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Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Nr. 16/2018

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Amtsblatt

für den Landkreis

Oberspreewald - Lausitz

Jahrgang 25 Senftenberg, 25. September 2018 Nr. 16/2018

Herausgeber: Verantwortlich für den Inhalt:

Landkreis Oberspreewald-Lausitz1 Der Landrat

Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg E-Mail: landrat@osl-online.de

Inhaltsverzeichnis:

Seite Öffentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreistages

des Landkreises Oberspreewald-lausitz vom 13. September 2018

Beschluss zur Verwendung der Mittel des Programmes des Landes 3 Brandenburg zur "Förderung von Beratungsangeboten in der

Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit" im Landkreis Oberspree- wald-Lausitz im Jahr 2018

Beschluss Nr. 0422/2018

Beschluss über die anteilige Finanzierung von Mietkosten eines Büros 3 für die Mobile Jugendarbeit im Amt Ruhland vom 01.08.2018 bis zum

30.06.2019

Beschluss Nr. 0423/2018

Zuschuss für eine Unterstützungskraft für die Jugendbegegnungsstätte 3

"Schalom" Großräschen

Träger: Evangelischer Kirchenkreis Senftenberg-Spremberg e.V.

Beschluss-Nr. 0425/2018

Zweite Änderung zur Zusammensetzung des Unterausschusses 4 Jugendhilfeplanung

Beschluss Nr. 0428/2018

(2)

Seite Bekanntmachung des Landrates

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als 5 untere Wasserbehörde zum Verbot der Benutzung von oberirdischen

Gewässern

Bekanntmachung des Kommunalen Abfallentsorgungs- verbandes „Niederlausitz“ (KAEV)

Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2017 des KAEV 7

„Niederlausitz“

(Beschluss-Nr. VV 06/18)

Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstehers für das 7 Wirtschaftsjahr 2017

(Beschluss-Nr. VV 07/18)

Das Amtsblatt für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz kann beim Landkreis Ober- spreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Dubinaweg 01, 01968 Senften- berg, gegen Berechnung der anfallenden Versand- und Portokosten bezogen werden.

Der Bezug des Amtsblattes kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gekündigt wer- den.

Überdies kann das jeweilige Amtsblatt bis spätestens vier Wochen ab dem jeweiligen Ausgabetermin während der üblichen Bürozeiten in der Kreisverwaltung, Dubinaweg 01, 01968 Senftenberg, bzw. in der Außenstelle der Kreisverwaltung, Joachim-Gott- schalk-Straße 36, 03205 Calau, gegen Selbstabholung kostenlos bezogen werden.

(3)

kreises Oberspreewald-lausitz vom 13. September 2018 Beschluss Nr. 0422/2018

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 13. September 2018

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der Vergabe der Mittel des Landes Brandenburg zur Förderung von Beratungsangeboten in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Landkreis Oberspreewald-Lausitz im Jahr 2018 zu.

Senftenberg, 13.09.2018

Ulrich Thorhauer Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

___________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0423/2018

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 13. September 2018

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der anteiligen Finanzierung von den Mietkosten eines Büros für die Mobile Jugendarbeit im Amt Ruhland für die Zeit vom 01.08.2018 bis zum 30.06.2019 in Höhe von insgesamt 1.925,00 Euro (2018: 875,00 EUR und 2019: 1.050,00 EUR) zu.

Senftenberg, 13.09.2018

Ulrich Thorhauer Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

___________________________________________________________________

Beschluss Nr. 0425/2018

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 13. September 2018

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des Evangelischen Kirchenkreises Senftenberg-Spremberg auf Bezuschussung einer Unterstützungskraft für die Jugend- begegnungsstätte „Schalom“ in Höhe von insgesamt 2.291,88 Euro für den Zeitraum 01.10.2018 bis 31.12.2018 zu.

Senftenberg, 13.09.2018

Ulrich Thorhauer Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

(4)

Beschluss Nr. 0428/2018

des Jugendhilfeausschusses des Kreistages des Landkreises Oberspreewald-Lausitz vom 13. September 2018

Der Jugendhilfeausschuss wählt Herrn Holger Mudrick als neues Mitglied in den Unter- ausschuss Jugendhilfeplanung.

Senftenberg, 13.09.2018

Ulrich Thorhauer Vorsitzender des

Jugendhilfeausschusses

___________________________________________________________________

Gemäß § 22 (3) der Hauptsatzung für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz werden hiermit vorstehende Beschlüsse öffentlich bekannt gemacht.

Senftenberg, 25. September 2018

Siegurd Heinze Landrat

Die Beschlüsse des öffentlichen Teils können beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Geschäftsstelle des Kreistages, Zimmer 110, Dubinaweg 01 in 01968 Senftenberg oder im Kreistagsinformationssystem auf der Homepage des Landkreises (www.osl- online.de) eingesehen werden.

(5)

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz als untere Was- serbehörde zum Verbot der Benutzung von oberirdischen Gewässern

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz, als untere Wasserbehörde, vertreten durch den Landrat Herrn Heinze, Dubinaweg 1, 01968 Senftenberg erlässt folgende

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

1. Die Ausübung des Gemeingebrauchs insgesamt - Benutzung oberirdische Gewässer - ist für den Speicher Niemtsch (Senftenberger See, Gewässer I.

Ordnung) verboten.

2. Die Verfügung gilt bis auf Widerruf.

3. Die Allgemeinverfügung tritt mit sofortiger Wirkung nach ihrer öffentlichen Be- kanntmachung n Kraft.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

Begründung

Der Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist als untere Wasserbehörde gemäß

§§ 124 und 126 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) in der derzeit gültigen Fassung zuständig.

Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung ist § 44 i. V. m. § 43 BbgWG i. V. m. § 25 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung.

Nach § 44 BbgWG kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Allgemeinverfü- gung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeinge- brauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um Beeinträchtigungen, Beläs- tigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.

Gemeingebrauch bedeutet die Nutzung durch Jedermann, wie beispielsweise das Baden, Tauchen, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Betreten von Eisflächen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1.500 kg Wasserver- drängung ohne eigene Triebkraft. Insbesondere auch die vorgennanten Nutzun- gen sind durch die Untersagung des Gemeingebrauches verboten.

Die Anordnung beruht auf dem niedrigen Wassenstand des Senfenberger Sees. Es ist bereits im abgesperrten Bereich der Insel zu Rutschungen am Inselrand gekom- men.

(6)

Weitere Rutschungen und damit Gefährdungen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung können nicht ausgeschlossen werden, solang der niedrige Wasserstand anhält. Dies kann Auswirkungen bis hin zu den Uferbereichen des Senftenberger Sees haben.

Beim Erlass dieser Allgemeinverfügung zur Untersagung des Gemeingebrauchs ins- gesamt durch Jedermann des oberirdischen Gewässers Speicher Niemtsch wurde pflichtgemäßes Ermessen im Sinne des § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der derzeit gültigen Fassung ausgeübt. Die festgestellte Gefahrenlage für die Allgemein- heit oder für Einzelne überwiegt möglicherweise entgegenstehende Interessen. Die Untersagung ist sowohl geeignet, erforderlich als auch angemessen, weil sie keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck der Abwendung der Gefahr für die Allgemeinheit oder für Einzelne steht.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Punkt 4 der Allgemeinverfügung er- folgt gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung im öffentlichen Interesse. Das besondere öffentliche Interesse liegt darin begründet, dass durch die Nutzung des Speichers Niemtsch für den Gemeinge- brauch Schäden für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung auftreten können. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Eine aufschiebende Wirkung würde dazu führen, dass das Verbot zum Zweck der Gefahrenbeseitigung für die Allgemeinheit oder für Ein- zelne keinen Erfolg mehr versprechen würde. Demgegenüber treten eventuell vorhan- dene Individualinteressen zurück. Zudem kann zum Schutz der Allgemeinheit oder für Einzelne (Leben und Gesundheit) - vor der bestehenden Gefahr von weiteren Rut- schungen - nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nach einem Klageverfahren bestätigt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Der Landrat, Dubinaweg 1, 01968 Senften- berg einzulegen.

Senftenberg, 21.09.2018

Siegurd Heinze Landrat

(7)

lausitz“ (KAEV)

Der Kommunale Abfallentsorgungsverband „Niederlausitz“ gibt hiermit die Beschlüsse aus der Verbandsversammlung vom 18. September 2018 bekannt:

1. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses 2017 des KAEV „Niederlausitz“

(Beschluss-Nr. VV 06/18) Beschlusstext:

Die Verbandsversammlung beschließt die Feststellung des geprüften Jahres- abschluss des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“ zum 31.12.2017.

In 2017 wird ein positiver Bilanzgewinn in Höhe von 60.616,88 € ausgewiesen.

Die Verbandsversammlung beschließt diesen Betrag der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

Beschluss:

Der Jahresabschluss des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „NL“ zum 31.12.2017 wird bestätigt.

2. Beschluss über die Entlastung des Verbandsvorstehers für das Wirtschaftsjahr 2017 (Beschluss-Nr. VV 07/18)

Beschlusstext:

Die Verbandsversammlung erteilt dem Verbandsvorsteher des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes „Niederlausitz“ auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2017.

Beschluss:

Dem Verbandsvorsteher wird Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2017 erteilt.

Der Bericht zum Jahresabschluss zum 31.12.2017 liegt vom 08. Oktober bis 15. Oktober 2018

in den Geschäftsräumen des KAEV in 15907 Lübben (Spreewald), Frankfurter Straße 45, zu den Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus.

gez. gez.

Ernst Mittermaier Bernhard Schindler

Vorsitzender der Verbandsvorsteher

Verbandsversammlung

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