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Wahlhelfer gesucht für die Europa- und Kommunalwahl am 26. Mai 2019

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Amtsblatt

für die Stadt Spremberg

Spremberg, 22. Februar 2019 Nummer 2

Spremberger Anzeiger

Wahlhelfer gesucht für die Europa- und Kommunalwahl am 26. Mai 2019

Für die bevorstehenden Wahlen sucht die Stadt Spremberg ca. 280 en- gagierte Bürgerinnen und Bürger, die uns bei der Durchführung tatkräftig unterstützen.

Mitwirken dürfen alle, die wahlberechtigt sind, also wählen dürfen und mindestens 18 Jahre alt sind. Sie sollten in ihrem Wahbezirk wohnen, dies ist aber nicht zwingend notwendig.

Ihr Engagement wird mit einem so genannten „Erfrischungs- geld“ belohnt, das im Laufe des Wahltages bar ausgezahlt wird.

Haben wir Ihr Interesse geweckt – möchten Sie Wahlhelfer werden?

Dann würden wir uns freuen, wenn Sie sich bei uns telefonisch, per Mail oder Fax melden.

Sie können aber auch unser Online-Formular auf www.stadt-spremberg.de nutzen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne auch persönlich unter folgendem Kontakt zur Verfügung:

Wahlbehörde Veronika Bahr Am Markt 1

03130 Spremberg Tel.: 03563 340-132

E-Mail: wahlleiter@stadt-spremberg.de

Weitere Informationen finden Sie unter www.stadt-spremberg.de.

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Liebe Sprembergerinnen, liebe Spremberger,

in den vergangenen Wochen und Monaten habe ich viel Besuch aus ganz Deutsch- land aber auch aus dem Ausland, darun- ter aus Österreich, der Schweiz, aus Frank- reich, Schweden und Finnland – um nur eini- ge zu nennen – bekom- men.

Viele Journalisten, aber auch Mitglieder der Kom- mission Wachstum, Strukturwandel und Beschäf- tigung und viele Amtskollegen wollten sich darüber informieren, wie die Situation in einer Stadt und in einer Region gegeben ist, die direkt vom Kohleaus- stieg betroffen ist. Sie kennen ja meine Meinung zu dem Thema und kennen auch meine Haltung zum ausgehandelten Kompromiss. Aber darüber will ich gar nicht schreiben sondern ich will einen anderen interessanten Aspekt beleuchten.

Ausnahmslos alle Besucher haben sich sehr über- rascht gezeigt, wie sich eine Kleinstadt mitten im Revier und seit 25 Jahren im Umbruch entwickelt hat. Das hat mich sehr gefreut und hat mich auch stolz gemacht. Das will ich unbedingt an Sie, die Bürger von Spremberg, weitergeben.

Ganz erstaunt sagen einige Besucher: „Das ist aber schön hier!“ Ja, da gibt es noch viel zu tun, der gro- ße Brocken liegt noch vor uns. Richtig Respekt be- kommt man vor der Aufgabe, die da vor uns steht.

Aber seit wann kneifen wir?

Das haben wir nicht getan nach der Wende, auch wenn es noch so schwer war. Die Verluste an Ar- beitsplätzen und vor allen Dingen an Menschen, die ihre Heimat verlassen haben, wiegen schwer.

Trotzdem haben wir uns darauf eingestellt, mit den geänderten Bedingungen klar zu kommen. Viel- leicht ist genau jetzt der Punkt gekommen, wo um- gesteuert werden kann! Die Weichen sind gestellt:

Investitionen in Bildung und in gute Bedingungen für Kinder und Jugendliche stehen im Haushalt.

Die strategische Entscheidung zur Erweiterung der Berufsorientierenden Oberschule steht unmittelbar bevor.

Zu Recht wurde kritisiert, dass in der Innenstadt Spielplätze fehlen. Zwei werden wir in diesem Jahr errichten, am Schwanenteich und auf dem Fest- platz.

Die Kritik war auch groß, als wir die Brücke in der Bregenzer Straße abreißen und die Brücke in Puls- berg sperren mussten. Aber wir haben in nur einem Jahr zwei neue Brücken gebaut und die Entschei-

dung für die wichtige Brücke in Cantdorf ist auch gefallen. Selbstverständlich werden wir das Ge- spräch mit der LMBV zur Brücke in Pulsberg führen.

Viele Klagen erreichen mich zum Thema Innen- stadt. Natürlich ist das eine riesige Herausforde- rung: online-Handel und demografischer Wandel führen dazu, dass sich die Handelsstruktur auch in Spremberg ändert. Dagegen kann man nur mit neuen Ideen angehen. Ich freue mich sehr darüber, dass unsere City-Managerin Ideen entwickelt und auch umsetzt. So viele Gespräche wurden schon geführt, und Erfolge stellen sich ein. Nicht verste- hen kann ich, mit welcher Häme da manchmal ge- urteilt wird. Das braucht Zeit!

Denken Sie nur daran, wie groß die Kritik an der Freilichtbühne war! Und heute, in diesem Jahr ha- ben wir so ein tolles Programm! Die Liste der Dinge, die angegangen und erledigt! wurden, ist noch viel länger!

Warum schreibe ich Ihnen das? Ich will einfach auf- zeigen, dass die Verwaltung, ich als Bürgermeiste- rin, aber vor allen Dingen auch die Stadtverordne- ten, alle diese Punkte und noch viel mehr sozusagen auf dem Schirm haben. Aber alles sofort geht nicht, Prioritäten müssen gesetzt werden.

Ich habe gezögert und lange überlegt, ob ich noch einmal auf die letzte Sitzung der Stadtverordneten- versammlung vom 5. Dezember 2018 eingehen soll.

Ich gebe zu, die öffentliche Kritik eines Abgeordne- ten hat mich nachdenklich gemacht. Wie kann das sein, dass eine Verwaltung die es geschafft hat, den Auftrag zu erfüllen, diese Stadt wieder hand- lungsfähig zu machen, so kritisiert wird. Wie kann es sein, dass ausgerechnet die MitarbeiterInnen, die sich so für das sichtbare Erscheinungsbild der Stadt engagieren und Erfolge vorzuweisen haben, so heftig kritisiert werden? Und wieso wird das mit meiner Arbeit in der Kommission Wachstum, Struk- turwandel und Beschäftigung verknüpft?

Ich werde mich jedenfalls für jede einzelne Maß- nahme, die der Entwicklung unserer Stadt dient, mit dem gleichen Engagement einsetzen, wie für das große Thema Strukturwandel in der Lausitz.

Das ist eine Selbstverständlichkeit.

Aber aus vielen Gesprächen mit Ihnen, den Bür- gern von Spremberg, weiß ich auch, dass Sie das wissen und anerkennen. So freue ich mich auch darüber, dass seit nun schon über 5 Jahren jede Bürgersprechstunde immer ausgebucht ist. Das ist für mich der beste Ansporn!

Bleiben Sie also bitte weiterhin kritisch aber auch ideenreich und optimistisch!

Ihre Bürgermeisterin Christine Herntier

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In dieser Ausgabe lesen Sie

IMPRESSUM Amtsblatt für die Stadt Spremberg

Spremberger Anzeiger

Herausgeber: Die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg, Am Markt 1, 03130 Spremberg, Tel.: (03563) 340-0 Verantwortlich für Amtliche Bekanntmachungen sowie Mitteilungen und Informationen:

Die Bürgermeisterin der Stadt Spremberg, Am Markt 1, 03130 Spremberg, Tel.: (03563) 340-0

Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster), Tel.: (03535) 489-0 Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: LINUS WITTICH Medien KG, An den Steinenden 10, 04916 Herzberg (Elster), vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg

Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf und wird unentgeltlich frei Haus an alle Haushalte der Stadt Spremberg verteilt.

Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das Amtsblatt zum Jahresabopreis von 43,40 Euro (inklusive MwSt., Porto und Versand) über den Verlag unter der o. g. An- schrift bezogen werden. Einzelexemplare des Amtsblattes können bis zu 3 Monate nach Erscheinen zum Preis von je 3,10 Euro (inklusive MwSt., Porto und Versand) oder als PDF für 1,95 Euro pro Ausgabe oder zum Jahresabopreis von 27,30 Euro über den Verlag unter der o. g. Anschrift bezogen werden. Kopien der Amtsblätter sind bei der Stadt Spremberg, Stadtarchiv, Bürgerhaus, Am Markt 2, 03130 Spremberg, montags, dienstags und donnerstags von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie dienstags von 13.00 bis 18.00 Uhr, gegen eine Gebühr i. H. v. 0,50 Euro je DIN-A4-Seite (bei bis zu 50 Seiten) bzw. i. H. v. 0,25 Euro je DlN-A4-Seite (ab der 51. Seite) erhältlich.

Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

A) Amtliche Bekanntmachungen

- Wahlbekanntmachung des Wahlleiters vom 22. Februar 2019 - Wahlen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg sowie der Ortsbeiräte der Ortsteile Cantdorf, Graustein, Groß Luja, Hornow, Haidemühl, Lies- kau, Schönheide, Schwarze Pumpe, Sellessen, Terpe, Trattendorf, Türkendorf, Wadelsdorf und Weskow am 26.

Mai 2019 Seite 3

- Hinweis für Wahlvorschlagsträger zum elektronischen Wahlvorschlagsverfahren Seite 11

- 35. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27. Februar 2019 Seite 11

B) Inhaltsverzeichnis der Mitteilungen und Informationen Seite 13

Wahlbekanntmachung des Wahlleiters vom 22. Februar 2019

Wahlen der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg sowie der Ortsbeiräte der Ortsteile Cantdorf, Graustein, Groß Luja, Hornow, Haidemühl, Lieskau, Schönheide, Schwarze Pumpe, Sellessen,

Terpe, Trattendorf, Türkendorf, Wadelsdorf und Weskow am 26. Mai 2019 Gemäß §§ 26 und 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Kom-

munalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Abs. 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich Folgendes bekannt:

I. Wahltermine für die Hauptwahlen sowie die Wahl- zeit

Aufgrund der Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Kommunalwahlen 2019 vom 15. August 2018 (GVBl.II Nr. 52) finden die Wahlen - der Stadtverordnetenversammlung der Stadt

Spremberg,

- des Ortsbeirats des Ortsteils Cantdorf - des Ortsbeirats des Ortsteils Graustein, - des Ortsbeirats des Ortsteils Groß Luja, - des Ortsbeirats des Ortsteils Haidemühl, - des Ortsbeirats des Ortsteils Hornow - des Ortsbeirats des Ortsteils Lieskau, - des Ortsbeirats des Ortsteils Schönheide, - des Ortsbeirats des Ortsteils Schwarze Pumpe, - des Ortsbeirats des Ortsteils Sellessen, - des Ortsbeirats des Ortsteils Terpe, - des Ortsbeirats des Ortsteils Trattendorf, - des Ortsbeirats des Ortsteils Türkendorf und - des Ortsbeirats des Ortsteils Wadelsdorf - des Ortsbeirats des Ortsteils Weskow

am Sonntag, den 26. Mai 2019 in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Nachdem der Minister des Innern und für Kommuna- les die Wahltermine für die vorgenannten Wahlen durch Rechtsverordnung bestimmt hat, fordere ich gemäß

§ 31 Abs. 2 Satz 3 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahlen möglichst frühzeitig einzureichen. Er- gänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin:

A. Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Spremberg

1. Anzahl der zu wählenden Stadtverordneten Es sind insgesamt 28 Stadtverordnete zu wählen.

2. Wahlkreise

Die Stadtverordnetenversammlung Spremberg hat durch Beschluss vom 07. November 2018 (G/VI/18/0354) für das Wahlgebiet einen Wahlkreis gebildet.

3. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

3.1 Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Ver- einigungen und Wählergruppen sowie Einzelbewer- berinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen. Sie dürfen sich je- doch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für die- selbe Wahl aus.

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3.2 Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig einge- reicht werden. Sie müssen spätestens bis zum Donnerstag, den 21. März 2019, 12 Uhr, bei dem

Wahlleiter der Stadt Spremberg Am Markt 1

03130 Spremberg

schriftlich eingereicht werden.

4. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammen- zuschließen, ist dem Wahlleiter der Stadt Spremberg durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis zum Donnerstag, den 21. März 2019, 12 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammen- schluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vor- stands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, bei Wähler- gruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein.

5. Inhalt der Wahlvorschläge

5.1 Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5a zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht wer- den. Sie müssen enthalten

a) den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift einer je- den Bewerberin und eines jeden Bewerbers in er- kennbarer Reihenfolge,

b) als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einrei- chenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt, c) als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Na-

men der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese;

aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt; der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

d) als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; zusätzlich sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen an- zugeben,

e) den Namen des Wahlgebietes.

Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers darf nur die unter Buchstabe a und e bezeichneten Angaben enthalten.

5.2 Jeder Wahlvorschlag muss mindestens eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Ein Wahlvorschlag darf höchstens 42 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

5.3 Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthal- ten. Als Vertrauensperson kann auch eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensper- son und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvor- schlag abzugeben und entgegenzunehmen.

5.4 Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Ver- einigung muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellver treter, unterzeichnet sein. Der Wahlvor- schlag einer Wählergruppe muss von der oder dem Vertretungsberechtigten unter zeichnet sein. Die Ver- tretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzu- weisen. Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Ver- einigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser oder diesem unterzeichnet sein.

5.5 Wichtige Beschränkungen

Jede Bewerberin oder jeder Bewerber darf nur auf ei- nem Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordneten- versammlung der Stadt Spremberg benannt sein. Die Bewerberin oder der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei darf nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag zu dieser Wahl antritt.

6. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin oder Bewerber

6.1 Die Benennung als Bewerberin oder als Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Verei- nigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a) Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäß

§ 11 BbgKWahlG wählbar sein.

b) Die Bewerberin oder der Bewerber muss durch eine Versammlung zur Aufstellung der Bewer- berinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein (siehe Nummer 8).

c) Die Bewerberin oder der Bewerber muss der Be- nennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zu- stimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7a zu § 32 Abs. 5 Nr. 1 BbgKWahlV ab- zugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaften anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a und c genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen und Einzelbe- werber.

6.2 Zur Wählbarkeit

6.2.1 Wählbarkeit von Deutschen

Gemäß § 11 Abs. 1 BbgKWahlG sind wählbar alle Deut- schen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundge- setzes, die

- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet ha- ben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Deutsche oder ein Deutscher ist nach § 11 Abs. 2 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er

- infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt, - sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Ver-

bindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

- infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fä- higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be- sitzt.

6.2.2 Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbür- gern

Wählbar sind gemäß § 11 Absatz 1 BbgKWahlG auch alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Union, die

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7.4 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Listenverei- nigung und ihre Reihenfolge müssen in einer gemein- samen Mitglieder- oder Delegierten versammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Üb- rigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

7.5 Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänge- rinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zustän- digen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wäh- lergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist ent- weder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

7.6 Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerberinnen und Bewer- ber sowie der Delegierten für die Delegiertenversamm- lung vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Pro- gramm der Versammlung in angemessener Zeit vorzu- stellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen oder Anhänger oder De- legierte an der Abstimmung beteiligen.

7.7 Über die Mitglieder-, Anhängerinnen und Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9a zu § 32 Abs. 5 Nr. 4 BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag bei- zufügen ist. Aus der Niederschrift muss die Art, der Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einla- dung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhän- gerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der geheimen Wahl hervorgehen. Hierbei ha- ben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teil- nehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu ver- sichern, dass die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine demokratische Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 33 Abs. 5 BbgKWahlG be- achtet worden sind.

8. Unterstützungsunterschriften

8.1 Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungs- unterschriften

8.1.1 Wahlvorschläge von Parteien und politischen Ver- einigungen, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im 19. Deutschen Bun- destag oder 6. Landtag Brandenburg durch mindestens eine im Land Brandenburg gewählte Abgeordnete oder einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten oder im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder einen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverordneten- versammlung Spremberg durch mindestens eine Stadt- verordnete oder einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, sind von dem Er- fordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

8.1.2 Wahlvorschläge von Wählergruppen, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahl- vorschlags im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße durch mindestens eine Kreistagsabgeordnete oder ei- nen Kreistagsabgeordneten oder in der Stadtverord- netenversammlung Spremberg durch mindestens eine Stadtverordnete oder einen Stadtverordneten seit der letzten Wahl ununter brochen vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

8.1.3 Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt ferner nicht für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen wenigstens eine der in Nummer 8.1.1 oder 8.1.2 genannten Voraus- setzungen für die Befreiung von diesem Erfordernis er- füllt.

- am 26. Mai 2019 das 18. Lebensjahr vollendet ha- ben und

- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist nach § 11 Absatz 3 BbgKWahlG nicht wählbar, wenn sie oder er - infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, - sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Ver-

bindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet,

- infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder - infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfall-

entscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

6.3 Mit dem Wahlvorschlag ist für jede Bewerberin und für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8a zu § 32 Abs. 5 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Be- werberin oder der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben, müssen mir mit der Be scheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 32 Abs. 5 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitglied staat nicht von der Wählbar- keit ausgeschlossen sind.

7. Zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 33 BbgKWahlG

7.1 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung und ihre Reihenfolge müssen in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusam- mentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitglie- derversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt wor- den sind (Delegiertenversammlung).

7.2 Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlge- biet keine Organisation hat, können die Bewerberin- nen und Bewerber und ihre Reihenfolge auch durch die im gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren De- legierte oder durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Spree-Neiße wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Dele- gierte bestimmt werden.

7.3 Die Bewerberinnen und Bewerber einer Wähler- gruppe sowie ihre Reihenfolge müssen in einer Ver- sammlung der zum Zeitpunkt ihres Zu sammentritts im gesamten Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich or- ganisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im gesamten Wahlgebiet wahl- berechtigten Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe (Anhängerinnen- und Anhänger- versammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte gesche- hen, die von den Mitgliedern oder Anhängerinnen und Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegierten- versammlung).

Die Ausführungen zu Nummer 7.2 gelten für mitglied- schaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.

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8.2.4 Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigun- gen, Wählergruppen oder Listenvereinigungen dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberinnen und Be- werber und ihrer Reihenfolge nach § 33 BbgKWahlG unterzeich net werden. Vorher geleistete Unterstüt- zungsunterschriften sind ungültig.

8.2.5 Eine wahlberechtigte Person darf nur jeweils einen Wahlvorschlag für die Wahl zur Stadtverordnetenver- sammlung der Stadt Spremberg unterzeichnen. Hat eine Person für diese Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind sämtliche von ihr für diese Wahl geleisteten Unterstützungsunterschriften ungültig.

8.2.6 Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unter- zeichnung gegeben sein. Die Unterzeichnung des Wahl- vorschlags durch die Bewerberinnen und Bewerber selbst ist unzulässig.

8.2.7 Neben der Unterschrift sind Familien- und Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der unterzeichnenden Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung an- zugeben. Die unterzeichnende Person hat sich vor der Unterschriftsleistung auszuweisen. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.

8.2.8 Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer körperli- chen Behinderung einer Hilfe bei der Unter schrifts leistung bedarf, kann eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bestimmen, die die Unterschrifts leistung vornimmt. Eine wahlberechtigte Person, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, die Wahlbehörde aufzusuchen, kann auf Antrag die Unterstützungsunterschrift durch Erklä- rung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen.

Der Antrag kann bis Montag, den 18. März 2019, 16 Uhr, schriftlich bei der Wahlbehörde gestellt werden.

8.2.9 Die Wahlbehörde hat für alle wahlberechtigten Unter- zeichnerinnen und Unterzeichner, die die Unterstüt- zungs unterschrift auf der von mir aufgelegten oder ausgegebenen Unterschriftenliste leisten, zu vermer- ken, dass sie im Wahlgebiet zum Zeitpunkt ihrer Unter- schriftsleistung wahlberech tigt sind.

9. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 21. März 2019, 12 Uhr, können Mängel, die sich auf die Zahl und Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber be- ziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstüt- zungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden.

Das Gleiche gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewer- ber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Identität nicht feststeht. Sonstige Mängel, die die Gül- tigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Abs. 1 BbgKWahlG) beseitigt werden.

10. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 27. März 2019 in öf- fentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschlä- ge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

B. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Cantdorf

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtverord- netenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Cantdorf mit folgen- den Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Cantdorf ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Cantdorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

8.1.4 Wahlvorschläge von Einzelwahlbewerberinnen oder Einzelbewerbern, die am 17. August 2018 aufgrund ei- nes Einzelwahlvorschlags im Kreistag des Landkreises Spree-Neiße oder in der Stadtverordnetenversammlung Spremberg vertreten sind, sind von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit.

8.2 Wichtige Hinweise

8.2.1 Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Ver- einigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht nach der vorstehenden Nummer 8.1 von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 20 Unterstützungsunter- schriften von den im Wahlgebiet wahlberechtigten Personen, beizufügen.

8.2.2 Die persönliche, überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Person ist spätestens bis zum Mittwoch, den 20. März 2019, 16 Uhr,

bei der

Wahlbehörde, Stadt Spremberg, im Bürgerbüro

Am Markt 2, 03130 Spremberg zu leisten.

Die Unterstützungsunterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder bei einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung von Un- terschriften ermächtigten Stelle geleistet werden.

Die hierzu von mir auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten (siehe Nummer 8.2.3) sind der Wahlbehörde (Stadt Spremberg, Am Markt 1, 03130 Spremberg) spätestens bis zum

Mittwoch, den 20. März 2019, 16 Uhr, vorzulegen.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den von mir aufgelegten oder ausgegebenen amt- lichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 BbgKWahlV unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

8.2.3 Die Formblätter werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der Wahl behörde, Stadt Spremberg, Bürgerbüro, Am Markt 2 in 03130 Spremberg aufgelegt.

Bei der Anforderung sind Fa milien- und Vornamen so- wie Anschrift einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers in erkennbarer Reihenfolge anzugeben.

Daneben ist beim Wahlvor schlag einer Partei, politi- schen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenver- einigung deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeich- nung ver wendet, auch diese, anzuge ben. Außerdem hat der Wahlvorschlagsträger durch schriftliche Erklärung zu bestätigen, dass die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sind, oder eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Reihenfolge vorzulegen.

Beim Wahlvor schlag einer Listenver einigung sind ferner auch die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Gruppierun- gen anzuge ben.

Beim Wahl vorschlag einer Einzelbewerberin oder ei- nes Einzelbewerbers ist die Be zeich nung „Einzel wahl- vor schlag“ an zugeben.

Auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers werde ich unter den vorgenannten Voraussetzungen auch amtliche Formblätter für die Unterzeich nung des Wahlvorschlags bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land, vor einer Nota- rin oder einem Notar oder bei einer anderen zur Beglau- bigung ermächtigten Stelle ausgeben.

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Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 17. August 2018 auf- grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Orts- beirat des Ortsteils Graustein durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter brochen vertreten sind. Entsprechendes gilt für Einzelwahlbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvor- schlags im Ortsbeirat Graustein vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Vor- aussetzung erfüllt.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr.

8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.2 bis 8.2.5 und 8.2.6 bis 8.2.9 sinn- gemäß.

D. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Groß Luja

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 und 11 zur Wahl der Stadt- verordnetenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Groß Luja mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Groß Luja ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlge- biet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wäh- len.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgK- WahlG wählbar sind und im Ortsteil Groß Luja ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mit- glieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wäh- lergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Groß Luja bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Groß Luja wahlberechtigten Mitglieder der Partei, poli- tischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus- reicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Die maßgebliche Einwohnerzahl im Ortsteil Groß Luja lag zum Zeitpunkt der Festsetzung des Wahltages un- ter 300 Einwohner. Daher ist der Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates Groß Luja vom Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. (§ 28 a Abs. 1 BbgKWahlG)

E. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Haidemühl Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtverord- netenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Haidemühl mit folgen- den Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Haidemühl ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlge- biet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wäh- len.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Haidemühl ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Cantdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Cantdorf wahlberechtigten Mitglie- der der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergrup- pe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung aus- reicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Ver- einigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelwahlbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstüt- zungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 3 Un- terstützungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 17. August 2018 auf- grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Orts- beirat des Ortsteils Cantdorf durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter brochen vertreten sind. Entsprechendes gilt für Einzelwahlbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvor- schlags im Ortsbeirat Cantdorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Vor- aussetzung erfüllt.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr.

8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.2 bis 8.2.5 und 8.2.6 bis 8.2.9 sinn- gemäß.

C. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Graustein

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtverord- netenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Graustein mit folgen- den Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Graustein ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlge- biet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wäh- len.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Graustein ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mit- glieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wäh- lergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber sowie ihre Reihenfol- ge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Grau- stein bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Graustein wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus- reicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Ver- einigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelwahlbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstüt- zungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 3 Un- terstützungsunterschriften beizufügen.

P6 P4

(8)

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 17. August 2018 aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbeirat des Ortsteils Hornow durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter brochen vertreten sind. Entsprechen- des gilt für Einzelwahlbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Hornow vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierun- gen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr.

8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.2 bis 8.2.5 und 8.2.6 bis 8.2.9 sinngemäß.

G. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Lieskau

Die Ausführungen zu Buchstabe. A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtverord- netenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Lieskau mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Lieskau ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Lieskau ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Lieskau bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Lieskau wahlberechtigten Mitglie- der der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergrup- pe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung aus- reicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Die maßgebliche Einwohnerzahl im Ortsteil Lieskau lag zum Zeitpunkt der Festsetzung des Wahltages unter 300 Einwohner. Daher ist der Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates Lieskau vom Erfordernis von Unterstüt- zungsunterschriften befreit. (§ 28 a Abs. 1 BbgKWahlG) H. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Schönheide

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtver- ordnetenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Schönheide mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Schönheide ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahl- gebiet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Schönheide ihren ständi- gen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Be- werber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Schönheide bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Schönheide wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Haidemühl bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Haidemühl wahlberechtig- ten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitglieder- versammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitglieder- versammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Ver- einigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung einer Einzelwahlbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstüt- zungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 3 Un- terstützungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 17. August 2018 auf- grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Orts- beirat des Ortsteils Haidemühl durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter brochen vertreten sind. Entsprechendes gilt für Einzelwahlbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvor- schlags im Ortsbeirat Haidemühl vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr.

8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.2 bis 8.2.5 und 8.2.6 bis 8.2.9 sinn- gemäß.

F. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hornow

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtverord- netenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hornow mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hornow ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wäh- len.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Hornow ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Hornow bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Hornow wahlberechtigten Mitglie- der der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergrup- pe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung aus- reicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Ver- einigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung einer Einzelwahlbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstüt- zungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 3 Un- terstützungsunterschriften beizufügen.

P3 P2

(9)

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wäh- len.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Sellessen ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Sellessen bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Sellessen wahlberechtig- ten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitglieder- versammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitglieder- versammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Ver- einigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelwahlbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstüt- zungsunterschriften befreit ist, sind mindestens 5 Un- terstützungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 17. August 2018 auf- grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Orts- beirat des Ortsteils Sellessen durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter brochen vertre- ten sind. Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvor- schlags im Ortsbeirat Sellessen vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Vo- raussetzung erfüllt.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr.

8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.2 bis 8.2.5 und 8.2.6 bis 8.2.9 sinn- gemäß.

L. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Terpe

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtverord- netenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Terpe mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Terpe ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wäh- len.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Terpe ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Terpe bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Terpe wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung aus- reicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 ent- sprechend.

6. Die maßgebliche Einwohnerzahl im Ortsteil Schönheide lag zum Zeitpunkt der Festsetzung des Wahltages un- ter 300 Einwohner. Daher ist der Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates Schönheide vom Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. (§ 28 a Abs. 1 BbgKWahlG)

J. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Schwarze Pumpe Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtverord- netenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Schwarze Pumpe mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Schwarze Pumpe ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 5 Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 7 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Schwarze Pumpe ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ha- ben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Schwarze Pumpe bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Schwarze Pumpe wahl- berechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereini- gung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlbe- rechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gelten die Ausführun- gen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Ver- einigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungs- unterschriften befreit ist, sind mindestens 5 Unterstüt- zungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 17. August 2018 auf- grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Orts- beirat des Ortsteils Schwarze Pumpe durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter brochen vertre- ten sind. Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvor- schlags im Ortsbeirat Schwarze Pumpe vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs ge- nannte Voraussetzung erfüllt.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr.

8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.2 bis 8.2.5 und 8.2.6 bis 8.2.9 sinngemäß.

K. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Sellessen

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtverord- netenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Sellessen mit folgen- den Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Sellessen ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlge- biet bildet einen Wahlkreis.

P3 P2

(10)

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Türkendorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Türkendorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Türkendorf wahlberechtig- ten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitglieder- versammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitglieder- versammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Die maßgebliche Einwohnerzahl im Ortsteil Türkendorf lag zum Zeitpunkt der Festsetzung des Wahltages un- ter 300 Einwohner. Daher ist der Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates Türkendorf vom Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. ( 28 a Abs. 1 BbgKWahlG)

O. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Wadelsdorf Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtver- ordnetenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Wadelsdorf mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Wadelsdorf ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlge- biet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wäh- len.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Wadelsdorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Wadelsdorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Wadelsdorf wahlberechtig- ten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitglieder- versammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitglieder- versammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Die maßgebliche Einwohnerzahl im Ortsteil Wadelsdorf lag zum Zeitpunkt der Festsetzung des Wahltages un- ter 300 Einwohner. Daher ist der Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates Wadelsdorf vom Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit. ( 28 a Abs. 1 BbgKWahlG)

P. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Weskow

Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtverord- netenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Weskow mit folgen- den Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Weskow ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wählen.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

6. Die maßgebliche Einwohnerzahl im Ortsteil Terpe lag zum Zeitpunkt der Festsetzung des Wahltages unter 300 Einwohner. Daher ist der Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirates Terpe vom Erfordernis von Un- terstützungsunterschriften befreit. (§ 28 a Abs. 1 BbgKWahlG)

M. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Trattendorf Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtver- ordnetenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Trattendorf mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Trattendorf ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlge- biet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 5 Mitglieder des Ortsbeirats zu wäh- len.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 7 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Trattendorf ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Trattendorf bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Trattendorf wahlberechtig- ten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitglieder- versammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitglieder- versammlung ausreicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Ver- einigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungs- unterschriften befreit ist, sind mindestens 5 Unterstüt- zungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 17. August 2018 auf- grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Orts- beirat des Ortsteils Trattendorf durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter brochen vertre- ten sind. Entsprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvor- schlags im Ortsbeirat Trattendorf vertreten sind, sowie für Listenvereinigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr.

8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.2 bis 8.2.5 und 8.2.6 bis 8.2.9 sinn- gemäß.

N. Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Türkendorf Die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 3, 4, 5.1, 5.3 bis 5.5, 6, 7.1, 7.3 bis 7.7, 9 und 10 zur Wahl der Stadtver- ordnetenversammlung der Stadt Spremberg gelten für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Türkendorf mit folgenden Maßgaben sinngemäß:

1. Wahlgebiet für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Türkendorf ist das Gebiet dieses Ortsteils. Das Wahlge- biet bildet einen Wahlkreis.

2. Es sind insgesamt 3 Mitglieder des Ortsbeirats zu wäh- len.

3. Jeder Wahlvorschlag darf höchstens 4 Bewerberinnen oder Bewerber enthalten.

P1 P1

(11)

Daten in die Formulare auftreten können, nahezu ausgeschlos- sen werden können.

Bitte beachten Sie, es ist zwingend notwendig, dass die Wahlvor- schläge handschriftlich unterzeichnet in Schriftform dem Wahlleiter bis zum 21. März 2019 um 12:00 Uhr vorliegen müssen. Wahlvorschlä- ge die verspätet eingereicht werden, können zur Kommunalwahl am 26. Mai 2019 nicht zugelassen werden. Hierzu müssen Sie die im For- mularserver generierten Vordrucke nur noch einmal ausdrucken, un- terzeichnen und fristgerecht beim zuständigen Wahlleiter einreichen.

Weitere Informationen zu den Kommunal- wahlen am 26. Mai 2019 in der Stadt Sp- remberg finden Sie auf der Internetseite:

https://www.stadt-spremberg.de/.

Zugang zum Formularserver

35. Sitzung der

Stadtverordnetenversammlung am 27. Februar 2019

Am Mittwoch, dem 27.02.2019, findet um 14:00 Uhr in Sprem- berg, Ratssaal - Bürgerhaus, die 35. Sitzung der Stadtverord- netenversammlung statt.

Tagesordnung Öffentlicher Teil

1. Formalien

1.1 Feststellung der Beschlussfähigkeit 1.2 Bestätigung der Tagesordnung (öffent-

licher Teil)

1.3 Bestätigung des Protokolls vom

05.12.2018 (öffentlicher Teil)

2. Behandlung von Personalfragen

3. Bericht der Stadtverwaltung

4. Aussprache zum Bericht

5. 16.30 Uhr Fragestunde für Einwohner 6. G/VI/19/0073 Vorstellung der Ergebnisse der

Quartiersbetrachtung Innenstadt

7. Beschlussfassung

7.1 G/VI/19/0036 Verleihung der Ehrenmedaille „Beson- dere Verdienste für die Stadt Sprem- berg“ an Herrn Rüdiger Bayer, Senften- berger Straße 112, 03130 Spremberg 7.2 G/VI/19/0001 „Eine intakte Spree-Lebensqualität für

Spremberg“ - Aktualisierung des ge- meinsamen Forderungskatalogs not- wendiger Kompensationsmaßnahmen 7.3 G/VI/19/0002-1 Durchführungsbeschluss zur Unterhal-

tungspflege öffentlicher Grünanlagen im Stadtgebiet Spremberg für den Leis- tungszeitraum 2019 - 2022

7.4 G/VI/19/0018 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 33 “Eigenheim- standort Weskower Straße“ - Spreeter- rassen 18

7.5 G/VI/19/0003 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- tagen im Jahr 2019

7.6 G/VI/19/0040-1 Aufstockung des Erfrischungsgeldes für Wahlhelfer aus Anlass der verbun- denen Europa- und Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

7.7 G/VI/19/0020 Ersatzneubau Schwimmhalle – Be- schluss zur Konkretisierung der räumli- chen Einordnung in das Gebiet am Frei- bad Kochsagrund / Schomberg

7.8 G/VI/19/0005 Bebauungsplan Nr. 105 „Schwimmbad Kochsagrund“ Standort 1 - Aufstel- lungsbeschluss

4. Wählbar sind alle Personen, die nach § 11 BbgKWahlG wählbar sind und im Ortsteil Weskow ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

5. Die in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zum Ortsbeirat des Ortsteils Weskow bestimmen, sofern die Anzahl der im Ortsteil Weskow wahlberechtigten Mitglie- der der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergrup- pe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Falle, dass selbst die Anzahl der in der Stadt Spremberg wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung aus- reicht, gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr. 7.2 entsprechend.

6. Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Ver- einigung, einer Wählergruppe, einer Listenvereinigung, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungs- unterschriften befreit ist, sind mindestens 5 Unterstüt- zungsunterschriften beizufügen.

Von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften sind auch die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen befreit, die am 17. August 2018 auf- grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags im Ortsbei- rat des Ortsteils Weskow durch mindestens ein Mitglied seit der letzten Wahl ununter brochen vertreten sind. Ent- sprechendes gilt für Einzelbewerberinnen und Einzel- bewerber, die aufgrund eines Einzelwahlvorschlags im Ortsbeirat Weskow vertreten sind, sowie für Listenver- einigungen, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Gruppierungen die eingangs genannte Voraussetzung erfüllt.

Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Buchstabe A Nr.

8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.2 bis 8.2.5 und 8.2.6 bis 8.2.9 sinn- gemäß.

III. Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderli- chen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden.

Spremberg, 22. Februar 2019 Frank Kulik

Wahlleiter

Hinweis für Wahlvorschlagsträger zum elektronischen Wahlvorschlagsverfahren

Ihre Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe oder Listen- vereinigung möchte zu den kommenden Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 einen oder mehrere Wahlvorschläge einreichen?

Oder Sie möchten sich als Einzelbewerberin bzw. Einzelbewer- ber aufstellen?

Alle dafür nötigen Informationen und Anlagen finden Sie auf der Internetseite des Landeswahlleiters des Landes Brandenburg:

https://www.wahlen.brandenburg.de.

Gerne können Sie die Daten Ihres Wahlvorschlages vorab über den Formularserver elektronisch an die zuständige Wahlbehör- de übersenden.

Von Vorteil ist, dass alle Bewerberdaten lediglich einmal erfasst werden müssen, diese in alle erforderlichen Vordrucke übertra- gen werden und anschließend automatisch an die zuständige Wahlbehörde zur weiteren Verarbeitung übermittelt werden.

Die Datensicherheit wird bei diesem Verfahren gewährleistet.

Wir möchten Sie hiermit ermutigen, das elektronische Wahl- vorschlagsverfahren zu nutzen. Der Service bietet eine gute Unterstützung für alle Beteiligten im Wahlverfahren, da die Be- arbeitungszeiten für das Ausfüllen der erforderlichen Formulare deutlich reduziert und Fehlerquellen, die bei Übertragung der

P1 P1

(12)

Der Wirtschaftsplan wurde mit Schreiben vom 16.01.2019 durch den Landrat des Landkreises Spree-Neiße genehmigt.

Entsprechend § 21 Abs.3 der Verbandssatzung des SWAZ liegt der Wirtschaftsplan 2019 in der Zeit vom 18.02.2019 bis zum 01.03.2019 in der Heinrichstraße 9 in 03130 Spremberg, im Se- kretariat während der Dienstzeit zur Einsichtnahme aus. Wir bitten um telefonische Voranmeldung unter der Telefonnummer 03563 390638.

Spremberg, den 23.01.2019 Bernd Schmied

Verbandsvorsteher

23. Sitzung des Zweckverbandes Industriepark Schwarze Pumpe

Bekanntmachung gemäß § 12 Abs. 1 GKGBbg i. V. m. § 39 (3) BbgKVerf sowie gemäß § 33 Abs. 3 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden des Landes Brandenburg (Ei- genbetriebsverordnung – EigV)

Beschlüsse der Verbandsversammlung des Zweckverban- des Industriepark Schwarze Pumpe - öffentlicher Teil vom 22.11.2018

Beschluss Nr. ZV/II/18/090 zum Gegenstand: Feststellung des Jahresabschlusses 2017

1. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Indus- triepark Schwarze Pumpe stellt gemäß Verbandssatzung

§ 9 Pkt. 4 den Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2017 in der vorliegenden Form (Anlage) fest.

2. Der Jahresgewinn ist in eine zweckgebundene Rücklage nach § 11 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung einzustellen.

Beschluss Nr. ZV/II/18/091 zum Gegenstand: Beteiligungs- bericht über das Geschäftsjahr 2017

Die Verbandsversammlung beschließt den Beteiligungsbericht über das Geschäftsjahr 2017 in der vorgelegten Fassung.

Beschluss Nr. ZV/II/18/092 zum Gegenstand: Entlastung des Verbandsvorstehers

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Industriepark Schwarze Pumpe entlastet den Verbandsvorsteher für das Ge- schäftsjahr 2017.

Beschluss Nr. ZV/II/18/093 zum Gegenstand: Bestellung des Wirtschaftsprüfers

Gemäß Eigenbetriebsverordnung § 29 schlägt der Zweckver- band Industriepark Schwarze Pumpe dem Landkreis Spree- Neiße als Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des Jahresab- schlusses 2018 des Zweckverbandes Industriepark Schwarze Pumpe die hsp GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sel- kamp 14, 44287 Dortmund, vor.

Beschlüsse der Verbandsversammlung des Zweckverbandes In- dustriepark Schwarze Pumpe - nichtöffentlicher Teil vom 22.11.2018 Beschluss Nr. ZV/II/18/094 zum Gegenstand: Sicherstel- lung der Anforderungen aus der Datenschutzgrundverord- nung (DS-GVO)

Beschluss Nr. ZV/II/18/096 zum Gegenstand: Grunderwerb In der Zeit vom 01.03.2019 – 15.03.2019

Montag, Mittwoch,

Donnerstag von 9:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr Dienstag von 9:00 – 12:00 und 13:00 – 17:00 Uhr Freitag von 9:00 – 12:30 Uhr

liegt der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2017 nebst Prüfungsvermerk sowie der Beteiligungsbericht über das Ge- schäftsjahr 2017 in der ASG Spremberg GmbH, Bürogebäude, (Sekretariat), An der Heide/Straße A-Mitte in 03130 Spremberg zu jedermanns Einsichtnahme aus.

Manfred Heine Verbandsvorsteher

Zweckverband Industriepark Schwarze Pumpe 7.9 G/VI/19/0007 Bebauungsplan Nr. 105 „Schwimmbad

Kochsagrund“ Standort 2 - Aufstel- lungsbeschluss

7.10 G/VI/19/0074 Erarbeitung eines Quartierskonzepts für den Bereich Schloßstraße/Bahnhof- straße/Spree (Färberquartier)

8. Fragestunde für Stadtverordnete

9. Sonstiges

Nichtöffentlicher Teil

10. Formalien

10.1 Bestätigung der Tagesordnung (nicht- öffentlicher Teil)

10.2 Bestätigung des Protokolls vom

05.12.2018 (nichtöffentlicher Teil) 11. Unterrichtung durch die Verwaltung

12. Anfragen an die Verwaltung

13. Beschlussfassung

13.1 G/VI/19/0004 Verkauf eines Grundstücks 13.2 G/VI/19/0039 Verkauf eines Grundstücks

13.3 G/VI/19/0070 Nachträgliche Zustimmung (Genehmi- gung) zur Vereinbarung vom 01.02.2007 zwischen der Stadt Spremberg und ei- nem Verein und Beschluss zu einem Forderungsverzicht

14. Sonstiges

Spremberg, den 13.02.2019 Christine Herntier

Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung des Spremberger Wasser- und

Abwasserzweckverbandes

Auf Grund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Abs.1 der Eigenbetriebs- verordnung hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 21.11.2018 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2019 festgestellt:

1. Es betragen:

1.1. im Erfolgsplan

die Erträge 12.240.943,00 EUR

die Aufwendungen 11.587.300,00 EUR

1.2. im Finanzplan

Mittelzufluss aus laufender Ge-

schäftstätigkeit 2.719.000,00 EUR

Mittelabfluss aus der Investitionstä-

tigkeit 7.146.000,00 EUR

Mittelzufluss aus der Finanzierungs-

tätigkeit 622.000,00 EUR

2. Es werden festgesetzt:

2.1. der Gesamtbetrag der Kredite auf: 1.405.000,00 EUR 2.2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-

ermächtigungen auf: 5.369.000,00 EUR 2.3. die Verbandsumlage zum Ausgleich

der Aufwendungen für die Entwässe- rung öffentlicher Flächen auf:

317.606,16 EUR

Nach § 29 Abs. 2 GKGBbg i. V. mit § 20 Abs. 5 der Verbandssatzung haben die einzelnen Verbandsmitglieder folgende Anteile zu tragen:

a) Spremberg 313.778,28 EUR

b) Felixsee, OT Klein Loitz 3.827,88 EUR und Bohsdorf

Spremberg, den 22.01.2019

Harry Krause Bernd Schmied

Vorsitzender der Verbandsversammlung Verbandsvorsteher

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Referenzen

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Zusätzlich gibt es für die Mitglieder der Wahlvorstände einen Gutschein nach Wahl in Höhe von 15 Euro entweder für den Wildpark Rheingönheim, das Wilhelm-Hack-Museum, das Theater