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Gemäß 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 08.05.2017

Geschäftszahl I405 2149141-1

Spruch

I405 2149141-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2016, Zl. IFA 550044906; VZ 160218111,

A)

a) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

b) beschlossen:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte am 01.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2011 wurde dieser Antrag gemäß §§ 3,8 AsylG rechtskräftig abgewiesen und zugleich gegen den BF eine Ausweisungsentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs in I.

Instanz in Rechtskraft.

3. Der BF wurde am 12.04.2012 erstmalig im Bundesgebiet straffällig, in Haft genommen und am 22.05.2012 wieder aus der Haft entlassen.

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4. Im Stand der Schubhaft stellte der BF am 08.05.2012 seinen zweiten Asylantrag (Folgeantrag) im Bundesgebiet, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 08.06.2012 zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs in I. Instanz in Rechtskraft.

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen nach § (15) 105 Abs. 1 StGB [Nötigung], § (15) 127 StGB [Diebstahl], § 229 Abs. 1 StGB [Urkundenunterdrückung] und 241e Abs. 1 StGB [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel] rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

6. Der BF befand sich in der Zeit vom 01.02.2016 bis 18.03.2016 aufgrund verschiedener strafgerichtlicher Delinquenzen wiederholt in Haft bzw. in Untersuchungshaft.

7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig

am 22.03.2016, wurde der BF wegen der Vergehen nach § (15) 125 StGB [Sachbeschädigung], § 229 Abs. 1 StGB [Urkundenunterdrückung], § 231 Abs. 1 StGB [Gebrauch fremder Ausweise] sowie § (15) 269 Abs. 1 1.

Fall StGB [Widerstand gegen die Staatsgewalt] zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit der Erstverurteilung auf 5 Jahre verlängert.

8. Am 30.12.2016 wurde der BF von einem Organwalter des BFA zur "Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gem. § 52, 53 FPG" sowie "zur Anordnung der Schubhaft gem. § 76 FPG" niederschriftlich einvernommen.

Auf entsprechende Fragestellungen brachte der BF im Wesentlichen dabei vor, dass er sich seit März 2011 durchgehend in Österreich befinde und er in kein anderes Land ausgereist sei. Er habe keinen gemeldeten Wohnsitz und es sei nicht sein Problem, dass Österreich sein Asylverfahren beendet habe und er sich deswegen illegal in Österreich aufhalte. Er habe "schwarz" bei einer namentlichen Firma am Bau gearbeitet. In seinem Heimatland könne er als Kraftfahrer leben. In Österreich lebe er von der Schwarzarbeit, er besitze aber kein Bankkonto und keine Kreditkarte. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe keine in Österreich lebenden Familienangehörigen. Er besuche ein Fitnesscenter. Er habe Probleme mit dem Magen, nehme diesbezüglich Medikamente ein, sei aber ansonsten gesund. In seinem Herkunftsstaat habe er zwölf Jahre die Schule und zwei Jahre die Universität besucht. Er könne in Tunesien als Kraftfahrer arbeiten. Er verfüge derzeit über Barmittel in Höhe von 22.--€. Er sei mit einem gefälschten Dokument im Jahr 2011 von Russland kommend nach Österreich eingereist. Eigene Dokumente habe er keine. In Österreich habe er sich bereits in Haft befunden. In anderen Ländern sei er noch nie verurteilt worden. Er wolle nicht nach Tunesien zurück, weil er kein Tunesier sei und er die Araber hasse. Er gehe nicht freiwillig nach Tunesien zurück und werde sich einer Abschiebung widersetzen.

8. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2016, Zl. IFA 550044906; VZ 160218111, wurde das Folgende entschieden:

"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl.

I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist.

II. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

III. Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt."

9.1. Die belangte Behörde führte in den Feststellungen des bekämpften Bescheides aus, dass die Identität des BF feststehe, er den im Spruch genannten Namen führe, Staatsbürger von Tunesien sei und eine zwölfjährige Schulausbildung absolviert habe. Er benötige Medikamente gegen Magenschmerzen, sei ansonsten gesund. Er spreche die arabische, deutsche und französische Sprache. Er sei wiederholt in Österreich festgenommen worden und weise strafrechtliche Verurteilungen auf. Er habe keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet, sei nicht

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gemeldet, gehe keiner geregelten Beschäftigung nach und sei nicht versichert. Er verfüge lediglich über Barmittel in Höhe von 22,--€ und habe keine in Österreich lebenden Familienangehörigen.

Auf den Seiten 8 bis 11 des bekämpften Bescheides setzte sich die belangte Behörde mit den Länderberichte Tunesiens auseinander und traf dabei Feststellungen zur politischen Lage, zur Sicherheitslage sowie zur Behandlung nach der Rückkehr.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass die Identität aufgrund einer Mitteilung der tunesischen Behörde festzustellen gewesen sei, der BF selbst angegeben habe, umfangreiche Schulausbildung absolviert, und - von mit Medikamenten behandelbaren Magenproblemen abgesehen - keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Er habe auch vorgebracht, keine in Österreich lebenden Familienangehörigen zu haben und lediglich über Barmittel in der Höhe von 22,--€ zu verfügen. Den vorliegenden Strafurteilen seien die strafbaren Handlungen des BF sowie dessen wiederholte Gefängnisaufenthalte zu entnehmen. Einem Sozialversicherungsauszug sei zu entnehmen, dass der BF im Bundesgebiet nicht versichert sei und er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Aus den Verurteilungen und den ihnen zugrunde gelegten Sachverhalten sei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr abzuleiten, die vom BF ausgehe und welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, sodass der weitere Aufenthalt des BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle.

In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. wurde die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen, dies insbesondere damit, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei; er keine Familienangehörigen in Österreich habe und weder beruflich noch sozial integriert sei; er rechtskräftige Verurteilungen aufweise und sich illegal in Österreich ohne bestehenden Privat-oder Familienlebens aufhalte. Die Abschiebung nach Tunesien sei zulässig, Abschiebungshindernisse lägen nicht vor.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II. erwog die belangte Behörde im Wesentlichen, das aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des BF sowie unter Bedachtnahme auf dessen Gesamtverhalten bzw. seiner Lebensgestaltung in Österreich von einer von ihm ausgehenden, gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, und das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilungen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen, und die sofortige Ausreise erforderlich sei.

10. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt den Verfahrensanordnungen vom 30.12.2016 wonach dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückehrberatungsgespräch aufgetragen wurde, am 30.12.2016 zugestellt.

11. Mit dem am 17.01.2017 am Postweg (Postaufgabe am 13.01.2017) beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R01, fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen "inhaltlicher falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung".

In der Begründung führte die bevollmächtigte Vertretung im Wesentlichen aus, dass der BF nicht in seine Heimat zurückkehren könne, weil ihm dort unmenschliche Behandlung drohe und er dies der Behörde bereits näher dargelegt habe. Die persönlichen Umstände des BF seien nicht erhoben worden. Eine Rückkehr nach Ghana (Anm.: gemeint wohl Tunesien) sei aus - einem nicht näher genannten - Erkenntnis des BVwG nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde habe sich auf einen "sicheren" Herkunftsstaat gestützt und deshalb keine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation vorgenommen. Der BF habe vorgebracht, kein Tunesier zu sein und dass er nicht freiwillig zurückkehren könne. Ebenso habe er die Einnahme von Medikamenten gegen Magenschmerzen vorgebracht. Das sei von der Behörde als Tatsache hingenommen worden, ohne sich damit einer auseinanderzusetzen. Der BF verfüge über keine "brauchbaren" Anknüpfungspunkte in Tunesien.

Das Einreiseverbot sei nicht geboten und nicht notwendig. Der BF habe aus den Verurteilungen gelernt und er sei glaubwürdig bereit, sein künftiges Leben anständig und positiv zu gestalten.

Schließlich wurden die Anträge gestellt (Fehler im Original):

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"[N]ach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien nicht rechtmäßig sind, weiters die Erlassung eines auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot, sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nicht zulässig sind, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen bwz vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist. Um Grundrechtsverletzungen zu vermeiden, wird auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt."

12. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.12.2016, Zl. IFA 550044906, VZ 161742641, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet.

13. Die gegen den Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2017, Zl. W154 2144733-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

14. Am XXXX wurde der BF am Luftweg nach Tunesien abgeschoben.

15. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.12.2016 und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 06.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt ebenfalls am 06.03.2017) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist tunesischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des BF fest. Der BF reiste unrechtmäßig mit gefälschten Dokumenten in das Bundesgebiet ein und stellte unberechtigt am 01.04.2011 sowie am 12.04.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diese Anträge wurden jeweils in I. Instanz rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen.

1.3. Der BF verließ das Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung nicht freiwillig, hielt sich über lange Zeit illegal im Bundesgebiet auf, ging während seines unrechtmäßigen Aufenthalts illegalen Beschäftigungen nach, verübte eine Vielzahl von Straftaten und weist deshalb zwei rechtskräftige Verurteilungen auf. Er wurde - trotz des von ihm zuvor angekündigten Widerstandes - am XXXX am Luftweg nach Tunesien abgeschoben.

1.4. Der BF verfügt in Österreich über keine berücksichtigungswürdigen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anbindungen. Es leben keine Familienmitglieder oder Verwandte des BF im Bundesgebiet, er ist ledig, kinderlos und ohne Sorgepflichten, er führt kein Familienleben in Österreich, hat keine Sprachkurse in Deutsch absolviert und gehört keiner integrationsbegründenden Institution an. Gegenteiliges wurde von ihm nicht behauptet. Er besucht ein Fitnesscenter, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, besitzt Barmittel in der Höhe von rund 22,--€, und finanzierte sich seinen Unterhalt im Bundesgebiet mit der Aufnahme illegaler Beschäftigung sowie der Begehung von Vermögensdelikten. Er hielt sich bislang - von Wohnsitzmeldungen in Haftanstalten oder Polizeianhaltezentren bzw. Obdachlosenmeldungen abgesehen - lediglich in der Zeit vom 06.04.2011 bis 19.04.2011 und vom 13.05.2016 bis 28.09.2016 mit Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

1.5. Der BF leidet an Magenproblemen, ist ansonsten gesund und arbeitsfähig und -willig. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist nicht dauerhaft pflegebedürftig und wurden solche Umstände von ihm auch zu keinem Zeitpunkt behauptet.

1.6. Der BF spricht nicht qualifiziert Deutsch, spricht Arabisch auf Mutterspracheniveau sowie Französisch. Er hat eine umfassende Schul- und Universitätsausbildung in Tunesien absolviert und brachte vor, seinen Lebensunterhalt in Tunesien selbstständig als Fahrer erwirtschaften zu können.

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1.7. Der BF weist im Bundesgebiet folgenden strafgerichtlichen Vormerkungen auf:

a) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der BF wegen der Vergehen nach § (15) 105 Abs. 1 StGB [Nötigung], § (15) 127 StGB [Diebstahl], § 229 Abs. 1 StGB [Urkundenunterdrückung] und 241e Abs. 1 StGB [Entfremdung unbarer Zahlungsmittel] rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

b) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig

am XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen nach § (15) 125 StGB [Sachbeschädigung], § 229 Abs. 1 StGB [Urkundenunterdrückung], § 231 Abs. 1 StGB [Gebrauch fremder Ausweise] sowie § (15) 269 Abs. 1 1. Fall StGB [Widerstand gegen die Staatsgewalt] zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit der Erstverurteilung auf 5 Jahre verlängert.

1.8. Tunesien gilt gemäß § 1 Z 11 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.

1.9. Festgestellt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Tunesien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen getreten.

1.10. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG in seinen Heimatstaat Tunesien unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA ist dem Vorbringen des BF gefolgt und war der Ansicht, dass eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu treffen, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

Entgegen der - im Übrigen teilweise vom vorliegenden Sachverhalt gänzlich losgelösten Argumentation (arg.:

"Eine individuelle Abwägung einer Gefährdung im Falle der ‚Rückkehr‘ nach Ghana ist aus dem Erkenntnis des BVwG heraus nicht ersichtlich") - Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, es läge eine inhaltlich falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung vor, vermochte der unsubstantiierte Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes solche Umstände gerade nicht darzulegen. So wurden auch keine konkreten Umstände angeführt, welche einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden bzw. wurde auch nicht konkret dargetan, aus welchen Erwägungen der BF in Tunesien einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein soll oder ihm dort Verfolgung drohe und ihm eine im Sinne der GFK relevante Schutzbedürftigkeit zukommen könne.

Daran vermag - wie unten ausgeführt - die (bloße) Behauptung, der BF nehme (nicht näher genannte) Medikamente gegen Magenschmerzen ein und er verfüge in Tunesien über "keine brauchbaren Anknüpfungspunkte mehr" nichts ändern.

2.2. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt

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eingeholt. Zudem wurde das rezente Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2017 eingeholt und in die Entscheidungsfindung miteinbezogen.

2.3. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der BF wurde von den Heimatbehörden identifiziert und wurde ihm ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Zwischenzeitlich wurde der BF bereits am Luftweg nach Tunesien abgeschoben.

2.3.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Faktum, dass der BF über keine verwandtschaftlichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Sein persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt lag bis 2011 in Tunesien. Der BF hat weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, die die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der BF ist ledig und am Arbeitsmarkt nicht integriert, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und ist ohne Sorgepflichten. Gegenteiliges wurde vom BF nicht vorgebracht.

2.3.3. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen, bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt durch illegale Arbeitsaufnahme sowie durch Begehung von Vermögensdelikten. Das ergibt sich einerseits aus einem, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS- Auszug sowie aus dem Verwaltungsakt und den gerichtlichen Verurteilungen.

2.3.4. Die Feststellung bezüglich der zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Diebstahl, Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung, Gebrauch fremder Ausweise, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Nötigung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich bzw. der im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen.

2.3.5. Dass der BF über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, er unberechtigt am 01.04.2011 sowie am 12.04.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dass diese rechtskräftig ab- bzw.

zurückgewiesen wurden, ergibt sich einerseits aus dem Akt der Administrativbehörde und andererseits aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen IZR-Anfrage.

2.3.6. Die Wohnsitznahmen des BF spiegeln sich in einem aktuellen ZMR-Auszug wider.

2.3.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Tunesien beruht darauf, dass der weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.

Daran vermag die bloße Behauptung des BF, er nehme Medikamente gegen Magenschmerzen ein, nichts ändern, zumal er selbst nicht vorbrachte, deshalb an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden.

Auch eine Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten brachte der BF in diesem Zusammenhang nicht vor, vielmehr gab er an, seinen Unterhalt in Tunesien als Fahrer selbstständig erwirtschaften zu können und auch in Österreich als "Schwarzarbeiter" tätig gewesen zu sein.

Insofern liegen keine Anhaltspunkte vor, die gegen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sprächen.

Selbst wenn der BF - wie von ihm behauptet - über "keine brauchbaren Anknüpfungspunkte" in Tunesien verfüge, ist doch in den Blick zu nehmen, dass der BF in Tunesien aufgewachsen ist, dort enkulturiert bzw.

sozialisiert wurde, und er den eigenen Angaben zufolge eine umfangreiche Schul- und Universitätsausbildung in Tunesien absolviert hat, sodass es ihm zumutbar ist, seine früheren sozialen und gesellschaftlichen und auch verwandtschaftlichen Kontakte im Herkunftsstaat zu reaktivieren und sich in die tunesische Gesellschaft und Arbeitswelt wieder einzugliedern.

Schließlich gilt es zu berücksichtigen, dass der BF selbst keine Gründe in substantiierter Weise dargelegt hat, die gegen eine Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Tunesien gesprochen hätten. Seine Behauptung im

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Administrativverfahren, wonach er gar kein tunesischer Staatsangehöriger sei, ist mit seiner Identifizierung durch die tunesischen Heimatbehörden und Ausstellung eines Heimreisezertifikats als widerlegt und sohin als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Übrigen brachte er vor, sich im Falle der Rückkehr in Tunesien seinen Unterhalt aus eigenem als Fahrer erwirtschaften zu können.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Zudem wurden - wie oben angeführt - vom BF in seiner Beschwerde keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Eine Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK lässt sich auch aus den, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Tunesien nicht ableiten und ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Tunesien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.

Des Weiteren kann von der erkennenden Richterin den Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid beigetreten werden, wonach der BF in Österreich keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen aufweist, er im Bundesgebiet über lange Zeit hinweg illegal aufhältig und straffällig geworden, und eine maßgebliche Integration nicht feststellbar war. Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte des BF in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden auch nicht behauptet.

Ebenso finden sich keine Hinweise auf enge gesellschaftliche Anbindungen.

Festzuhalten ist vielmehr, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, er zu Unrecht zwei Asylanträge gestellt und eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung beharrlich über Jahre hinweg ignoriert hat. Seinen Lebensunterhalt verdiente er zudem über weite Strecken mit der Aufnahme illegaler Beschäftigungsverhältnisse sowie der Begehung von Vermögensdelikten. Er gebrauchte zudem fremde Ausweise und war zuletzt de facto Mittel- und Obdachlos und schreckte auch vor der Erfüllung des Tatbestandes des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nicht zurück.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

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Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BFA- VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.

1 Z 1 BFA-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 bestimmt das Folgende: "Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

(9)

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich:

(10)

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind - wie oben unter Punkt II. 1.ff festgestellt - nicht erkennbar.

Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von illegaler Beschäftigung und versuchte zudem seinen Lebensunterhalt durch die Vermögensdelikte zu finanzieren. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Die Asylanträge vom 01.04.2011 und 08.05.2012 02.04.2008 wurde zu Unrecht gestellt. Der BF war sich seines unsicheren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet stets bewusst, zumal gegen bereits eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung erlassen worden war. Zudem verwirklichte der BF eine Vielzahl von Vergehen im Bundesgebiet, die in zwei rechtskräftigen Verurteilungen mündeten.

Der BF ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er ist - von seinen Magenproblemen abgesehen - gesund und arbeitsfähig. Er ist ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und wurde bereits am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Hingegen spricht er Arabisch auf Mutterspracheniveau sowie Französisch und ist mit den religiösen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen aufgrund seiner erst relativ kurzen Abwesenheit aus Tunesien (2011) weiterhin eng vertraut.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erk VfSlg.

19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Tunesien unzulässig wäre. Derartiges wurde - wie oben ausgeführt - auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der § 53 FPG lautet wie folgt:

(11)

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr.

159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr.

194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(12)

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§

278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

§ 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer als zulässig:

Der BF, ein Drittstaatsangehöriger, wurde - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich und oben unter Punkt II.1.

festgestellt - insgesamt bereits zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Den zwei rechtskräftigen Verurteilungen die Tatbestände der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Diebstahl, Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung, Gebrauch fremder Ausweise, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Nötigung zugrunde.

Über den BF wurde im Rahmen der Erstverurteilung rechtskräftig eine bedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten sowie eine Probezeit von 3 Jahren verhängt. Im Rahmen der Zweitverurteilung wurde über ihn eine weitere Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verhängt und die Probezeit der Erstverurteilung auf 5 Jahre erhöht. Diese Verurteilungen sind nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde hat das verhängte Einreiseverbot somit - unter richtiger Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes - auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

(13)

Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 leg. cit. kann - bei Vorausliegen der entsprechenden Tatbestandselemente - grundsätzlich ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden. Insofern zeigt sich prima vista bereits keine grundsätzliche Unzulässigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als erschwerend ist der Umstand anzusehen, dass der BF illegal in das Bundesgebiet einreiste, er sich dabei falscher Dokumente bediente, er nach seinem ersten negativ entschiedenen Asylantrag und rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verließ, sondern rechtswidrig in Österreich verharrte und den Aufenthalt zur Begehung einer Reihe von strafbaren Handlungen nütze.

Zudem stellte er rechtsmissbräuchlich am 08.05.2012 einen weiteren Asylantrag. Auch nach Zurückweisung des Folgeantrages war der BF nicht bereit, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen.

Trotz seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der in Rahmen der Erstverurteilung bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe sowie einer Probezeit von drei Jahren ließ sich der BF nicht von weiteren Straftaten abhalten.

Auch vom bereits erlittenen Haftübel zeigte er sich wenig beeindruckt und führte zu keiner Verhaltensänderung.

Im Gegenteil, der BF verwirklichte weitere Vergehenstatbestände und schreckte auch vor der Verwirklichung des Tatbestands eines versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nicht zurück. Diese Taten mündeten in seine Zweitverurteilung und der Erhöhung der Probezeit auf 5 Jahre.

Auch missachtete er bewusst die arbeits-, sozial- und fremdenrechtliche Bestimmungen in Österreich, indem er illegalen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachging.

Der BF ist weder sozial noch familiär in Österreich verankert, spricht nicht qualifiziert Deutsch, ist ohne eigene Unterkunft und de facto mittellos. Er hat sich zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts um Integration bemüht.

In den Blick zu nehmen ist auch, dass der BF in seiner Vernehmung vom 30.12.2016 wissentlich falsche Angaben gemacht und angegeben hat, nicht aus Tunesien zu stammen.

Schließlich im Hinblick auf der Gesamtverhalten des BF auch zu berücksichtigen, dass der BF im Rahmen der Einvernahme dezidiert erklärt hat, nicht freiwillig nach Tunesien auszureisen und sich einer allfälligen Abschiebung widersetzen zu wollen. Aus dem Vollzugsbericht der für die Abschiebung zuständigen Landespolizeidirektion ergibt dazu, dass der BF bei der Abschiebung nach Tunesien tatsächlich massiven Widerstand geleistet hat und dabei sogar ein polizeilicher Ausrüstungsgegenstand beschädigt wurde (vgl. AS 897).

Durch sein Verhalten hat der BF seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, wiederholt und nachdrücklich unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Aus dem Gesamtfehlverhalten des BF ist zweifelsfrei ein begründeter Verdacht einer außerordentlich hohen Tatwiederholungsgefahr zu schließen, sodass den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid beizutreten ist.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

(14)

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher - wie zu Recht von der belangten Behörde konstatiert - auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des BF in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Dies umso weniger, als der BF auch noch zum Zeitpunkt sein bisheriges Fehlverhalten im Bundesgebiet weiter steigerte und sich der Abschiebung zu widersetzen versuchte und er damit unmissverständlich seine negative Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck brachte.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sowohl als verhältnismäßig als auch als zulässig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs.

3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen war.

3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zu Recht hervorgehoben hat, ist der BF wiederholt mit einer Vielzahl von Vergehenstatbeständen straffällig geworden und es

ist - aufgrund der Lebenssituation des BF in Österreich - davon auszugehen, dass er sein bisheriges Verhaltensmuster beibehalten und neuerlich straffällig werden wird. Dies umso mehr, als der BF keinerlei soziale, berufliche, sprachliche oder familiäre Verankerung im Bundesgebiet hat, er zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ohne Wohnsitz und darüber hinaus illegal und de facto mittellos im Bundesgebiet aufhältig ist. Der BF hat in der Vergangenheit wiederholt bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet den Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in erheblichen Maß zuwiderlief. Anhaltspunkte für eine künftige Verhaltensänderung beim BF liegen nicht vor. Die Ereignisse bei der Abschiebung nach Tunesien unterstreichen dies nachdrücklich.

Insofern kann in der Gesamtschau der Ansicht der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht entgegengetreten werden, dass eine sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Im Übrigen käme der belangten Behörde aufgrund des Norminhaltes des § 18 Abs. 2 BFA-VG - bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen - diesbezüglich auch kein Ermessensspielraum zu.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde ist daher gemäß

§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).

(15)

Im Hinblick darauf, dass im Beschwerdeschriftsatz angeregt wurde, das Bundesverwaltungs-gericht möge ein Gesetzesprüfungsverfahren im Hinblick auf die zweiwöchige Beschwerde-frist einleiten, ist der Vollständigkeit halber an dieser Stelle abschließend zu konstatieren, dass die bevollmächtigte Vertretung offenkundig die geforderten Voraussetzungen für ein solches Verfahren verkennt, zumal im vorliegenden Entscheidungssachverhalt kein Anlassfall zu erblicken ist (vgl. VfSlg. 12.845/1991, 18.097/2007; VfSlg.

3992/1961).

3.5. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Da sich die BF nicht mehr im Bundesgebiet befindet und bereits abgeschoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA- VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu Spruchpunkt B)

3.7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(16)

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:I405.2149141.1.00

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