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2017/056-11 Bericht RPAus

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SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 56-11/17 IN HESSEN UND NASSAU

Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses

zur Vorlage bei der 4. Tagung der Zwölften Synode der EKHN

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seinen Sitzungen in der Zeit von Dezember 2016 bis November 2017 die Aufträge der Synode bearbeitet und folgende Beschlüsse gefasst:

Eröffnungsbilanz der EKHN zum 01.01.2015 Bericht liegt als separate Drucksache 59/17 vor.

Einführung der Doppik

Anträge aus der zweiten Tagung

Antrag Bienhaus (Nr. 1): Hierzu gibt der RPAus keine eigene Stellungnahme ab.

Antrag Dr. Pfeiffer (Nr. 3): Der RPAus gibt zu dem Antrag keine eigene Stellungnahme ab.

Antrag Zobel (Nr. 4):

Beschluss:"Der Rechnungsprüfungsausschuss bittet den Kirchensynodalvorstand, ggf. unter Beteiligung synodaler Ausschüsse den Rechtsstatus des Bewertungshandbuchs, der erarbeiteten Fachkonzepte und der weiteren ‚Leitlinien‘ sowie ihr Verhältnis zueinander und ihre Abhängigkeiten voneinander prüfen zu lassen."

Antrag Zobel (Nr. 5): Der RPAus gibt keine eigene Stellungnahme ab.

Anträge aus der 3. Tagung

Antrag 1 (Dr. Köhler) – Substanzerhaltungsrücklagen und Baufinanzierung in Kirchengemeinde- verbänden

Dem Antrag soll nicht gefolgt werden. Es wird empfohlen, eine verbindliche Regelung zu schaffen, die die Verbandsgemeinden dazu verpflichtet, dem Verband tatsächlich den für den Aufbau der SERL benötigten Eigenanteil zur Verfügung zu stellen.

Antrag 2 (Dr. Köhler) – Verlagerung von Aufsichts- und Genehmigungsfunktionen von den Regionalverwaltungen zur Kirchenverwaltung

Dem Antrag soll nicht gefolgt werden.

Antrag 5 (Dekanat Wiesbaden) – Freiwilligkeit der SERL Dem Antrag soll nicht gefolgt werden.

Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der KHO

Der mit Drucksache 14/17 vorgelegte Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der KHO regelt neben einigen Auswirkungen der verzögerten Einführung der Doppik im Wesentlichen zwei Sachverhalte:

 Erleichterungen beim Aufbau der Substanzerhaltungsrücklagen (SERL)

 Anwendung des § 30 KHO auch für kameral rechnende Körperschaften (Auftragsvergaben nach eigener Rechtsverordnung)

Der RPAus erhebt keine Einwände gegen den Gesetzentwurf. Zum neuen § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHO vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass im Anhang zum Jahresabschluss eine Deckungslücke gem.

§ 53 Satz 2 lit. d) KHO auch dann auszuweisen ist, wenn die SERL nicht in der ursprünglich vorgesehenen Höhe aufzubauen waren.

Stellungnahme zur Änderung der Kollektenverordnung

Der Rechnungsprüfungsausschuss beschließt zum Entwurf der neuen Kollektenverordnung folgende Stellungnahme:

 Die neue KollVO soll für alle Rechtsträger auf allen Ebenen und in beiden Rechnungssystemen einheitlich gelten.

 Eine Prüfung und Abstimmung der Kollektenbücher mit den Beständen der kassenführenden Stelle muss wenigstens jährlich zum 31.12. erfolgen.

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Drucksache Nr. 56-11/17

 Für die Behandlung der überzähligen Kollektenkonten ist in die VO eine Übergangsregelung mit konkreter Fristsetzung aufzunehmen.

 Bezeichnung und Aufgaben des Dekanatskollektenrechners / der Dekanatskollektenrechnerin sind nochmals zu überprüfen

Die Aufsicht über örtliche Haus- und Straßensammlungen gem. § 7 Abs. 1 soll nicht auf den oder die Kirchenvorstandvorsitzende(n) beschränkt , sondern auch anderen geeigneten Mitgliedern ermöglicht werden.

Stellungnahme zur Vergabeverordnung

Die Vergabe von Aufträgen in der EKHN soll künftig durch zwei Vergabeordnungen geregelt werden. Die Rechtsverordnung zur Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (BauVVO) soll dabei auch die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen regeln. Die übrigen Vergaben sollen in einer Rechtsverordnung zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen behandelt werden.

Abweichend vom staatlichen Recht sollen Öffentliche Ausschreibungen nur erfolgen, wenn Förderbestimmungen Dritter dies verlangen. Stattdessen sollen abhängig von jeweiligen Schwellenwerten Direktvergaben (ohne Gegenangebote), Freihändige Vergaben, beschränkte Ausschreibungen oder Öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchgeführt werden.

Kritisch wird vom RPA insbesondere beurteilt, dass die freiberufliche Leistungen (mit Ausnahme des Bausektors), geistige Leistungen (Planung, Beratung, Gutachten, Konzepte, künstlerische Leistungen) und Finanzdienstleistungen nicht der Anwendbarkeit der Vergabeverordnungen unterliegen. Für Finanzdienstleistungen gelten allerdings die Grundsätze für die Vermögensanlage und –verwaltung. Da gerade im Bereich der geistigen Leistungen in den nächsten Jahren größere Finanzmittel eingesetzt werden, hält das Amt auch für die Bereiche eine Regelung für nötig. Dem schließt sich der Rechnungsprüfungsausschuss an

Kirchengesetz zur gemeinschaftlichen Beschaffung von Strom und Gas in der EKHN

Mit der Drucksache 41/16 hat die Kirchenleitung den Entwurf eines Kirchengesetzes vorgelegt, dass die gemeinschaftliche Beschaffung von Strom und Gas durch die Gesamtkirche für alle kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Bereich der EKHN zum Ziel hat. Eine eigene Vertragsfreiheit der Verpflichteten bestünde dann nicht mehr.

Der Rechnungsprüfungsausschuss kann sich auf keine einheitliche Stellungnahme festlegen.

Änderung der Satzung der ZPV (Drucksache 74/17)

In § 5 Abs. 1 soll gestrichen werden, dass „im Übrigen die Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau“

gelten. Dies wird damit begründet, dass die ZPV als Anstalt des kirchlichen Rechts nach dem Gesetzestext der KHO dieser nicht unterstellt ist. Für die ZPV als kirchliche Anstalt würde danach ausschließlich das HGB gelten, wobei unklar ist, welche der dort teilweise alternativ anzuwendenden Vorschriften zutreffend sind.

Der Rechnungsprüfungsausschuss sieht in der Streichung der Gültigkeit der KHO aus der Satzung ein großes Problem.

Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt, das Kirchengesetz über die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung (ZPVG) dahingehend zu ändern, dass für sie das Kirchengesetz über die Haushalts- und Wirtschaftsführung in der EKHN vom 26.11.2015 (KHO) gelten soll. Der gleiche Verweis wäre dann in § 5. Abs. 1 der Satzung aufzunehmen.

Einsparvorschläge der Kirchenleitung

Die anwesenden Ausschussmitglieder begrüßen das vorgelegte Konzept, da hiermit strukturelle und nicht mehr nur lineare Einsparungen verbunden sind.

Jutta Trintz

Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses

Referenzen

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