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Info für Lehrkrä e im Arbeitnehmerverhältnis 10/2017

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GEW-Info

Info für Lehrkrä e im Arbeitnehmerverhältnis 10/2017

Gewerkscha Erziehung und Wissenscha Baden-Wür emberg

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Die Probezeit im Arbeitnehmerverhältnis ist sehr kurz. Sie beträgt nur 6 Monate. Auch befristet Beschä igte haben eine Probezeit. Die Feststellung der Bewährung erfolgt in der Regel durch einen Unterrichtsbesuch der Schulleitung in der Zeit zwischen den Herbs erien und den Weihnachtsferien. Sowohl die Schulleitung, als auch die betroffenen Beschä igten haben wenig Zeit, sich kennen zu lernen.

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Probezeit? - Keine Panik!

Impressum Gewerkscha Erziehung und Wissenscha · Baden-Wür emberg · Silcherstraße 7 · 70176 Stu gart Telefon 0711 2 10 30-0 · Telefax 0711 2 10 30-45 · www.gew-bw.de · GEW-Publika onen: shop.gew-bw.de Oktober 2017

Wer beurteilt mich auf welcher Basis?

Bei Lehrer/innen im Arbeitnehmerverhältnis erfolgt in der Regel durch die Schulleitung nach vier Monaten eine Beurteilung. Die Schulleitung kann sich auch von Fachlehrkrä en unterstützen lassen. Bei Religionslehrkrä en wird auch eine von der Kirche beau ragte Person hinzugezogen. Für die Probe- zeitbeurteilung gelten dieselben Regeln wie für die dienstliche Beurteilung von Beamt/innen. Man findet die „Verwaltungsvorschri Beratungsgespräch und dienstliche Beurteilung der Lehrkrä e“ im GEW-Jahrbuch unter dem S chwort „Beurteilung (Lehrkrä e)“. Wird mindestens die Note ausreichend erreicht, ist die Bewährung erbracht. Im Unterschied zu beamtenrechtlichen Regelungen muss nicht die Eignung unter Beweis gestellt werden, sondern die Nicht-Eignung muss defini v festgestellt werden. Das heißt auch dann, wenn die Schulleitung gar nicht kommt, hat man die Probezeit bestanden, weil nie- mand die Nichteignung festgestellt hat.

Die Vorschri en über die dienstliche Beurteilung für Beamte gelten für Ar- beitnehmer/innen entsprechend. Das bedeutet, es findet ein meist unan- gekündigter Unterrichtsbesuch sta . Doch, keine Panik. Sie sollten keine Show-Stunde abziehen, sondern einfach nur ganz normalen Unterricht ma- chen. Laden Sie vorher eine Lehrkra Ihres Vertrauens in Ihren Unterricht ein, um ein Gefühl für die Beurteilungssitua on zu bekommen und eine um Fremdeinschätzung von einer erfahrenen Lehrkra zu erhalten.

Wozu brauche ich eine Beurteilung, wenn mein Vertrag sowieso nur befristet ist?

Die Beurteilung dient indirekt auch dazu, festzustellen, ob man für eine weitere befristete Stelle in Frage kommt und im Falle einer späteren Verbeamtung

Arbeitnehmervertreter/innen im Hauptpersonalrat (HPR) und in den Bezirkspersonalräten (BPR)

Gabi Bilger, HPR Franz-Peter Penz, BPR Stu gart Mar n Habel, BPR Karlsruhe Franz Hofmeister, BPR Tübingen

kann eine gute Beurteilung auch zu einer Verkürzung der dreijäh- rigen beamtenrechtlichen Probezeit führen. Bei einer weiteren befristeten Beschä igung kann die Probezeit en allen.

Bei Lehrkrä en mit Übernahmezusage in das Beamtenverhältnis hat die Beurteilung wohl die höchste Relevanz. Denn ohne posi- ve Beurteilung im Arbeitnehmerverhältnis wird es keine Über- nahme in das Beamtenverhältnis geben.

Erkrankung während der Probezeit

War man während der Probezeit mehr als 10 Tage krank, so kann die Probezeit um die darüber hinausgehenden Tage verlängert werden. Eine Mu erschutzfrist hingegen hat keine Auswirkung auf die Dauer der Probezeit.

Sonderfall: Beschä igte mit „sachgrundloser“ Befristung.

Es können auch Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 und 3 des Teil- zeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) befristet werden. Diese so genannte sachgrundlose Befristung muss im Arbeitsvertrag ver- merkt sein. In diesem Fall beträgt die Probezeit nur sechs Wochen!

Angestellte haben die Möglichkeit, sich mi els einer Klage beim Arbeitsgericht sowohl gegen eine dienstliche Beurteilung, als auch gegen eine Kündigung zu wehren. (Fristen beachten!

GEW-Rechtsschutz kontak eren!) Weitere Arbeitnehmer/innen-Infos unter:

//www.gew-bw.de/tarif/publika onen-tarif/publika onen/

Aktuelle Infos für tari eschä igte Lehrkrä e und Pädagogische Assistent/innen unter: www.gew-bw.de/tarif/

Wenn Sie Unterstützung und Hilfe in dienstlichen Angelegenheiten benö - gen, wenden Sie sich ver- trauensvoll an Ihre Per- sonalräte und Personal- rä nnen (siehe Aushang in den Schulen oder GEW Jahrbuch).

Nur wenn Sie sich an uns wenden, dürfen wir ak v werden und können Sie in Ihren Belangen unter- stützen und vertreten!!!

Referenzen

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