021) Die nachfolgenden Liste gibt eine Auslegungshilfe, welche Geschäfte öffnen dürfen und wel- che nicht. Sie dient als ergänzende Auslegungshilfe für die Dreizehnte SARS-CoV-2-Ein- dämmungsverordnung. Sie ersetzt nicht den Verordnungstext.

Es werden keine Feststellungen getroffen, welche Berufe und Berufszweige systemrelevant sind oder zur kritischen Infrastruktur gehören. Soweit die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 50 oder 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, gelten ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe des Landkreises oder der kreisfreien Stadt folgt, bestimmte Lockerun- gen. Diese Lockerungen werden an der entsprechenden Stelle in der Tabelle angegeben. Im Rahmen eines Modellprojekts nach § 15 können Ausnahmen von der nachfolgenden Bewer- tung genehmigt werden. Für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Test- verpflichtungen sowie die Personenbegrenzungen nicht.

Auf die Ausführungen in der Begründung zur Verordnung wird ausdrücklich hingewiesen.

Branche / Betriebsart

Bewertung:

Vom Verbot der Öffnung für den Publi- kumsverkehr auszunehmen?

Abhol- und Lieferdienste Ja. Alle Ladengeschäfte dürfen einen kontakt- losen Abhol- und Lieferservice anbieten.

Änderungsschneidereien Ja.

Angebote der Mehrgenerationenhäuser

Nein. Unter Inzidenz 50: Ja für Gruppen bis zehn Personen mit Test und Anwesenheits- nachweis. Unter Inzidenz 35: Ja für Gruppen bis 25 Personen mit Test und Anwesenheits- nachweis.

Apotheken Ja.

Archive Ja mit Anwesenheitsnachweis.

Autobahnraststätten und Autohöfe

Ja, die Versorgung der Übernachtungsgäste ist ohne Test möglich. Für alle anderen Kun- den nur mit Test. In beiden Fällen Anwesen- heitsnachweis erforderlich.

Autohäuser Ja mit Anwesenheitsnachweis. Unter Inzidenz

35: Anwesenheitsnachweis entfällt.

Autokinos Ja.

Autovermietung Ja mit Anwesenheitsnachweis. Unter Inzidenz 35: Anwesenheitsnachweis entfällt.

Autowaschanlage Ja.

Babyfachmärkte Ja.

Bäckereien Ja. Vor-Ort-Verzehr nur an Tischen und mit

Test, siehe „Gaststätten“.

Ballettschulen

Kurse mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, durchgängigen Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Perso- nen, Test und Anwesenheitsnachweis. Unter Inzidenz 35: Vorgabe der Gruppengröße ent- fällt. Im Übrigen siehe auch Ausnahmen

„Sportstätten, Sportanlagen“.

Banken und Sparkassen Ja.

Bars Ja. Vor-Ort-Verzehr nur an Tischen und mit

Test, siehe „Gaststätten“.

Baumärkte, Baustoffhandel oder auf typi-

sches Baumarktsortiment spezialisierte Ja.

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2 Geschäfte, Werkzeug- und Werkzeugma-

schinenhandel

Baustellen- und Baugewerbe Ja.

Beherbergungsbetriebe (z. B. Hotels, Hos- tels, Jugendherbergen, Familienferienstät- ten, Pensionen und vergleichbaren Angebo- ten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplät- zen, Yacht- und Sportboothäfen sowie priva- ten und gewerblichen Vermietern von Feri- enhäusern, Ferienhausparks, Ferienwoh- nungen, Ferienzimmern sowie von Über- nachtungs- und Schlafgelegenheiten (home- sharing) und vergleichbaren Angeboten)

Ja mit Test zu Beginn und alle 48 Stunden sowie Anwesenheitsnachweis. Beim autarken Tourismus Test nur zu Beginn notwendig. Für Beherbergungen von Personen aus berufli- chen Gründen keine Testpflicht.

Bestatter Ja.

Betriebskantinen Ja, auch ohne Test oder zeitliche Begren- zung.

Bibliotheken Ja mit Anwesenheitsnachweis.

Bildungsangebote in öffentlichen oder priva- ten Einrichtungen (z. B. VHS, Ernährungs- kurse etc.)

Grundsätzlich nein, nur Online-Angebote. Zu- lässig sind jedoch Bildungsangebote im Ge- sundheitswesen, Geburts- und Rückbildungs- vorbereitungskurse, Fortbildungen im Brand- und Katastrophenschutz, Angebote zur Vor- bereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bil- dungsmaßnahme, Alphabetisierungs- und Grundbildungskurse sowie außerschulische Nachhilfeangebote.

Zudem sind Angebote der berufsbezogenen Aus- und Weiterbildung und Maßnahmen der beruflichen Orientierung, Sprach- und Integra- tionskurse der Integrationskursträger sowie Angebote zur Prüfungsvorbereitung zum Er- werb eines allgemeinbildenden Schulab- schlusses sowie Angebote in Kooperation mit öffentlichen Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft zulässig. Mit Test und Anwesen- heitsnachweis auch die übrigen Bildungsan- gebote.

Die Maßgaben des § 4 Abs. 4 der VO sind zu beachten (insbesondere die Vorgabe von Gruppengrößen etc.).

Unter Inzidenz 35: Mit Test und Anwesen- heitsnachweis dürfen alle Bildungseinrichtun- gen (Gesangsunterricht im Freien mit Abstand von 2 Metern) ohne Vorgabe der Gruppen- größe öffnen. Wahlweise dürfen die aus- drücklich oben genannten Einrichtungen wei- terhin ohne Test unter den Maßgaben des § 4 Abs. 4 öffnen.

Bowling und Kegelbahnen, Kletterhallen

Ja, mit Test und Anwesenheitsnachweis, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 an- gefangene Quadratmeter begrenzt ist. Für das gastronomische Angebot siehe „Gaststätten“.

Brennstoffhandel (Gas, Öl, Kohlen, Holz, Pellets usw.)

Ja mit Anwesenheitsnachweis. Unter Inzidenz 35: Anwesenheitsnachweis entfällt.

Buchhandlungen Ja.

(3)

3

Büchsenmacher Ja.

Cafés Ja. Vor-Ort-Verzehr nur an Tischen und mit

Test, siehe „Gaststätten“.

Dauercamper

Ja. Dauercampingplatz muss als Erst- oder Zweitwohnsitz angemeldet sein, dann ohne Test. Ansonsten nur unter den Maßgaben des

§ 5 Abs. 1 und 2, siehe „Beherbergungsbe- triebe“.

Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger Ja.

Direktvermarkter von Lebensmitteln Ja.

Drogerien Ja.

Einkaufscenter

Ja. Für die Zutrittsbeschränkung ist nach § 1 Absatz 1 die Summe der Verkaufsflächen der Ladengeschäfte maßgeblich.

Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Logo- päden, Medizinische Fußpfleger (Podolo- gen)

Ja mit Anwesenheitsnachweis, auch mobil.

Darüber hinaus siehe Ausnahme „Rehabilita- tionssport“.

Erste-Hilfe-Kurse

Ja, in Gruppen bis maximal zehn Personen, zuzüglich der Lehrkraft, zulässig. Unter Inzi- denz 35: Wahlweise ohne Vorgabe der Grup- pengröße, wenn Test und Anwesenheitsnach- weis.

Fahrradläden, -ersatzteilhandel und -werk-

stätten Ja.

Fahrschulen und Flugschulen

Ja, in Gruppen bis maximal zehn Personen, zuzüglich der Lehrkraft, zulässig. Unter Inzi- denz 35: Wahlweise ohne Vorgabe der Grup- pengröße, wenn Test und Anwesenheitsnach- weis.

Fährverkehr Ja.

Fitnessstudios

Ja. Innenbereiche, wobei die zulässige Perso- nenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist. Kurse mit höchs- tens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, und durchgängigen Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen. Unter Inzi- denz 35: Vorgabe der Gruppengröße bei Kur- sen entfällt. Jeweils nur mit Test und Anwe- senheitsnachweis.

Im Übrigen siehe auch Ausnahmen „Sport- stätten, Sportanlagen“.

Fleischerei Ja. Vor-Ort-Verzehr nur an Tischen und mit

Test, siehe „Gaststätten“.

Fotostudios, Fotoläden

Ja, da Handwerk (Fotografie, Ausdruck oder digitale Bereitstellung der Aufnahmen). La- dengeschäfte nur mit Anwesenheitsnachweis.

Unter Inzidenz 35: Anwesenheitsnachweis entfällt.

Freie Berufe (z. B. Ärzte, Steuerberater,

Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer etc.) Ja.

Freizeit- und Spaßbäder

Nein. Unter Inzidenz 35: Ja mit Test, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist und Angebote, bei denen Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (z. B.

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4 Strömungskanäle oder Wellenbäder), ge- schlossen bleiben.

Freizeitparks Nein. Unter Inzidenz 35: Ja, aber nur Außen- bereiche und mit Test.

Friseurdienstleistungen Ja mit Anwesenheitsnachweis, auch mobil

Fußpflege Ja mit Anwesenheitsnachweis, auch mobil.

Gärtnereien, Blumenläden, Floristen, Baum-

schulen und Gartenmärkte. Ja.

Gaststätten

Ja, aber nur an Tischen mit Test und Anwe- senheitsnachweis. Im Innenbereich nur zwi- schen 6 und 22 Uhr. Unter Inzidenz 35: Zeitli- che Begrenzung im Innenbereich entfällt und Außenbereich von Gaststätten ohne Test.

Gedenkstätten Ja.

Getränkemärkte Ja.

Großhandel

(Großhandel ist dadurch gekennzeichnet, dass hier Zutritt und Verkauf nur für einen ausgewählten Kundenkreis (Gewerbetrei- bende, Handwerker, Angehörige der freien Berufe) erfolgt und diese einen Nachweis als Inhaber eines Gewerbebetriebes erbringen müssen)

Ja.

Handwerkerleistungen Ja.

Hörakustiker Ja.

Hundesalons, Hundefriseure und ähnliche Einrichtungen der Tierpflege

Ja mit Anwesenheitsnachweis. Unter Inzidenz 35: Anwesenheitsnachweis entfällt.

Hundesport

Grundsätzlich nein, jedoch Ausnahmen siehe

„Sportstätten, Sportanlagen“. Für Einzelheiten siehe zu § 8 in der Begründung zur Verord- nung.

Imbisse Ja. Vor-Ort-Verzehr nur an Tischen und mit

Test, siehe „Gaststätten“.

Kaufhäuser Ja mit Anwesenheitsnachweis. Unter Inzidenz

35: Anwesenheitsnachweis entfällt.

Kfz-Werkstätten und –teileverkaufsstellen Ja.

Kinos

Ja mit Test und Anwesenheitsnachweis. In geschlossenen Räumen höchstens 50 und im Freien höchstens 200 Besucher.

Unter Inzidenz 50: in geschlossenen Räumen 200 und im Freien 300 Besucher. Unter Inzi- denz 35: in geschlossenen Räumen 250 und im Freien 500 Besucher.

Kosmetikstudios Ja mit Anwesenheitsnachweis, auch mobil.

Landmaschinenreparatur, Landmaschinen-

ersatzteile Ja.

Landschafts- und Gartenbau Ja.

Lebensmitteleinzelhandel Ja.

Lebensmittelverkauf im Reisegewerbe Ja.

Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhan- del, Spirituosenläden, Tee-Fachgeschäfte, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte

Ja.

Lieferung und Montage von Waren (z. B. Kü-

chen) Ja.

Literaturhäuser Ja mit Test und Anwesenheitsnachweis. In geschlossenen Räumen höchstens 50 und im

(5)

5 Freien höchstens 200 Besucher.

Unter Inzidenz 50: In geschlossenen Räumen 200 und im Freien 300 Besucher. Unter Inzi- denz 35: In geschlossenen Räumen höchs- tens 250 und im Freien 500 Besucher.

Lottoannahmestellen Ja.

Massagesalons Ja mit Anwesenheitsnachweis, auch mobil.

Messen und Ausstellungen

Nein. Unter Inzidenz 50: Ja, aber nur Profes- sionell organisierte Messen und Ausstellun- gen mit höchstens 50 Besuchern, Test und Anwesenheitsnachweis gestattet. Unter Inzi- denz 35: Unter den vorgenannten Vorausset- zungen in geschlossenen Räumen höchstens 100 Besucher und im Freien 250 Besucher gestattet.

Museen, Ausstellungshäuser Ja mit Anwesenheitsnachweis.

Musikschulen

Ja, in Gruppen bis maximal zehn Personen, zuzüglich der Lehrkraft, zulässig. Der Ge- sangsunterricht ist nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zuläs- sig. Unter Inzidenz 35: Wahlweise ohne Vor- gabe der Gruppengröße (auch Gesangsunter- richt im Freien mit Abstand von 2 Metern), aber dann nur mit Test und Anwesenheits- nachweis.

Nagelstudios Ja mit Anwesenheitsnachweis, auch mobil.

Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialar- beit, erzieherischer Kinder- und Jugend- schutz

Ja.

Online-Handel Ja.

Opernhäuser

Ja mit Test und Anwesenheitsnachweis. In geschlossenen Räumen höchstens 50 und im Freien höchstens 200 Besucher.

Unter Inzidenz 50: in geschlossenen Räumen 200 und im Freien 300 Besucher. Unter Inzi- denz 35: In geschlossenen Räumen 250 und im Freien 500 Besucher.

Optiker Ja.

Orthopädieschuhmacher und –techniker Ja, Handwerk.

Pannenhilfe Ja.

Pfandleiher Ja. Dient der Geldbeschaffung und ist damit ein Unterfall der Banken und Sparkassen.

Planetarien und Sternwarten

Nein. Unter Inzidenz 50: Ja mit Test und An- wesenheitsnachweis sowie mit Höchstbele- gung unter Beachtung der Abstandsregelung, höchstens jedoch in geschlossenen Räumen 50 und im Freien 100 Besucher. Unter Inzi- denz 35: In geschlossenen Räumen 250 und im Freien 500 Besucher.

Prostitutionsgewerbe

Nein. Unter Inzidenz 50: Ja, aber nur Prostitu- tionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostitu- iertenschutzgesetzes.

Psychotherapie Ja.

Reformhäuser Ja.

(6)

6 Rehabilitationssport

Ja. Kontaktfrei im Freien mit bis zu 25 Perso- nen, einschließlich Trainer. In geschlossenen Räumen mit höchstens 10 Personen, zuzüg- lich des Trainers, wenn durchgängigen Ab- stand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen, Test und Anwesenheitsnachweis.

Unter Inzidenz 35: In geschlossenen Räumen ohne Vorgabe der Gruppengröße, wenn durchgängig 1,5 Meter Abstand eingehalten werden, Test und Anwesenheitsnachweis.

Reinigungen Ja.

Reisezentren Ja, diese sind notwendiger Teil des Öffentli- chen Personenverkehrs (ÖPNV).

Reiterhöfe Grundsätzlich nein, jedoch Ausnahmen siehe

„Sportstätten, Sportanlagen“.

Sanitätshäuser und Orthopädiefachge-

schäfte Ja.

Saunas und Dampfbäder Nein. Unter Inzidenz 35: Saunas ja, aber ohne Aufgüsse und mit Test.

Schiffsausflüge Ja mit Test und Anwesenheitsnachweis.

Schornsteinfeger Ja.

Schuster Ja.

Schwimmbäder, Badeanstalten, Heilbäder

Ja. Außenbereiche, wenn Zutrittsbegrenzung in § 1 Abs. 1 eingehalten werden. Innenberei- che, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter be- grenzt ist. Kurse mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, und durchgängigen Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu an- deren Personen. Unter Inzidenz 35: Vorgabe der Gruppengröße für Kurse entfällt; Freibä- der dürfen ohne Test öffnen. Jeweils nur mit Test und Anwesenheitsnachweis.

Im Übrigen siehe auch Ausnahmen „Sport- stätten, Sportanlagen“.

Seilbahnen Ja.

Seniorenbegegnungsstätten und –treff-

punkte Ja mit Test und Anwesenheitsnachweis.

Sonnenstudios/Solarien Ja mit Anwesenheitsnachweis.

Soziokulturelle Zentren und Bürgerhäuser

Nein. Unter Inzidenz 50: Ja, für Gruppen bis höchstens 10 Personen sowie mit Test und Anwesenheitsnachweis. Unter Inzidenz 35:

Unter den vorgenannten Voraussetzungen für Gruppen bis höchstens 25 Personen.

Spezialmärkte

Nein. Unter Inzidenz 50: Ja, aber nur profes- sionell organisierte Spezialmärkte mit höchs- tens 50 Personen, Test und Anwesenheits- nachweis. Unter Inzidenz 35: Unter den vor- genannten Voraussetzungen in geschlosse- nen Räumen mit höchstens 100 Besuchern und im Freien 250 Besuchern.

Spielbanken und Spielhallen

Ja mit Test und Anwesenheitsnachweis. Für das gastronomische Angebot siehe „Gastät- ten“.

Sportstätten, Sportanlagen Nein, nur soweit Ausnahme nach § 8 Abs. 1 S. 3 der VO vorliegt, darf für den davon

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7 umfassten Personenkreis geöffnet werden.

Dies betrifft sowohl kommunale Sporthallen, Sportplätze und Schwimmhallen, als auch pri- vate Sport- oder Fitnessstudios. Siehe auch § 4 Abs. 6. Für Einzelheiten siehe zu § 8 und § 4 in der Begründung zur Verordnung. Unter Inzidenz 35: Lockerung der Personenbegren- zungen siehe § 13 Abs. 2 Satz 7 Nr. 22 und 23.

Stadt- und Naturführungen

Nein. Unter Inzidenz 50: Ja mit höchstens 50 Teilnehmern, Test und Anwesenheitsnach- weis.

Stadtrundfahrten, Reisebusreisen und ver- gleichbare touristische Angebote

Nein. Unter Inzidenz 35: Ja, aber nur mit Test beim erstmaligen Einstieg und dann alle 48 Stunden der Reise sowie mit FFP2-Maske o- der vergleichbarer Maske der Fahrgäste.

Stördienste und Wartungen aller Art (z. B.

Schlüsseldienst, Heizungsnotdienst, Hei- zungswartung etc.)

Ja, Öffnung der Werkstatt möglich. Ladenge- schäfte, ausschließlich mit Anwesenheits- nachweis.

Tafeln Ja.

Tankstellen Ja.

Tanzlustbarkeiten

Nein. Unter Inzidenz 50: Ja, aber nur im Au- ßenbereich mit höchstens 50 Besuchern, Test und Anwesenheitsnachweis. Nur zwischen 6 und 22 Uhr. Unterschreitung des Mindestab- stands nur zwischen Personen des gleichen Hausstands.

Tanzschulen

Kurse mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Trainers, durchgängigen Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen, Test und Anwe- senheitsnachweis. Unter Inzidenz 35: Vorgabe der Gruppengröße entfällt; Unterricht kann im Paar- tanz kann mit fünf Paaren und einer Trainerinnen bzw. einem Trainer, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Tanzpaaren sicher- gestellt wird, sowie in größeren Räumen unter Einhaltung der Personenbegrenzung von einer Person je 20 angefangene Quadratmeter, durch- geführt werden. Im Übrigen siehe auch Ausnah- men siehe „Sportstätten, Sportanlagen

Tattoo-, Piercing-Studios Ja, mit Anwesenheitsnachweis, auch mobil.

Telefonläden Ja mit Anwesenheitsnachweis. Unter Inzidenz 35: Anwesenheitsnachweis entfällt.

Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte Ja.

Theater

Ja mit Test und Anwesenheitsnachweis. In geschlossenen Räumen höchstens 50 und im Freien höchstens 200 Besucher.

Unter Inzidenz 50: Ja, in geschlossenen Räu- men 200 und im Freien 300 Besucher. Unter Inzidenz 35: In geschlossenen Räumen 250 und im Freien 500 Besucher.

Taxigewerbe Ja.

Versicherungs-, Reisebüros und andere La- dengeschäfte von Dienstleistern

Ja mit Anwesenheitsnachweis. Unter Inzidenz 35: Anwesenheitsnachweis entfällt.

Verkehrsdienstleistungen Ja.

(8)

8

Waschsalons Ja.

Wettannahmestellen

Ja mit Test und Anwesenheitsnachweis. Kein Test oder Anwesenheitsnachweis, wenn nur kurzzeitig zur Abgabe eines Wettscheins Wettannahmestelle betreten wird.

Wochenmärkte für Lebensmittel, Blumen

und Pflanzen Ja.

Yogastudios

Kurse mit höchstens 10 Personen, zuzüglich des Lehrers, durchgängigen Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Perso- nen, Test und Anwesenheitsnachweis. Unter Inzidenz 35: Vorgabe der Gruppengröße ent- fällt. Im Übrigen siehe auch Ausnahmen

„Sportstätten, Sportanlagen.

Zahntechniker Ja.

Zeitungs- und Zeitschriftenhandel Ja.

Zeitungszustellung Ja.

Zoos und Tierparks oder ähnliche Einrich- tungen und Angebote

Ja, aber ohne Streichelgehege, Tierhäuser und andere Gebäude. Unter Inzidenz 35: Dür- fen auch Streichelgehege sowie Tierhäuser und andere Gebäude öffnen. Tierhäuser und andere Gebäude jedoch nur mit Test.

Die nachfolgende Liste gibt eine Übersicht über Ladengeschäfte und Einrichtungen, in denen vor Zutritt eine Testung erforderlich ist. Sie ersetzt nicht den Verordnungstext.

Bereich Unter 100 Unter 50 Unter 35

Professionell organisierte Veranstaltun- gen mit Ausnahmen

X X X

Rehabilitationssport im Innenbereich X X X

Spielhallen, Spielbanken und Wettan- nahmestellen mit Ausnahme

X X X

Seniorenbegegnungsstätten und –treff- punkten

X X X

Bildungseinrichtungen mit Ausnahmen X X X

Literaturhäuser X X X

Theater (einschließlich Musiktheater) X X X

Filmtheater (Kinos) X X X

Konzerthäuser und Veranstaltungsorte X X X

Badeanstalten, Schwimmbäder, Heilbä- der

X X X

Freibäder X X -

Freizeit- und Spaßbäder (-) (-) X

Fitness- und Sportstudios X X X

Tanz- und Ballettschulen X X X

Yoga- und andere Präventionskurse X X X

Beherbergungsbetriebe

- Beherbergungen (zu Beginn + alle 48h) - berufliche Beherbergung

- autarker Tourismus (zu Beginn) - Dauercamper (Wohnsitz)

X - X

-

X - X

-

X - X

- Gaststätten (ohne Betriebskantinen)

- Innenbereich - Außenbereich

- Abhol- und Lieferdienste

X X -

X X -

X - -

(9)

9 Sportstätten

- im Freien

- in geschlossenen Räumen

- Wettkampfsport (ohne Berufssportler, Kaderathleten)

- Zuschauer

- X X X

- X X X

- X X X

Pflegeeinrichtungen X X X

Schulen X X X

Messen- und Ausstellungen (-) X X

Tanzlustbarkeiten (-) X X

Spezialmärkte (-) X X

Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und – vermittlung

(-) X X

Planetarien und Sternwarten (-) X X

Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote von Mehrgenerationen- häusern

(-) X X

Stadt- und Naturführungen (-) X X

Proben und Konzerte von Gesangsgrup- pen, Chören, Orchestern und Musik- gruppen

(-) (-) X

Tierhäuser und andere Gebäude in zoo- logischen und botanischen Gärten

(-) (-) X

Saunas (-) (-) X

Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare Angebote

(-) (-) X

Ferienlager (-) (-) X

Freizeitparks (-) (-) X

Ladengeschäfte - - -

Körpernahe Dienstleistungen (ohne Prostitution)

- - -

Zoos, zoologische und botanische Gär- ten (ohne Streichelgehege und Tierhäu- ser)

- - -

Museen - - -

Referenzen

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