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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /46E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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(1)

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 24.03.2014

Geschäftszahl L506 1419360-1

Spruch

L506 1419360-1/46E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zl. 10 05.060-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2013 und am 17.03.2014 zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, nachfolgend kurz BF, ein iranischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 11.06.2010 nach der Verhängung der Schubhaft über seine Person einen Antrag auf internationalen Schutz; der BF war zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der BF gab bei der BPD XXXX in seiner Befragung am 09.06.2010 an, im Rückkehrfall würde er eine sechzehnjährige Haft erwarten, da er wegen einer Verurteilung gerichtlich verfolgt werde.

2. Am 11.06.2010 wurde der BF im Zuge des Asylverfahrens im Anhaltezentrum XXXX erstbefragt und gab zu seinen Ausreisegründen an, er sei im Iran ein Freiheitskämpfer gewesen und deshalb im November 2008 durch den Geheimdienst inhaftiert worden; nach 40 Tagen, sei er mit der Auflage, für den Geheimdienst zu arbeiten, entlassen worden; da er sich geweigert habe, sei er im Jahr 2009 nochmals für 57 Tage eingesperrt worden und werde seither mit dem Umbringen bedroht, weshalb er das Land verlassen habe.

Im Rückkehrfall werde er festgenommen und getötet werden; er kenne einige Freiheitskämpfer, denen es so ergangen sei.

3. Am 17.06.2010 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BAA und gab der BF an, er sei im Jahr 2008 vom Geheimdienst in XXXX für zehn Tage verhaftet worden; anschließend sei er für dreißig Tage in der allgemeinen Haft angehalten worden; dann habe er eine bedingte Haftstrafe von acht Monaten erhalten und habe 350.000,- Tuman Strafe bezahlen müssen. Der Grund sei in einer Fahrt in den Irak gelegen; auf der Rückfahrt in den Iran sei er festgenommen worden.

Sie hätten ihn gefragt, ob er ihnen behilflich sein könne, die kurdischen Parteien zu finden; er habe aber nie zugegeben, dass er mit dieser Partei zusammenarbeite.

(2)

Im Falle dass er nicht mithelfe, seien ihm zwölf Jahre Haft angedroht worden.

Nach sieben Monaten sei er neuerlich festgenommen worden; drei Tage sei er in politischer Haft und sechs bis sieben Tage in allgemeiner Haft gewesen.

Anschließend sei er nach XXXX gebracht worden und dort für siebenundvierzig Tage in Haft gewesen; ein Fünfzehnjähriger habe ausgesagt, dass er ihm bei den Parteien geholfen habe; er sei immer wieder befragt und geschlagen worden.

Dann sei er drei Tage in der Stadt XXXX in Haft gewesen und dann gegen Kaution (diese bestand in der Hinterlegung eines Grundbuchsauszuges des Hauses des BF im Wert von ca. 20 Mio. Tuman) freigelassen worden.

Von einem Gericht sei er dazu verurteilt worden, für 10 Jahre in einem anderen Landesteil zu leben; weiters sei er zu sechs Jahren Haft verurteilt worden.

Er habe sich in dieser Stadt auch einmal morgens und einmal abends zum Nachweis seines Aufenthaltes melden müssen. Da er dieses Urteil nicht ausgehalten habe, sei er geflüchtet.

Über Befragen erklärte der BF, bei der XXXX ab dem Jahr 2003 tätig gewesen zu sein; ab 2005 habe er dort heimlich gearbeitet, vorher offiziell. Er habe Verschiedenes organisiert und Flugblätter verteilt.

Zuletzt sei er im Sommer des Jahres 2009 in Haft gewesen; das Urteil habe er im Herbst 2009 zugestellt bekommen; am selben Tag sei er in den Irak gereist, von wo aus er nach ca. einmonatigem Aufenthalt nach Europa weitergereist sei.

Nach Erhalt des Urteils hätte er zur Polizei gehen müssen und diese hätte ihn dann an das Gericht überstellt.

Die Kurden hätten allgemeine Probleme im Iran und hätten keine guten Arbeitsplätze.

Im Rückkehrfall würde er eine sechzehnjährige Haftstrafe erhalten, wobei die illegale Ausreise hinzukomme.

4. Am 17.06.2010 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

5. Am 14.09.2010 legte der BF dem BAA seinen nationalen Personalausweis, sein Führungszeugnis, 2 Ladungen vor Gericht und ein Gerichtsurteil des Revolutionsgerichtes XXXX vom 06.01.2010 vor. Am 08.10.2010 legte der BF ein Gerichtsurteil des Berufungsgerichtes

XXXX vom XXXX vor.

6. Mit Schriftsatz des BAA vom 27.01.2011 wurden dem BF länderkundliche Feststellungen übermittelt mit der Aufforderung, in der Einvernahme vom 08.02.2011 dazu eine Stellungnahme abzugeben.

7. Am 08.02.2011 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BAA statt und gab dieser an, er habe hinsichtlich seines bisherigen Vorbringens nichts zu ergänzen, außer, dass ihm anlässlich eines Faustschlages im Gefängnis ein Zahn abgebrochen worden sei.

Von 2003 bis 2005 sei er in der Partei aktiv gewesen; er sei einfach unüberlegt dorthin gegangen, da die Kurden unterdrückt seien.

Sie hätten Aufklärungsarbeit über die Medien wie Radio und Zeitungen geleistet; diese - wie zB Radio Kurdistan und TV Tishk - seien aber nicht im Iran.

Er habe seine Arbeiten an den Vorgesetzten seiner Partei gegeben und dieser habe sie an Radio und Fernsehen weitergeleitet. Er habe Sachverhalte ermittelt und gemeldet, wenn es Vorfälle gegeben habe.

Er habe auch anlässlich von Gedenktagen über die Tätigkeiten der Partei, und auch über Frühlingsfeste berichtet.

(3)

Der Parteihauptsitz sei im Irak in XXXX. Er habe aus seiner Provinz, insbesonders aus der Stadt XXXX und auch aus Nachbarstädten, wo sie auch heimliche Organisationen hätten, berichtet.

Er habe die Meldungen telefonisch weitergegeben.

Zum ersten mal sei er an der Grenze zum Irak in XXXX (Grenzübergang XXXX) inhaftiert worden. Dies sei im Jahr 1387 im 8. Monat gewesen; der Sicherheitsdienst habe ihn inhaftiert und auf dem dortigen Posten einige Tage festgehalten; man habe ihm die Gefährdung der nationalen Sicherheit, Spionage für die oppositionellen Parteien und illegalen Grenzübertritt vorgeworfen. Man habe ihn dann in das Hauptgefängnis von XXXX gebracht, wo er ca. einen Monat gefangen gehalten worden sei; von dort sei er direkt zum Gericht gebracht worden, wo er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten habe. Die Verhandlung habe nur wenige Minuten gedauert und sei er zu 8 Monaten auf Bewährung und zur Bezahlung von 350 000 Tuman verurteilt worden;

dann habe man ihn freigelassen.

Einen Tag nach der Rückkehr in seine Stadt sei er von der Sicherheitsbehörde aufgefordert worden, sich zu melden, was er getan habe. Man habe ihn dann aufgefordert, sich bei der PJK einzuschleichen, was der BF jedoch abgelehnt habe, woraufhin er nach Hause habe gehen können. Man habe ihm aber gesagt, man werde ihm die PJK-Mitgliedschaft nachweisen.

Er habe sofort erkannt, dass er unter ständiger Beobachtung sei und seine Tätigkeit auf 20% reduziert. 10 Monate später seien in seiner Stadt sechs Leute, worunter auch er gewesen sei, inhaftiert worden.

In der Sicherheitsdirektion sei ihm mitgeteilt worden, dass man von seinen politischen Aktivitäten wisse und er Waffen und Sprengstoff versteckt habe.

Er sei drei Tage in einem Gefängnis der örtlichen Polizei gewesen und dann in ein Gefängnis in XXXX gebracht worden; es habe sich um ein Kellergefängnis, wo auch die fünf anderen Personen inhaftiert gewesen seien, gehandelt; sie seien zwar in Einzelhaft gewesen, hätten sich aber aufgrund ihrer Stimmen erkennen können.

2 Personen seien gefoltert worden, damit sie der Mitarbeit zustimmten; sie seien trotz Zusage zu eineinhalb Jahren Gefängnis und 5 Jahren Exil im eigenen Land verurteilt worden.

Zwei andere Personen und der BF seien in das Gefängnis in XXXXr überstellt worden.

Eine dieser Personen habe alle seine Beschuldigungen auf den BF übergewälzt.

Man habe ihn unter Druck gesetzt und ihm vorgeworfen, 20 Leute unter sich zu haben und solle er die Namen dieser Personen nennen, was er aber nicht getan habe.

Man habe dann einen Mann, den der BF jedoch nicht habe sehen können, in das Zimmer gebracht und dieser habe ihn der Mitgliedschaft zur PJK beschuldigt und viele Lügen über ihn erzählt.

Er habe eingestanden, dass er vier oder fünf Jahre für die PDKI tätig gewesen sei, was aber nun nicht mehr der Fall sei.

Seien Augen seien verbunden worden und habe er mit einem Fingerabdruck seine Angaben bestätigen müssen.

Nach 45 oder 47 Tagen Einzelhaft habe man ihn wieder nach XXXX zurückgebracht. Im Auto sei auch der Mann gewesen, der ihn beschuldigt habe und habe er ihm gesagt, dass er unter Folter und Druck diese Dinge gesagt habe.

Bei Gericht habe der Mann seine Anschuldigungen gegen ihn aber bestätigt, da dort jemand von den Sicherheitsbehörden anwesend gewesen sei.

Vor Gericht seien dem BF dann die bei den Sicherheitsbehörden angefertigten Protokolle vorgelesen worden und habe der BF dann erfahren, dass er den Protokollen zufolge der PJK angehöre, Sprengstoff besitze und 20 Leute unter sich habe. Anlässlich seiner Festnahme habe man sein Haus durchsucht und nichts gefunden.

Der BF habe dem Richter erklärt, dass er zwar seinen Fingerabdruck unter die Aussagen gesetzt hätte, es sich bei diesen Angaben aber nicht um seine Ausführungen handle.

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Dem BF sei angeboten worden, gegen eine Kaution von 20 Millionen freizukommen, was so geschehen sei.

Zu Hause habe er eine Ladung für den 13.08.1338 zum Gericht bekommen. Der Bursche, der gegen ihn ausgesagt habe, sei gleichzeitig mit ihm vorgeladen worden, habe jedoch aufgrund des Gefängnisses und seines jugendlichen Alters einen psychischen Schaden davongetragen.

Der Bursche habe jedoch seine Anschuldigungen gegen den BF vor Gericht widerrufen, woraufhin dieser und der BF eine neue Ladung erhalten hätten.

Jemand vom Gericht habe ihnen mitgeteilt, dass es zum Streit zwischen dem Richter und den Sicherheitsbehörden wegen der zu niedrigen Kaution gekommen sei und habe diese Person gesagt, es sei für den BF besser, den Iran zu verlassen, da man mit solch einem Vorwurf, wie er dem BF gemacht werde, mindestens 12 Jahre ins Gefängnis komme.

Der BF sei dann mit seinem Freund in den Irak geflohen.

Sie seien in Abwesenheit verurteilt worden; der BF sei zu 16 Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Obwohl die Sicherheitsbehörden gewusst hätten, dass sie nicht mehr im Land seien, hätten ihre Verwandten Beschwerde gegen das Urteil einlegen können, was diese auch gemacht hätten, doch habe das Gericht das Urteil bestätigt.

Die PJK werde leider im Westen und im Iran als terroristische Partei angesehen

Von den sechs inhaftierten Personen seien vier immer noch in Haft, ein Freund namens XXXX habe in Dänemark einen positiven Bescheid bekommen und er sei in Österreich im Asylverfahren.

Der BF gab an, er sei noch immer aktiv und an Demonstrationen beteiligt, was im Internet dokumentiert sei; der BF legte entsprechende Bilder vor und erklärte, es handle sich dabei um den Jahrestag der Ermordung des XXXX 1989.

Im Iran lebe noch seine ganze Familie; er habe telefonischen Kontakt.

Abschließend nahm der BF Stellung zu den ihm zur Kenntnis gebrachten länderkundlichen Feststellungen.

Der BF verwies auf ein aus dem Internet ausgedrucktes Foto von XXXX und erklärte dies sei ein Publizist, und sei dieser mit ihm im Gefängnis gewesen.

Der BF legte ferner ein Schreiben der PDKI Frankreich vom 09.12.2010 vor, wonach er Parteimitglied sei und aufgrund von Unterdrückung gezwungen gewesen sei, den Iran zu verlassen. Im Rückkehrfall sei sein Leben in Gefahr.

Der BF legte ferner Fotos vor, auf denen er seinen Angaben zufolge mit Parteiangehörigen abgebildet sei; die Bilder seien ihm per Post übermittelt worden.

8. Am 11.04.2011 langte beim BAA ein Schriftstück inkl. Übersetzung bzgl. der Warnung betreffend einen baldigen Zwangsverkauf eines Grundstückes ein (AS 199).

Ferner wurde vorgelegt eine undatierte ärztliche Zuweisung bezüglich einer Depression, der Abklärung von Merkfähigkeitsstörungen und Kopfschmerz.

9. Mit Bescheid des BAA, Außenstelle Salzburg, 10 05.060-BAS vom 29.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem.

§ 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

(5)

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass das gesamte Vorbringen des BF aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten als unglaubwürdig zu qualifizieren sei.

Der BF habe in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle angegeben, wegen der ihm auferlegten Meldepflicht in seinem Exilwohnort geflohen zu sein, während er in einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, vor Abschluss des gegen ihn laufenden Gerichtsverfahrens, sohin vor Urteilsverhängung geflohen zu sein.

Wie es dann zur Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil und zum Berufungsurteil gekommen sein soll, sei nicht nachvollziehbar.

Ebensowenig sei nachzuvollziehen, dass in der seitens des BF vorgelegten Berufungsentscheidung in keiner Weise darauf eingegangen worden sei, dass der BF bereits vor Urteilsverkündung geflohen und seither unbekannten Aufenthaltes sei.

Überdies sei es nicht glaubhaft, dass eine Person, welche unter dem Verdacht regimefeindlicher Aktionen im Iran festgenommen worden sei, vor Urteilsverkündung freigelassen und ihr so die Möglichkeit geboten werde, sich dem Verfahren durch Flucht in das Ausland zu entziehen und entspreche ein derartiges Vorgehen nicht den Informationen des BAA über Verfahren gegen Regimegegner vor dem iranischen Revolutionsgericht.

Aufgrund der Angaben des BF und des Inhaltes der von ihm vorgelegten Beweismittel sei davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtvorbringen des BF um ein Konstrukt zur Erlangung der Flüchtlingseigenschaft handle.

Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.05.2011 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Der BF wiederholte darin seine bisherigen Ausreisegründe und verwies auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel, welche in der Beweiswürdigung des BAA unberücksichtigt geblieben seien.

Auch die Beweiswürdigung des BAA hinsichtlich der Angaben des BF sei unschlüssig und beinhalte willkürliche Mutmaßungen bzw. lasse wesentliche Bestandteile des Vorbringens des BF unberücksichtigt.

Auch habe sich das BAA nicht mit dem politischen Engagement des BF in Österreich auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde habe die ihr obliegende Ermittlungspflicht verletzt und habe kein AVG-mäßiges Beweisverfahren durchgeführt.

Der Beschwerde wurden weitere Fotos und Unterlagen bezüglich das den BF betreffende Gerichtsurteil vorgelegt.

11. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt.

12. Am 27.06.2011 langte hg. ein "UNHCR Asylum Seeker Certificate" des UNHCR Irak den BF betreffend ein.

13. Am 28.09.2011 erhielt der Asylgerichtshof eine Information der Grundsatz- und Dublinabteilung des BAA hinsichtlich der Rücküberstellung des BF am Flughafen Wien Schwechat.

14. Am 23.02.2012 langte hg. ein ergänzendes Vorbringen des BF ein, in dem er zum Zeitpunkt seiner Verurteilung ausführte, er sei bereits vor seiner Verurteilung aus dem Iran geflohen, da er von einem Gerichtsbediensteten das voraussichtliche Ausmaß des Urteils erfahren habe und dies unerträglich und gefährlich gefunden habe.

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Die Berufung sei durch seinen Bruder im Namen des BF eingebracht worden und habe dies funktioniert, da das Gericht zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass er geflohen sei; das Urteil sei nicht mündlich verkündet, sondern lediglich schriftlich ausgefertigt worden.

Er sei nicht mehr vorgeladen worden und habe sich nicht regelmäßig melden müssen.

Er habe zwar eine Kaution hinterlegen müssen, doch sei ihm keine Meldeverpflichtung auferlegt worden, sodass seine Flucht nicht so schnell entdeckt worden sei.

Die Aussage auf S 12, wonach die Sicherheitsbehörden von seiner Flucht gewusst hätten, müsse auf einem Übersetzungsfehler beruhen, den er im Zuge der Rückübersetzung nicht bemerkt habe.

Bei den restlichen Ausführungen des BAA handle es sich um unbegründete Vermutungen und Behauptungen, die nicht nachvollziehbar seien.

Der BF legte einen Mitgliedsausweis der XXXX vor.

15. Am 27.07.2012 legte der BF einen Arztbrief des Krankenhauses

XXXX vom 25.10.2011 hinsichtlich seines psychischen Zustandes vor; darin wurde deine eine mittelgradige bis schwere depressive Reaktion diagnostiziert.

16. Am 05.10.2012 langte hg. ein Bestätigungsschreiben hinsichtlich der Teilnahme des BF an einem Deutschkurs ein und traf der BF weitere Ausführungen zu seinen Ausreisegründen.

Der BF erklärte, gegen Kaution freigekommen zu sein, jedoch hätten sie bis zum Beginn der Gerichtsverhandlung gemerkt, dass das Gericht sie unter Einfluss des Informations- und Sicherheitsdienstes verurteilt habe, woraufhin sie das Land verlassen hätten.

17. Am 20.02.2013 langte hg. ein weiteres ergänzendes Vorbringen des BF ein, in dem der BF erklärte, seine Familie im Iran werde immer wieder vom Geheimdienst besucht, teilweise mitgenommen und zur Person des BF befragt; diese würden auch mittels Hausdurchsuchungen unter Druck gesetzt werden. Insgesamt sei in den letzten 2 Jahren der Geheimdienst ca. 20mal bei ihnen gewesen; zuletzt vor vier oder fünf Monaten.

Den iranischen Behörden sei bekannt, dass der BF in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe und sei der Familie des BF ein Video, das den BF bei einer Demo in Wien zeige, gezeigt worden.

Die Familie des BF sei auch erwischt worden, als sie "Tishk-TV" empfangen habe, einen regimekritischen kurdisch-persischen Fernsehsender, woraufhin diese eine Geldstrafe von 60.000,- Tuman bezahlen habe müssen;

auch sei die SAT-Anlage beschlagnahmt worden. Auch der Sender habe den BF bei der Demo in Wien, welche schon im Juli 2010 stattgefunden habe, gezeigt.

18. Am 17.06.2013 führte der Asylgerichtshof in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

19. Nach der Verhandlung wurde mit Schreiben vom 25.06.2013 eine Anfrage an die ÖB Teheran gerichtet und dieser die seitens des BF vorgelegten Gerichtsurteile zur Überprüfung übersandt.

20. Am 03.12.2013 langte beim Asylgerichtshof die Anfragebeantwortung der ÖB Teheran ein.

21. Am 17.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der dem BF der Inhalt der Anfragebeantwortung zur Kenntnis gebracht und eine offene Frage mit dem BF abgeklärt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

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1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 23.12.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 07.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg.

cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

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den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe im Iran.

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt am 11.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

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Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der Abt. 4 des Berufungsgerichtes XXXX vom XXXX wegen Propaganda gegen das Regime, wegen der Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei und der Mitgliederwerbung für die "Partei Pavjak" zu einer sechsjährigen Haftstrafe und einer zehnjährigen innerstaatlichen Exilstrafe mit Meldeverpflichtung rechtskräftig verurteilt.

Sowohl das obzitierte Urteil alsauch das dem zugrundeliegende erstinstanzliche Urteil weisen keinerlei Merkmale einer Fälschung bzw. Verfälschung auf und ist auch deren Inhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatstadt - es handelt sich hiebei um einen überwiegend von Sunniten bewohnten Ort, in der grundsätzlich schiitischen Provinz XXXX, deren Bewohner einer feindseligen Haltung der Zentralverwaltung ausgesetzt sind - stimmig.

Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Iran kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Iran asylrelevanter Verfolgung unterliegt.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Politische Lage

Die internationale Isolierung des Irans hat sich in den vergangenen Jahren verschärft. Teilweise ist dies auf die düstere Menschenrechtslage zurückzuführen, hier vor allem auf das sehr brutale Vorgehen der iranischen Sicherheitskräfte bei den Protesten nach den Präsidentenwahlen 2009. Ein wesentlicher Streitpunkt ist das iranische Atomprogramm, das lt. iranischen Angaben ausschließlich zivilen Zielen (Energiegewinnung, Herstellung von Isotopen für medizinische Zwecke) dient. Es bestehen mehrere Beschlüsse des VN- Sicherheitsrates (insb Resolution 1929 vom Juni 2010) sowie - darüber hinausgehend - EU-Sanktionen, die jetzt schon de facto auf einen völligen Importstopp von iranischem Erdöl in die EU hinauslaufen, sowie den Import von Erdgas aus dem Iran verbieten und Bank-Überweisungen beschränken.

Die Wirtschaftslage im Iran ist trist (hohe Inflation, hohe Arbeitslosigkeit, hoher Außenwertverlust des iran.

Rials) und führt zu einem Einkommensverlust für breite Bevölkerungsschichten. Mangelnde Perspektiven für die durchschnittlich sehr junge Bevölkerung sowie Repressionen und Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Wahl des Lebensstiles verstärken den Emigrationsdruck zusätzlich (Asylländerbericht 2.2013, Standard 16.6.2013).

Die Verfassung sieht die Gründung politischer Parteien vor, aber das Innenministerium vergab Lizenzen nur an jene Parteien, die ideologisch und praktisch das Regierungssystem, das in der Verfassung verankert ist, akzeptieren. Im Jahr 2012 gab es mehr als 230 registrierte politische Parteien, die im Allgemeinen ohne Beschränkungen oder Einmischung von außen arbeiten konnten. Die meisten von ihnen sind jedoch sehr kleine Organisationen, die auf einzelnen Persönlichkeiten basieren und landesweit kaum Mitglieder haben. Individuen und politische Parteien mit für die Regierung inakzeptablen politischen Verbindungen waren Drohungen, Gewalt und manchmal Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 19.4.2013; vgl. AA 3.2012).

Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Bei den Parlamentswahlen zur 9. Legislaturperiode des Parlaments am 2. März 2012 und den Nachwahlen am 4. Mai 2012 errangen konservative Strömungen eine große Mehrheit der 290 Parlamentssitze. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Die Abgeordneten sind im Parlament lose in einer reformorientierten

"Minderheitsfraktion" und einer konservativen "Mehrheitsfraktion" organisiert. Letztere setzt sich aus Anhängern von Staatspräsident Ahmadinedschad, aus sogenannten "Unabhängigen" und aus regierungskritischen Konservativen zusammen (AA 3.2013).

Quellen:

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

- AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Innenpolitik, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html;

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

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Der Standard Online (16.6.2013): Gemäßigter Kleriker Hassan Rohani gewinnt iranische Präsidentenwahl, http://derstandard.at/1371169594375/Gemaessigter-Kleriker-Rohani-bei-Wahl-im-Iran-in-Fuehrung; Zugriff 17.6.2013

Sicherheitslage

Der Alltag in Iran ist geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist zum Erliegen gekommen. Seit Februar 2011 stehen die Oppositionsführer Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi unter Hausarrest und sind komplett von der Außenwelt abgeschnitten.

Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus. Lediglich am 14.2.2012, dem Jahrestag der Anti-Regierungsdemonstrationen 2011 und des Hausarrestes der Oppositionsführer Moussavi und Karroubi, kam es unter Begleitung eines massiven Sicherheitsaufgebotes zu vereinzelten Menschenansammlungen der Grünen Bewegung in der Hauptstadt Teheran. Im Vorfeld waren Kommunikationsmittel rapide eingeschränkt und Oppositionelle gezielt eingeschüchtert worden.

Seit dem Überfall auf die britische Botschaft in Teheran Ende November 2011 hat sich die Rhetorik zwischen Iran und dem Westen verschärft und verbale Attacken gegen Israel und Androhungen einer möglichen militärischen Auseinandersetzung haben zugenommen. Scharfe Attacken gegen das westliche Ausland dienen auch weiterhin innenpolitischen Zielen: die Opposition und sämtliche Protestbewegungen werden als durch ausländische Interessen gesteuerte, einen Regimewechsel anstrebende Gruppen dargestellt. Die Ereignisse nach den Präsidentschaftswahlen vom 12.6.2009 rücken zunehmend in den Hintergrund und werden von Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen politischen Akteuren überlagert (AA 8.10.2012).

Iran war in den letzten Jahren unregelmäßig Ziel terroristischer Anschläge, zuletzt zunehmend in Minderheitenregionen (AA 11.02.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013

Kurdische Gruppierungen

Neben der PJAK stehen weitere kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, im Zentrum der Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte. Hierzu zählen insbesondere die marxistische Komalah-Partei und die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK). Letztere wird von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe betrachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpft. Festnahmen und Verurteilungen zu hohen Gefängnisstrafen gegen mutmaßlich radikale Mitglieder kommen weiterhin vor.

Jüngstes prominentestes Beispiel war der am 11. November 2009 gehängte Ehsan Fattahian (AA 8.10.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

PJAK "Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê" - Partei für Freiheit und Leben in Kurdistan bzw. Partei für ein freies Leben Kurdistans

Die PJAK gilt als direkter iranischer Ableger der PKK. Die PJAK liefert sich seit Jahren einen Guerilla-Kampf mit den iranischen Sicherheitsbehörden und führte auch 2011 gezielte Anschläge auf die Pasdaran - mit zahlreichen Toten - durch. Im November 2011 wurden 7 Kurden wegen der Beteiligung an den Zusammenstößen wegen "Aktionen gegen die nationale Sicherheit" zu Haftstrafen verurteilt. Einer der Führer der PJAK ist der in Deutschland lebende Haji Ahmadi. Anfang Juni 2010 drangen iranische Truppen auf der Jagd nach PJAK-Kämpfern mehrmals ca. drei Kilometer in irakisches Territorium ein (AA 8.10.2012).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Regionale Problemzone Sistan-Belutschistan

Seit Anfang 2009 haben iranische Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen bewaffnete Gruppierungen in der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) stark ausgeweitet. Sicherheits- und Personenkontrollen wurden verstärkt, die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Die iranische Regierung hat die Provinz im November 2007 für ausländische Staatsangehörige zur "no-go-area" erklärt. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer in den letzten Monaten zunehmenden Zahl bewaffneter Angriffe auf die Sicherheitskräfte. Die Situation in unmittelbarer Grenznähe und in der Provinzhauptstadt Zahedan gilt als gefährlich. Zuletzt wurden am 15. Dezember 2010 bei einem Anschlag in einer Moschee der Stadt Chabahar mindestens 38 Menschen getötet und mehr als 50 verletzt.

Zuvor waren bei einem Doppelanschlag nahe einer schiitischen Moschee in Zahedan am 15. Juli 2010 mindestens 27 Menschen ums Leben gekommen, mehr als 300 Personen wurden verletzt. Bei einem weiteren Selbstmordanschlag waren am 18. Oktober 2009 mindestens 42 Menschen getötet und zahlreiche verletzt worden. Der Anschlag richtete sich gegen die Iranischen Revolutionsgarden, es gab allerdings auch zivile Opfer.

Im September 2010 wurden bei einer Geiselnahme in dieser Region vier Menschen getötet (AA 17.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (17.6.2013): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013

Regionale Problemzone Kurdistan

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West Azerbaijan gibt es immer wieder Anschlagserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt, bei Auseinandersetzungen z.B. in der Stadt Sanandaj gibt es immer wieder Todesopfer. Z.B. am 7.Oktober 2010 und 25. März 2011 als nach Medienberichten insgesamt sechs Polizisten und ein Passant ums Leben gekommen sowie zwölf weitere Personen verletzt wurden. Am 1.

April 2011 wurden vier weitere Personen bei einem Bombenanschlag nahe der Stadt Marivan getötet. Seit Mitte Juli 2011 gibt es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und der kurdischen Separatistenorganisation PJAK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen (AA 17.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IranSicherheit.html; Zugriff 17.6.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die zu politischem Missbrauch einladen. Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff gegen das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder ethnischer Lebensweise sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung (AA 8.10.2012).

In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis ist sie aber korrupt und steht unter politischem Einfluss. Druck auf die Justiz kommt von Seiten der Exekutive, hochrangigen Klerikern und hochrangigen Regierungsbeamten. Die Behörden respektierten im Allgemeinen gerichtliche Entscheidungen, obwohl sie manchmal außergerichtlich agierten, vor allem bei Inhaftierungen, Durchsuchungen und Festnahmen (US DOS 19.4.2013).

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In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle.

Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, aber im Zweifelsfall genießt die Scharia Vorrang. Das gesamte kodifizierte Recht wurde auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative; seit dem 16.08.2009 hat Sadeq Laridschani dieses Amt inne.

In Iran gibt es eine Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association") sowie das "Centre for Legal Consultants of the Judiciary", dessen Mitglieder laut Anordnung der Judikative ebenfalls als Rechtsanwälte tätig werden dürfen. Dieses Zentrum ist der Judikative zuzuordnen und unmittelbar dem Chef der Judikative unterstellt. Die

"Iranian Bar Association" hingegen gilt auch unter Fachleuten als unabhängige Organisation und arbeitet mit vielen internationalen Anwaltskammern eng zusammen. Allerdings sind die Anwälte der IBA vermehrt staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt.

Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben.

Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegennimmt.

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die religiösen Gerichte untersuchen Taten und Vorwürfe gegen Geistliche. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt.

Durch entsprechende Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft und weite Auslegung der Straftatbestände kann die Zuständigkeit anderer Gerichte umgangen werden.

Grundsätzlich finden Verfahren mit politischem Bezug vor dem Revolutionsgericht statt, da die Anklage regelmäßig auf "Handlungen gegen die Sicherheit des Landes" o.ä. lautet. Die Revolutionsgerichte sind mit besonders linientreuen Richtern besetzt. Die Verfahren vor Revolutionsgerichten sind häufig kurz und summarisch, eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts findet kaum statt, die Verteidigung hat oft nur unzureichend oder keine Zeit zur Vorbereitung und zur angemessenen Verteidigung ihres Mandanten. In vielen Fällen findet trotz gegenteiliger Anweisung des Chefs der Judikative keine oder nur eine mangelhafte Verteidigung durch einen Anwalt statt.

Gegen Entscheidungen der ordentlichen Strafgerichte und der Revolutionsgerichte können Rechtsmittel zunächst beim Appellationsgericht und dann beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden, die jeweils spezielle Kammern für Verfahren vor dem Revolutionsgericht haben. Bei Todesurteilen, Haftstrafen von mehr als zehn Jahren und Amputationsstrafen ist der Oberste Gerichtshof alleinige Rechtsmittelinstanz.

Wegen Überlastung und Ineffizienz des Gerichtsapparates kommt es oft zu Verzögerungen in den Verfahrensabläufen. Hinzu kommt eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch Richter, die juristisch sehr unterschiedlich qualifiziert sind und in einzelnen Fällen auch durch den Chef der Justiz, den unmittelbaren Vorgesetzten oder der Exekutive beeinflusst werden (AA 8.10.2012, vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).

Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).

Angeklagte, die aus politischen und anderen Gründen vor Gericht standen, erhielten äußerst unfaire Verfahren vor Revolutions- und Strafgerichten. Die Anklagepunkte waren dabei häufig so vage formuliert, dass sich darin keine strafbaren Handlungen erkennen ließen. Die Angeklagten hatten häufig keinen Rechtsbeistand und wurden aufgrund von "Geständnissen" oder anderen Informationen verurteilt, die offenbar während der Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren. Die Gerichte ließen diese "Geständnisse" als

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Beweismittel zu, ohne zu untersuchen, wie sie zustande gekommen waren. Manchmal werden Geständnisse - und auch Verfahren ("Schauprozesse") - gar im staatlichen Fernsehen gezeigt (AI 23.5.2013; vgl. auch Asylländerbericht 2.2013).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):

Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,

http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 17.6.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Strafen und Strafverfolgung

Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen.

Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qisas- und Hudud-Delikten:

- "Hudud" (Art. 63 - 203) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll.

- "Qisas" (Art. 204 - 293) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben ("Diyeh" oder "Dyat", sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 24.000

€). Gemäß Art. 297 iStGB ist für die in Art. 13 der Verfassung genannten religiösen Minderheiten Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen.

Die "Taazirat"-Vorschriften, Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud und Qisas Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum.

Die Strafverfolgungspraxis ist insbesondere in Bezug auf politische Überzeugungen diskriminierend.

Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden beim Verdacht eines Verbrechens ohne Anklage unbefristet festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, teils weil ihnen das Recht verwehrt wird, teils weil ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten, z. B. Spionage für das Ausland oder Drogendelikten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch.

Auch Familienangehörige von Oppositionellen werden häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitige Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Damit scheint die

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Regierung zu bezwecken, einerseits die Familienangehörigen so einzuschüchtern, dass sie das Schicksal ihrer Verwandten nicht öffentlich machen, andererseits aber auch die politischen Aktivisten dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen bzw. zu kooperieren. Insgesamt haben Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen (AA 11.02.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Körperstrafen

Gerichte verhängten weiterhin Prügel- und Amputationsstrafen, die auch vollstreckt werden (AI 23.5.2013, vgl.

auch Asylländerbericht 2.2013, US DOS 19.4.2013).

Bei Delikten, die in krassem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt.

Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der derart ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (Asylländerbericht 2.2013, vgl. auch AA 8.10.2012).

Quellen

AI - Amnesty International (23.5.2013): Jahresbericht 2013 - Iran, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/iran; Zugriff 17.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Sicherheitsbehörden

Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps, das dem Obersten Führer berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.

Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen.

Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).

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Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen.

Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin- Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes (AA 11.02.2014).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran,

Das Sepah-Pasdaran-Corps

Das Sepah-Pasdaran-Corps ("Revolutionswächter") war unmittelbar nach der Revolution von 1979 zunächst als kleine Elitetruppe gegründet worden, um die Revolution gegen innere und äußere Feinde zu verteidigen. Im Laufe des Krieges gegen den Irak entwickelte sich das Pasdaran-Corps neben dem regulären Militär zu einer zweiten Streitmacht, die heute in ihrer Bedeutung höher als das reguläre Militär einzuschätzen und moderner als dieses ausgerüstet ist. Die Pasdaran haben einen eigenen Generalstab, der jedoch eingegliedert ist in den Gemeinsamen Generalstab der Streitkräfte. Dieser wiederum untersteht dem Revolutionsführer Chamenei als oberstem Befehlshaber. Während der Proteste im Juni 2009 stellten Pasdaran einen Großteil der Sicherheitskräfte. Aufgaben der Sepah-Pasdaran sind gemäß ihrem Statut:

Schutz der Islamischen Republik und der Errungenschaften der islamischen Revolution gegen ausländische Feinde;

Bekämpfung von Verschwörungen innerer Feinde; gemeint ist nicht Zuständigkeit zur Verfolgung einzelner Oppositioneller oder Oppositionsgruppen, sondern Gewährleistung der inneren Sicherheit bei Aufständen oder Unruhen;

Sicherheitsschutz für Politiker und strategische Zentren im Lande,

seit einigen Jahren auch Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels insbesondere in den Provinzen Sistan- Belutschistan und Khorrasan.

Die Pasdaran verfügen über eigene Gefängnisse und einen eigenen Geheimdienst. Die Liquidierung Oppositioneller wurde in den Jahren nach der Revolution v. a. von den Pasdaran durchgeführt; das Corps war und ist ein Instrument zur gewaltsamen Durchsetzung der Revolution und Islamisierung der Gesellschaft. Die Pasdaran sind darüber hinaus eng mit der Politik verzahnt; insbesondere unter der Regierung Ahmadinedschad wurden viele Positionen im Staatsapparat zunehmend mit Revolutionswächtern besetzt und weitreichende

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institutionelle Freiräume eröffnet. Ihre wachsende kommerzielle Vormachtstellung wird von allen Wirtschaftsakteuren respektiert. Sie sind in allen Sektoren aktiv, mit teilweise monopolartigen Stellungen in der Rüstungs- und Bauindustrie, bei Energieprojekten, im Schmuggel von Konsumgütern und im Telekommunikationssektor. In der Vergangenheit standen die Pasdaran weitgehend loyal hinter Präsident Ahmadinedschad. Es gibt aber auch glaubwürdige Berichte, wonach Angehörige der Pasdaran in den Monaten nach den Wahlen inhaftiert waren, da sie sich geweigert hatten, gegen Demonstranten vorzugehen.

Ende 2008 wurde innerhalb der Pasdaran eine neue Einheit gegründet, welche sich ausschließlich mit Internetkriminalität befasst ("cyber army"). Seit Sommer 2009 fanden die Aktionen dieser Einheit immer wieder Erwähnung in der iranischen Presse. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Einheit bei der Überwachung der Aktionen der Grünen Bewegung im Internet eine maßgebliche Rolle gespielt hat (AA 11.02.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Bassij-Kräfte ("Organisation der Unterdrückten")

Die sogenannte Bassij-Bewegung wurde 1980 von Chomeini mit dem Ziel gegründet, neben Militär und Sepah- Pasdaran eine bei Bedarf schnell mobilisierbare Volksmiliz zur Verfügung zu haben. Sie ist ein paramilitärischer Freiwilligenverband, der organisatorisch den Sepah-Pasdaran unterstellt und meist Moscheen und staatlichen Institutionen angegliedert ist. Die Bassij-Organisation ist zweigeteilt. Die militärisch ausgebildeten und bewaffneten Einheiten der Bassij haben 2009 ihre Unabhängigkeit eingebüßt und sind in den Landstreitkräften der Pasdaran aufgegangen. Sie nehmen polizeiähnliche Aufgaben zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit wahr. Die Angehörigen der Bassij-Milizorganisation hingegen sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder ohne militärische Ausbildung erhalten von den Sepah-Pasdaran eine militärische Grundausbildung. Zu diesem Zweck werden sie in so genannten Aschura-Bataillonen zusammengefasst. Diese Bataillone kommen auch bei inneren Unruhen zum Einsatz. Bei den Bassij gibt es auch die weiblichen Freiwilligenbataillone "Al Zahra".

Frühere revolutionäre Organisationen (z.B. Revolutionskomitees) sowie die Bassij sind soweit in das Staatswesen eingegliedert, dass ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind (AA 8.10.2012).

Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätte. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist.

Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander, viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis im Iran tätig sind (Asylländerbericht 2.2013).

Die Bassij spielten neben den Pasdaran die wichtigste Rolle bei der Niederschlagung der Proteste rund um die Präsidentschaftswahlen 2009 und gingen teilweise mit großer Brutalität vor. Auch einige der Todesfälle sind ihnen zuzurechnen. Die dezentrale und intransparente Organisationsstruktur der Bassij erschwert hierbei klare Schuldzuordnungen. Mangelhafte Ausbildung und Disziplin machen sie für Gewaltexzesse gegenüber Demonstranten besonders anfällig (AA 8.10.2012, vgl. auch US DOS 19.4.2013).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Sicherheitsbehörden

Mehrere Organisationen teilen sich die Verantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. Diese umfassen das Ministerium für Information und Sicherheit (MOIS), die Ordnungskräfte des Innenministeriums und das Iranische Revolutionswächter-Korps, das dem Obersten Führer

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berichtet. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, agierten teils als Hilfsorgan des Revolutionswächter-Korps.

Die Sicherheitskräfte wurden als nur beschränkt effektiv in der Bekämpfung von Verbrechen angesehen.

Korruption und Straflosigkeit blieben Probleme. Die regulären und paramilitärischen Sicherheitskräfte begingen zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen, ohne transparente Mechanismen zur Untersuchung der Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte und ohne Berichte über Regierungsmaßnahmen, diese zu reformieren (US DOS 19.4.2013).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen (Asylländerbericht 2.2013).

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen.

Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung.

Der Geheimdienst "Vezarat-e Etela'at" (Ministerium für Information) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung und Aufklärung religiöser illegaler politischer Gruppen beauftragt. Das Ministerium für Information ist aufgeteilt in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Der Inlandsgeheimdienst hat die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition. Er stellt eine engmaschige Überwachung der Bürger sicher, die potentiell für das Regime gefährlich werden könnten. Seine Mitglieder sitzen in den Ministerien und öffentlichen Behörden, in staatlichen und privaten Betrieben sowie in den Universitäten. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Ladungen zu Anhörungen beim Geheimdienst ergehen grundsätzlich nur mündlich. Vom Geheimdienst veranlasste Verhaftungen und Durchsuchungen erfolgen nach außen in der Regel aufgrund von Haftbefehlen, Durchsuchungsbeschlüssen u. ä. der Revolutionsgerichte oder schriftlicher Anordnungen der Sicherheitskräfte, niemals aber als solche des Geheimdienstes. Der Trakt 209 des Evin- Gefängnisses in Teheran untersteht der Kontrolle des Geheimdienstes (AA 8.10.2012).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran,

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran,

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementierte dieses Gesetz nicht effektiv und so blieb Korruption ein ernstes und allgegenwärtiges Problem in allen drei Staatsgewalten.

Es bestehen zahlreiche staatliche Behörden um die Korruption zu bekämpfen, darunter das Antikorruptionshauptquartier und die Antikorruptionsarbeitsgruppe, das Komitee zur Bekämpfung der Korruption in der Wirtschaft und die Organisation der Generalinspektion. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich Ministerrat und Mitglieder des Wächterrats, Schlichtungsrat und der Expertenversammlung) wird ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 19.4.2013).

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Auch kommt es zu Korruption im Justizwesen; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Der Justizverwaltung kommt eine Schlüsselrolle als Mittler zu, sie nimmt u. a. die Gelder entgegen (AA 8.10.2012).

Der Iran ist im Korruptionswahrnehmungsindex 2012 (Platz 133 von 176 untersuchten Ländern) von Transparency International im Vergleich zum Vorjahr (Platz 120 von 183 untersuchten Ländern) abgerutscht.

Berichte legen nahe, dass Korruption ein endemisches Problem im Iran bleibt, trotz regelmäßiger Ankündigungen der Behörden, dieses Problem anzugehen (FH 20.9.2012, TI 2012).

Quellen

US DOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012 Iran, http://www.ecoi.net/local_link/245054/368502_de.html; Zugriff 17.6.2013

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

FH - Freedom House (20.9.2012): Countries at the Crossroads 2012 - Iran,

http://www.freedomhouse.org/report/countries-crossroads/2012/iran; Zugriff 17.6.2013

TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://www.transparency.org/cpi2012/results; Zugriff 4.7.2013

die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Menschenrechtsberichterstatter der UNO für den Iran, Ahmed Shaheed, zählt Diskriminierungen gegen religiöse und ethnische Minderheiten auf, wie die Verweigerung von politischen und zivilen Rechten, im speziellen Meinungs- und Versammlungsfreiheit und Praktiken, die als Folter oder grausame und erniedrigende Behandlung gelten (OHCHR 12.3.2013).

Die Verfassung vom 15. November 1979 sieht in den Schranken der islamischen Glaubens- und Rechtsordnung die Gewährung umfangreicher Menschenrechte und den Schutz von Grundfreiheiten vor. Allerdings müssen alle Gesetze, auch die Verfassung, im Einklang mit islamischen Prinzipien stehen und sind daran zu messen (Art. 4, Art. 91 der Verfassung). Dies bedeutet u.a., dass nach iranischer Rechtsauffassung die Verhängung und Vollstreckung von Körperstrafen und der Todesstrafe im Einklang mit schiitischem Recht steht und die rechtlich unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau im Prozess-, Straf-, Familien- und Erbrecht kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darstellt. Bei der Behandlung von Angehörigen der Oppositionsbewegung wurde wiederholt gegen Verfassungsnormen verstoßen.

Die Menschenrechtssituation wird wesentlich von nachrichtendienstlichen Strukturen bestimmt, in deren Zentrum die Sepah-Pasdaran stehen. Diese stehen universellen Menschenrechten ablehnend gegenüber. Ein im Januar 2006 geschaffenes Gremium für Menschenrechte ("National Council on Human Rights") untersteht dem Chef der Judikative. Das Gremium erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN- Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien", wonach nationale Menschenrechtsinstitutionen über eine juristische Grundlage, einen klaren Auftrag sowie eine ausreichende Infrastruktur und Finanzierung verfügen sollen. Zudem sollen sie gegenüber der Regierung unabhängig sowie pluralistisch zusammengesetzt und vor allem für besonders schwache Gruppen zugänglich sein (AA 8.10.2012).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (11.02.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (12.3.2013): Iran: United Nations Expert Raises Alarm Over Increased Degree Of Seriousness Of Human Rights Violations, http://www.ecoi.net/local_link/241669/364924_de.html; Zugriff 27.6.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Referenzen

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