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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /3E IM NAMEN DER REPUBIK!

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 18.05.2018

Geschäftszahl L525 2161438-1

Spruch

L525 2161438-1/3E

IM NAMEN DER REPUBIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Mag. Ludwig KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , gegen den Bescheid des AMS Braunau vom 13.04.2017, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 31.05.2017, GZ: LGSOÖ/Abt. 4/2017-0566-4-000409-8, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 10 Abs. 1 Z 3, § 38 sowie § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - AlVG, BGBl. 609/1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.

38/2017, stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2017 wird aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 13.4.2017 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 10.4.2017 bis zum 21.5.2017 der Bezug der Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG gestrichen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sich geweigert an der Maßnahme Zunkunftschance+ beim XXXX , Beginn 10.4.2017, teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Diesem Bescheid ging eine Betreuungsvereinbarung vom 5.4.2017 vor. Dort wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Bankangestellter und darüber hinaus verfüge er über "HAK, 94 bis 1.2013 Bankang. VB XXXX (Schalterdienst, dgl.), bürosoftsills 5.2014 AMS abgeschl., ECDL WIFI 2014, max 2-Sch.! Stress vermeiden! Allergie (Roffen-Kräutern-Hausstaubm.-Blütenst.) Höhenangst". Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Stelle als Bürokaufmann bzw. Produktionsmitarbeiter oder im angelernten Bereich gemäß Notstandshilfeverordnung. Es werde u.a. die Teilnahme an der Zunkunftschance+, um ein aktuelles Bild über den gesundheitlichen Zustand und der Eingliederungsmöglichkeiten/Eingliederungshindernisse in Erfahrung zu bringen, erwartet. Die Betreuung werde neu durch Herrn XXXX übernommen. Es müsse ein umfangreiches Bild erstellt werden. Letzte Teilnahme beim XXXX sei im Jahr 2013 gewesen. Nach diesen Erkenntnissen (Gesamtleistungskalkül) könnten gezielte Integrationsschritte gesetzt werden. Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöhe die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtere die Aufnahme einer Beschäftigung. Inhalt der Maßnahme Zukunftschance+ sei u.a. die "ausführliche Anamnese der beruflichen und persönlichen Situation, arbeitsmedizinische Abklärung, Beratung zu gesundheitlichen Problemstellungen, Erstellung einer individuellen Kompetenzbilanz, Entwicklung individueller Problemlösungsstrategien, Erarbeitung eines konkreten

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arbeitsmarktbezogenen Integrations- bzw. Bildungsplanes, Einleitung und Unterstützung konkreter Bewerbungsarbeit, Kontaktherstellung zu anderen spezialisierten Einrichtungen". Die Zielgruppe seien Kunden mit abzuklärenden gesundheitlichen (psychischen, physischen und/oder kognitiven Problemlagen).

Mit Vermerkt der belangten Behörde vom 13.4.2017 hielt diese fest, dass nach Angaben der XXXX der Beschwerdeführer zwar am 10.4.2017 in das Beratungsangebot eingestiegen sei, dieses jedoch nach der Vorstellung des Angebotes die Maßnahme kommentarlos verlassen habe, sodass keine weitere Terminvereinbarung mehr getroffen werden habe können. Eine Wiederzuweisung in das Beratungsangebot zur Erarbeitung realistischer Perspektiven könne - bei vorhandener "Compliance" - empfohlen werden. Ein Bericht werde nicht angefertigt.

Mit dem Beschwerdeführer wurde am 10.4.2017 eine Niederschrift angefertigt. Dort wurde festgehalten, da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden, sei der Beschwerdeführer vom AMS am 5.4.2017 der Maßnahme Zukunftschance+ zugeteilt worden. Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei der 10.4.2017 gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach Belehrung der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärt, er sei nicht bereit an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er keinen Grund für die neuerliche medizinische Abklärung sehe.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 10.5.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, er sei am 12.10.2015 im XXXX letztmalig medizinisch begutachtet worden und seien seine gesundheitlichen Probleme unverändert geblieben. Das Gutachten hätte ergeben, dass er für leichte, mittelschwere Arbeit, uneingeschränkt im Sitzen, Stehen und Gehen einsetzbar sei, Zwangshalten gäbe es keine, höhenexponierte Stellen über Raumhöhe seien nicht möglich, bis maximal ein zeitweise besonderer Zeitdruck möglich, Exposition chemische Dämpfe, Gase und Staub sei eingeschränkt möglich. Nachtarbeit sei nicht empfehlenswert, Kundenkontakt sei eingeschränkt möglich. Einsetzbarkeit laut Leistungskalkül möglich und empfehlenswert. Ebenso zitierte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde aus der Betreuungsvereinbarung vom 3.5.2016 das Gutachten der PVA Linz, wonach keine Hemmnisse zur aktiven Stellensuche in erlernter Verwendung vorliegen würden. Die beabsichtigte Vorgangsweise, insbesondere die Notwendigkeit der mittlerweile vierten arbeitsmedizinischen Begutachtung sei nicht ausreichend begründet worden. Mit der Betreuungsvereinbarung vom 5.4.2017 sei er zur Teilnahme der Wiedereingliederungsmaßnahme verpflichtet worden. Wie aus seiner Bezugsbestätigung ersichtlich, sei sein Notstandshilfebezug mit 10.4.2017 nicht aufrecht gewesen. Erst am 12.4.2017 sei sein Leistungsanspruch gewährt worden, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wieder aberkannt worden wäre. Die Bezugssperre sei rechtswidrig, da zum Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme am 10.4.2017 kein Leistungsanspruch aufrecht gewesen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung (nach vorhergehender Gewährung des Parteiengehörs) vom 31.5.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte diese aus, der Beschwerdeführer beziehe seit dem 1.2.2013 (mit kurzen Unterbrechungen) beim AMS Arbeitslosengeld und seit dem 23.10.2013 Notstandshilfe (letzte Arbeitslosenmeldung und Antragstellung auf Notstandshilfe nach Kontrollmeldeversäumnis sei am 3.4.2017 gewesen). Seither lägen keinerlei arbeitslosenversichungspflichtige Beschäftigungen am freien Arbeitsmarkt vor. Aufgrund der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt erscheine für das AMS eine Vermittlung auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt mangels der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten derzeit nicht Erfolg versprechend. Die Teilnahme an der Entwicklungswerkstatt sei im Jänner 2016 nach zwei Monaten vorzeitig beendet worden. Ein aktuelles Gutachten/Feststellung ihrer gesundheitlichen Situation sei aus Sicht des AMS erforderlich, zumal die letzte Begutachtung aus dem Jahr 2015 bestünde. Der Berater der belangten Behörde hätte daher die am 10.4.2017 besprochene Kursveranstaltung Zukunftschance+ als sinnvolle Unterstützung angesehen, den Beschwerdeführer schnell und nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Ihm sei der Auftrag erteilt worden, an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ab dem 10.4.2017 teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge dieses Gesprächs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sei er auch über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt worden. Nach Wiederholung der Kursziele und der bisherigen Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde führte diese aus, das zuletzt eingeholte arbeitsmedizinische Gutachten stamme aus dem Jahr 2015. Eine ausführliche Anamnese der beruflichen und persönlichen Situation sei dringend erforderlich. Ebenso sei eine arbeitsmedizinische und gegebenenfalls fachärztliche Abklärung bzw. Beratung zu den gesundheitlichen Problemstellungen des Beschwerdeführers erforderlich. Der Beschwerdeführer sei zwar am 10.4.2017 in das Beratungsangebot eingestiegen, er habe es jedoch nach der Vorstellung des Beratungsangebotes kommentarlos verlassen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden somit die Zumutbarkeit der seitens der belangten Behörde verbindlich angebotenen Kursveranstaltung nicht beeinträchtigen. Im Zeitraum vom 10.4.2017 bis zum 21.5.2017 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.

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Mit Schreiben vom 12.6.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1.2.2013 fast durchgehend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zunächst Arbeitslosengeld und seit dem 23.10.2013 Notstandshilfe mit äußerst kurzen Unterbrechungen. Der Beschwerdeführer nahm zunächst vom 5.10.2015 bis zum 12.1.2016 an der Maßnahme "Entwicklungswerkstatt"

beim XXXX teil, welche er am 12.1.2016 vorzeitig beendete. In der seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Betreuungsvereinbarung vom 3.5.2016 (gültig bis zum 2.11.2016) wurde festgehalten, dass laut dem Gutachten der PVA Linz Gesundheitsstraße keine Hemmnisse zur aktiven Stellensuche in der erlernten Verwendung vorliegen. Es erfolgte eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit zusätzlich durch die Zukunftschance+, eine Arbeitsfähigkeit liegt ohne Einschränkungen vor. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und besprochen. Der Beschwerdeführer kann sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhält er passende Stellen zugeschickt. Im im Akt vorliegenden medizinischen Gutachten vom 12.10.2015 wird als arbeitsmedizinisches Leistungskalkül ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für leichte, mittelschwere körperliche Arbeit uneingeschränkt im Sitzen, Stehen und Gehen einsetzbar ist. Zwangshaltung gibt es keine, höhenexponierte Stellen über Raumhöhe sind nicht möglich, bis maximal ein zeitweise besonderer Zeitdruck möglich, Exposition chemischer Dämpfe, Gase und Staub ist eingeschränkt, Nachtarbeit ist nicht empfehlenswert, Kundenkontakt ist eingeschränkt möglich. Einsetzbarkeit ist laut Leistungskalkül möglich und empfehlenswert.

Mit Betreuungsvereinbarung vom 5.4.2017 wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der Maßnahme

"Zukunftschance+" verpflichtet. In der Betreuungsvereinbarung wurde unter dem Titel "Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise" festgehalten: "Die Betreuung wird neu durch Herrn XXXX übernommen. Es muss ein umfangreiches Bild erstellt werden. Letzte Teilnahme beim XXXX im Jahr 2013. Nach diesen Erkenntnissen (Gesamtleistungskalkül), können gezielte Integrationsschritte gesetzt werden. Eine Qualifizierungsmaßnahme erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt und eine finanzielle Beihilfe erleichtert Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung." Inhalt der Maßnahme "Zukunftschancen+" ist die ausführliche Anamnese der beruflichen und persönlichen Situation, arbeitsmedizinische Abklärung, Beratung zu gesundheitlichen Problemstellungen, Erstellung einer individuellen Kompetenzbilanz, Entwicklung individueller Problemlösungsstrategien, Erarbeitung eines konkreten arbeitsmarktbezogenen Integrations- bzw. Bildungsplanes, Einleitung und Unterstützung konkreter Bewerbungsarbeit, Kontaktherstellung zu anderen spezialisierten Einrichtungen". Die Zielgruppe seien Kunden mit abzuklärenden gesundheitlichen (psychischen, physischen und/oder kognitiven) Problemlagen. Das Ziel ist die Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit durch Abklärung und Bearbeitung persönlicher und gesundheitlicher Problemstellungen, sowie die Erarbeitung konkreter beruflicher Integrationsempfehlungen.

Der Beschwerdeführer brach die Maßnahme unbestritten am 10.4.2017 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Inhalt der Maßnahme

"Zukunftschance+" ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug des AMS Oberösterreich, der mit dem Beschwerdeführer besprochene Grund für die Zuweisung zur Maßnahme ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 5.4.2017. Die Feststellungen hinsichtlich der früheren Gutachten ergeben sich aus den vorgelegten Gutachten des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeerhebung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG

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anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

[...]

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen.

Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

[...]

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

[...]

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

[...]

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

[...]"

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Voraussetzung für die Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG, dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, weshalb ihm keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme ist zunächst das Fehlen jener Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erworben werden sollen. Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt voraus, dass das AMS seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen es eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren (vgl.

u.a. das Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0161).

Nach der Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren. Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen teilzunehmen, kann nur dann gesprochen

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werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung in tatsächlicher Hinsicht ermittelt und das Ergebnis ihrer Ermittlungen dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht haben. Ein Arbeitsloser, dem Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ohne nähere Spezifikation und ohne Vorhalt jener Umstände zugewiesen werden, aus denen sich das Arbeitsmarktservice zur Zuweisung berechtigt erachtet, kann im Falle der Weigerung, einer solchen Zuweisung Folge zu leisten, nicht vom Bezug der Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgeschlossen werden.

Diesbezügliche Versäumnisse anlässlich der Zuweisung des Arbeitslosen zur Maßnahme können im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. das Erkenntnis vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0159, mwN).

Mit BGBl. I Nr. 104/2007 wurde - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2008 (§ 79 Abs. 91 AlVG) - die Bestimmung des § 9 Abs. 8 AlVG eingefügt. Demnach hat das Arbeitsmarktservice bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. In den Gesetzesmaterialien (298 BlgNR 23. GP, 9) wird hiezu ausgeführt, Abs. 8 enthalte nähere Regelungen für Maßnahmen zur Wiedereingliederung. In Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig sei, solle die an sich für das Arbeitsmarktservice bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen können.

Daraus ist abzuleiten, dass bei Vorliegen näher geregelter Voraussetzungen eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. das Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2008/08/0230, mwN).

Durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung sollen die Wiederbeschäftigungschancen dadurch verbessert werden, dass Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, behoben werden (vgl. § 9 Abs. 8 AlVG). Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist demnach (auch nach Einfügung des § 9 Abs. 8 AlVG mit BGBl. I Nr. 104/2007), dass derartige "Problemlagen" bestehen und die Teilnahme an der Maßnahme zur Behebung der Problemlage als notwendig oder nützlich erscheint. Auch wenn eine Belehrung über diese Voraussetzungen vor Zuweisung allenfalls entfallen kann (wenn die Gründe als bekannt angenommen werden können), ist aber dennoch im Bescheid über die Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu einer Maßnahme gegeben waren, dass also eine Problemlage iSd § 9 Abs. 8 AlVG vorlag und - im Sinne einer Prognoseentscheidung - die Maßnahme zur Behebung dieser Problemlage notwendig und nützlich erschiene (vgl. das Erk. des VwGH vom 14.1.2013, Zl.

2010/08/0177).

Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die belangte Behörde hätte die Maßnahme zu Unrecht verfügt und hätte nicht ausreichend begründet, warum sie die Maßnahme für erforderlich hält.

Bereits damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit auf:

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Betreuungsvereinbarung vom 5.4.2017 im Wesentlichen nur festhält, dass nunmehr ein neuer Betreuer für den Beschwerdeführer zuständig ist, und ein umfangreiches Bild erstellt werden müsse, sowie, dass die letzte Teilnahme beim XXXX 2013 (offenbar gemeint: die letzte abgeschlossene Teilnahme) gewesen sei. Damit zeigt die belangte Behörde aber nicht auf, warum sie die Maßnahme - ausgehend von den nicht erkennbar thematisierten Defiziten oder Schwächen des Beschwerdeführers - für notwendig erachtet. Dies holte die belangte Behörde auch weder im angefochtenen Bescheid vom 13.4.2017 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.5.2017 nach. Die belangte Behörde thematisiert insbesondere nicht, warum sie eine neuerliche medizinische Begutachtung für notwendig erachtet, stellte bereits das Gutachten aus dem Jahr 2015 fest, dass der Beschwerdeführer in seiner erlernten Verwendung ohnehin arbeitsfähig ist und bestreitet dieser diesen Umstand auch nicht. Soweit die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung festhält (wobei eine klarer Trennung von Sachverhalt, Feststellungen und Beweiswürdigung nicht erkennbar ist), ein neues Gutachten sei aus Sicht des AMS erforderlich, zumal die letzte Begutachtung aus dem Jahr 2015 besteht bzw. in der Betreuungsvereinbarung vom 5.4.2017 festhält, es müsse ein umfangreiches Bild erstellt werden bzw. dass die letzte Teilnahme beim XXXX im Jahr 2013 vorlag, wird damit nicht konkret dargelegt, warum sie die Maßnahme für erforderlich hält im Hinblick auf Schwächen bzw. Defizite des Beschwerdeführers. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht die jahrelange Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers bzw. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es notorisch ist und keiner weiteren näheren

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Begründung bedarf, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitsgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (vgl. unter vielen das Erk. vom 2.5.2012, Zl. 2011/08/0389). Darauf stützt sich die belangte Behörde aber nicht, da sie offensichtlich von gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ausgeht und eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht zwangsläufig zu gesundheitlichen Problemen führen muss, die eine Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme erforderlich macht und begründet die belangte Behörde - wie dargelegt - die Maßnahme nicht ausreichend.

Im Ergebnis war die Verabsäumung des Arbeitsmarktservice, dem Beschwerdeführer zu eröffnen, warum es die betreffende Maßnahme für erforderlich erachtet hat als wichtiger Grund anzusehen und die Weigerung des Beschwerdeführers - der insbesondere die Maßnahme nicht als sinnvoll ansah - war somit gerechtfertigt (vgl.

dazu Julcher in AlV-Komm § 10 Rz 6).

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum 10.4.2017 bis zum 21.5.2017 zu gewähren.

3.2 Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2161438.1.00

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