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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 27.11.2019

Geschäftszahl W262 2207650-1

Spruch 2207650-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael LEITNER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.06.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.09.2018, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG für den Zeitraum vom 18.06.2018 bis 29.07.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war zuletzt bis 31.12.2013 vollversicherungspflichtig beschäftigt, seit 01.01.2014 bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 08.11.2014 Notstandshilfe. Seit 05.11.2018 befindet er sich wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

2. In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) mit dem Beschwerdeführer am 08.05.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei bzw. seine Selbstständigkeit plane, was sich jedoch laut den Angaben des Beschwerdeführers immer wieder verzögere. Seine Arbeitssuche werde durch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Er habe Berufserfahrung als Einrichtungsberater. Die belangte Behörde unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Einrichtungsberater bzw. Außendienstmitarbeiter sowie im allgemeinen Bereich im Sinne der Notstandshilfeverordnung. Weiters werde vom Beschwerdeführer unter anderem erwartet, dass er sich auf Stellenangebote, welche ihm vom AMS übermittelt werden würden, bewerbe und dieses innerhalb von acht Tagen über die Bewerbung informiere. Des Weiteren finden sich Belehrungen über Melde- und weitere Pflichten des Beschwerdeführers. Weiters finden sich in den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Belehrungen über seine Pflichten als Leistungsempfänger.

3. Mit Schreiben vom 13.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als "Lagerarbeiter/Produktionsarbeiter mit Tätigkeit in beiden Bereichen" bei der Firma XXXX GmbH mit einer Entlohnung nach Mindestlohntarif für 30 Stunden und möglichem Arbeitsantritt am 18.06.2018 über das eAMS-Konto zugewiesen. Hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten wurde festgehalten, dass eine Bewerbung bis zum 17.06.2018 an das AMS XXXX im Rahmen einer Vorauswahl übermittelt werden solle.

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4. Nach fristgerechter Bewerbung des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde ein Prüfverfahren gemäß

§ 10 AlVG ein.

5. In der am 25.06.2018 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit sowie der täglichen Wegzeit Einwendungen gegen die angebotene Stelle habe. Hinsichtlich der Entlohnung habe er seinen Gehaltswunsch angegeben, da im Gespräch oft ein "Mittelweg" gefunden werde. Zur beruflichen Verwendung sei zu sagen, dass die Vermittlung der Stelle zwar wohl rechtlich gedeckt sei, sie jedoch nicht seiner Lebensplanung, Qualifikation oder bisherigen Tätigkeit entspreche. Hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit brachte der Beschwerdeführer vor, es handle sich nicht um eine Vollzeitstelle und die Anreise sei unzumutbar. Weiters habe er gesundheitliche Probleme; er habe Rücken- und Kniebeschwerden. Einen aktuellen Facharztbefund habe er nicht. Schließlich brachte der Beschwerdeführer als Einwendung hinsichtlich der täglichen Wegzeit vor, dass die Arbeitsstätte nur nach einem langen Fußmarsch über eine unbefestigte Freilandstraße ohne befestigten Gehweg zu erreichen sei und dies daher unzumutbar sei, da er kein Fahrzeug besitze.

6. Mit Bescheid vom 29.06.2018 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 18.06.2018 bis 29.07.2018 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter/Produktion beim Dienstgeber XXXX , wobei der mögliche Arbeitsbeginn am 18.06.2018 gewesen sei, vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und konkretisierte seine bereits in der schriftlichen Einvernahme vom 25.06.2018 getätigten Einwendungen, insbesondere im Hinblick auf die zumutbare Wegzeit.

8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.09.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 29.06.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Arbeitsloser nach den geltenden arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet sei, eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen, widrigenfalls verliere er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die darauffolgenden sechs bzw. acht Wochen seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei unter Vereitelung ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Arbeitslosen zu verstehen, welches, bei Zumutbarkeit der Beschäftigung, das Nichtzustandekommen des konkreten Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen müsse nicht nur in der Sphäre des Arbeitslosen liegen, sondern auch in einem darauf gerichteten oder zumindest in Kauf nehmenden Handeln begründet sein. Aus den abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen ergebe sich, dass die gegenständliche Stelle von dieser gedeckt sei. Auch die sonstigen Zumutbarkeitsvoraussetzungen seien gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich zwar auf den Vermittlungsvorschlag beworben, aufgrund der Formulierungen der Bewerbung (ausdrücklicher, überhöhter Gehaltswunsch, Hinweis auf körperliche Einschränkungen sowie auf eingeschränkte Mobilität aufgrund des Fehlens eines eigenen Fahrzeugs), habe an der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers gezweifelt und eine Vereitelungshandlung angenommen werden können. Die belangte Behörde habe durch Anfrage bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Erfahrung bringen können, dass auf den Beschwerdeführer sehr wohl ein Fahrzeug zugelassen sei, weshalb das Vorbringen, er habe kein Fahrzeug zur Verfügung, als Schutzbehauptung anzusehen gewesen sei. Weiters sei gesetzlich normiert, dass die zumutbare Wegzeit je nach Ausmaß der Beschäftigung zwischen eineinhalb und zwei Stunden betrage, weshalb auch die diesbezügliche Einwendung des Beschwerdeführers ins Leere gehe, zumal der Beschwerdeführer, wie festgestellt, ein Fahrzeug besitze. Hinsichtlich der gesundheitlichen Bedenken habe der Beschwerdeführer bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt und es sei auch kein Krankenstand des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb auch diese Einwendung die Zumutbarkeit der Stelle nicht ausschließe. Weiters sei, wenn ein Arbeitsloser als Hilfskraft vermittelt werde, zu prüfen, wie die zum Zeitpunkt der Zuweisung bestehenden Chancen für die Rückkehr in den tatsächlich erlernten Beruf beeinflusst werden würden. Aufgrund der langen Zeit im Notstandshilfebezug sei die Vermittlung als Hilfskraft gegenständlich zulässig, da kein Berufs- oder Entgeltschutz mehr bestehe. Auch der Einwand der fehlenden Praxis bezüglich der zugewiesenen Tätigkeit gehe ins Leere, da im Vermittlungsvorschlag ausdrücklich davon die Rede sei, dass eine entsprechende Berufserfahrung lediglich "von Vorteil" sei. Aus diesen Gründen sei die Stelle zumutbar gewesen und aufgrund der zumindest bedingt vorsätzlichen Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers sei die Sanktion zu Recht auferlegt worden.

9. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in welchem er die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung bestritt und der belangten Behörde Willkür unterstellte.

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10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 15.10.2018 vorgelegt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu seinem Beschwerdevorbringen eingehend befragt und der Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurde. Weiters wurde der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war zuletzt bis 31.12.2013 vollversicherungspflichtig beschäftigt, seit 01.01.2014 bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 08.11.2014 Notstandshilfe. Seit 05.11.2018 befindet er sich wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.

In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 08.05.2018 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Arbeitsstelle ist bzw. seine Selbstständigkeit plane. Die Arbeitssuche wird durch eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Einrichtungsberater. Die belangte Behörde unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Einrichtungsberater bzw.

Außendienstmitarbeiter sowie im allgemeinen Bereich im Sinne der Notstandshilfeverordnung.

Mit Schreiben vom 13.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als "Lagerarbeiter/Produktionsarbeiter mit Tätigkeit in beiden Bereichen"

bei der Firma XXXX GmbH mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung für 30 Stunden von zumindest € 1.100 brutto monatlich und möglichem Arbeitsantritt am 18.06.2018 über das eAMS-Konto zugewiesen. Hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten wurde festgehalten, dass eine Bewerbung bis zum 17.06.2018 an das AMS XXXX im Rahmen einer Vorauswahl übermittelt werden soll.

Die zugewiesene Stelle war zum Zeitpunkt der Bewerbung des Beschwerdeführers verfügbar.

Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle in Zweifel ziehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer verfügt über die notwendigen Qualifikationen.

Dem Beschwerdeführer steht ein auf ihn zugelassener PKW zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer hat sich fristgerecht wie folgt beworben:

" ...

Betreff: Bewerbung als Mitarbeiter in Vollzeit!

Sehr geehrte Damen und Herrn!

Das Arbeitsmarktservice hat mir ihr Jobangebot übermittelt und ich darf mich hiermit als Mitarbeiter in Vollzeit für den Bereich Lager und der Warenbewirtschaftung bewerben.

Knapp 30 Jahre im Handel, zuletzt mehr als 20 Jahre als Einrichtungsberater, Planer und Großkundenobjektbetreuer stehen für meine Qualifikation. Haupteinsatzgebiet waren die Abteilungen Küche und Bad/Sanitär für Einzelkunden als auch im Großkundenobjektbereich. Mit Erfahrung in Lager/Warenbewirtschaftung kann ich nicht dienen. Ebenso habe ich keine diesbezüglichen handwerklichen Kenntnisse. Außerdem bin ich leider nicht mehr komplett körperlich belastbar (Rücken- und Kniebeschwerden).

Als Wunsch meines Jahresbruttogehalt darf ich € 53.000.- anführen (als Basis dient mein letztes Gehalt).

Darüber hinaus müsste ein Taxidienst (Teilstrecke) kostenlos zur Verfügung gestellt werden, da ich kein eigenes Fahrzeug habe und es aus Sicherheitsgründen mir nicht gefahrlos möglich ist, auf einer unbefestigten und

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ungesicherten Landstraße per pedes zur Arbeitsstätte zu gelangen (der enorme Zeitaufwand noch gar nicht berücksichtigt). Um die noch offenen Fragen beiderseits klären zu können, darf ich um ein persönliches Gespräch bitten.

In Erwartung Ihrer Nachricht verbleibe ich, mit besten Grüßen

..."

Eine Beschäftigung kam aufgrund der vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen in seiner Bewerbung nicht zustande.

Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf.

Der Beschwerdeführer nahm am 05.11.2018 ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Hauptverbands-Auszug, die Betreuungsvereinbarung vom 08.05.2018, das Schreiben vom 13.06.2018 betreffend die angebotene Tätigkeit, die Bewerbung des Beschwerdeführers vom 17.06.2018, die Rückmeldung des AMS XXXX an die belangte Behörde, die Niederschrift über die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.06.2018, den umfangreichen E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, sowie in die Beschwerde und den Vorlageantrag.

Der Beschwerdeführer machte erstmals in seiner Bewerbung geltend, aufgrund von Rücken- und Kniebeschwerden "nicht mehr komplett körperlich belastbar zu sein". Der Beschwerdeführer hat die ins Treffen geführten gesundheitlichen Gründe auch nicht präzisiert. Medizinische Unterlagen wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Auch dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf maßgebliche gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers zu entnehmen.

Den vom Beschwerdeführer in fachlicher Hinsicht erhobenen Einwendungen, wonach er über keine Erfahrung betreffend Lager/Warenbewirtschaftung bzw. über keine diesbezüglichen handwerklichen Kenntnisse verfüge, ist zu entgegnen, dass die genannten Kriterien keine Voraussetzung für die zugewiesene Stelle bildeten. Erste Erfahrungen in der Produktion oder im Lager seien von Vorteil, jedoch nicht Bedingung. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Lehrabschluss als Einzelhandelskaufmann und langjährige Erfahrung im Bereich Einrichtungsplaner/Objektbetreuer. Als Notstandshilfebezieher war ihm die zugewiesene Stelle zumutbar; daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese nicht der "Lebensplanung, Qualifikation und bisherigen Tätigkeiten"

des Beschwerdeführers entsprach. Er hat die Zumutbarkeit der angebotenen beruflichen Verwendung letztlich auch nicht mehr bestritten.

Auch die zunächst geltend gemachten Einwendungen betreffend die geforderte Arbeitszeit (30 Stunden) wurden in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. Einwendungen gegen die konkrete Entlohnung wurden - auch über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht geltend gemacht.

Soweit der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung in Zweifel zieht, da diese ohne Fahrzeug nicht innerhalb angemessener Zeit erreichbar ist, kommt der erkennende Senat aus folgenden Überlegungen zur Ansicht, dass dem Beschwerdeführer die Verwendung des eigenen Autos möglich und zumutbar ist: Laut Auskunft der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ist auf den Beschwerdeführer seit 28.02.2017 ein Auto angemeldet; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass dieses nicht fahrtüchtig sei, hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und seines als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Vaters, dass das Auto dem Beschwerdeführer nicht für tägliche Fahrten zum Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind realitätsfremd, nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass der 80-jährige Vater seinem Sohn nicht erlaubt, das Fahrzeug zum Zwecke des Erreichens seines Arbeitsplatzes zu benützen, zumal das Fahrzeug auch auf den Sohn zugelassen ist. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vereinbarung über die Benützung des Fahrzeuges nichts. Auch ergaben sich Widersprüche bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. So verneint der Beschwerdeführer über Nachfrage der vorsitzenden Richterin, seinen Vater gefragt zu habe, ob er das Auto regelmäßig benützen dürfe; sein als Zeuge einvernommener Vater gab nachgefragt an, dass er auf Nachfrage seines Sohnes, ob er das Auto nützen dürfe, antwortete, dass er nur einzelne Fahrten genehmigen würde, keinesfalls jedoch regelmäßig fahren dürfe. Weiters gab der

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Beschwerdeführer an, sein Vater fahre seit dem Unfall überhaupt nicht mehr mit dem Auto, während der Vater bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme angab, seit dem Unfall das Auto - wenn auch nicht regelmäßig - gefahren zu haben. Bei Anreise mit dem PKW beträgt die Wegzeit in eine Richtung laut ÖAMTC-Routenplaner 30 Minuten, dies ist jedenfalls zumutbar.

Die Feststellungen zum Vermittlungsvorschlag und zur Bewerbung ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Zu dem vom Beschwerdeführer in seiner Bewerbung geäußerten Gehaltsvorstellungen ist auszuführen, dass ein gewünschtes Jahresbruttogehalt von € 53.000 bei einer kollektivvertraglichen Entlohnung von zumindest € 1.100 brutto monatlich für 30 Stunden für Hilfstätigkeiten völlig unrealistisch ist und insofern keinesfalls auf eine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die angebotene Stelle geschlossen werden kann. Daran ändert weder der Umstand etwas, dass es sich dabei um den Jahresverdienst der letzten vollversicherten Beschäftigung des Beschwerdeführers handelt und er nunmehr etwa wieder so viel verdient, noch der Versuch, diesen Vorschlag als Verhandlungsbasis für weitere Gehaltsverhandlungen darzustellen, zumal es dem Beschwerdeführer bei einer derartigen Diskrepanz klar sein musste, dass dies den Vorstellungen des potentiellen Arbeitgebers auf keinen Fall entsprechen kann.

Auch die erstmaligen, ungefragten Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Bewerbung lassen Zweifel an der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers aufkommen, zumal diese auch weder im Verwaltungsverfahren, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkretisiert oder durch entsprechende Befunde belegt wurden.

Auch bei dem Hinweis in der Bewerbung, es müsste ein "Taxidienst (Teilstrecke) kostenlos zur Verfügung gestellt werden, da ich kein eigenes Fahrzeug habe und es aus Sicherheitsgründen mir nicht gefahrlos möglich ist, auf einer unbefestigten und ungesicherten Landstraße per pedes zur Arbeitsstätte zu gelangen (der enorme Zeitaufwand noch gar nicht berücksichtigt)" muss der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass bei einem potentiellen Dienstgeber Zweifel an der Arbeitswilligkeit des Bewerbers aufkommen.

Angesichts des Umstandes, dass sich die Bewerbung des Beschwerdeführers aus mehreren, oben erläuterten Gründen als Vereitelungshandlung darstellt, konnte auch ein "persönliches Gespräch, um offene Fragen beiderseits klären zu können", entfallen.

Im Übrigen ist zur Zumutbarkeit auf die rechtliche Beurteilung (Punkt II.3.4.) zu verweisen.

Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag die Verfügbarkeit der zugewiesenen Arbeitsstelle zum Zeitpunkt seiner Bewerbung in Zweifel zieht, ist auf die Ausführungen des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, demnach die Stelle erst am 25.07.2018 ruhend gestellt wurde; dies wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 05.11.2018 ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, gründet sich auf den von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktuellen Versicherungsverlauf.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung Pkt. II.3.8.).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

"Arbeitswilligkeit

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§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (6) (...)

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen.

Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des

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Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) - (4) ..."

Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs.

1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt (unten Pkt. II.3.4.), dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln (unten Pkt. II.3.5.), und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war (unten Pkt. II.3.6.). Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.8.).

3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054;

15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414;

04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen.

Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde, war - ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung des Beschwerdeführers - im Ergebnis festzuhalten, dass die Zuweisung der Stelle zulässig war, zumal eine abschließende Beurteilung, ob die tatsächlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers dem Anforderungsprofil genügen, dem potentiellen Dienstgeber obliegt.

Auch die erstmalig in der Bewerbung geäußerten gesundheitlichen Bedenken können zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal diese im Verfahren weder konkretisiert, noch belegt wurden. Darüber hinaus müssen gesundheitliche Bedenken gegen die Zumutbarkeit einer Beschäftigung konkretisiert bereits bei Zuweisung einer Stelle vorgebracht werden (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113).

Zur Erreichbarkeit der Arbeitsstelle ist auszuführen, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung (u.a.) dann zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare

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tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Ein Arbeitsloser ist grundsätzlich verpflichtet, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen (vgl. VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305). Auf den Beschwerdeführer ist ein fahrtauglicher PKW zugelassen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, wertet der erkennende Senat die Ausführungen zur beschränkten Nutzung dieses Fahrzeuges als Schutzbehauptung und als nicht glaubwürdig; insofern bestehen auch hinsichtlich der täglichen Wegzeit von etwa 30 Minuten mit dem PKW keine Bedenken.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher keinen Berufsschutz iSd § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG in Anspruch nehmen kann.

Solange eine Beschäftigung - wie hier - den allgemeinen Zumutbarkeitsbestimmungen entspricht, vermag auch der Wunsch eines Arbeitslosen, für bestimmte Tätigkeiten nicht zugewiesen zu werden, da seine

"Lebensplanung" eine andere sei, nichts zu ändern.

3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Einerseits dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder andererseits dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war die schriftliche Bewerbung des Beschwerdeführers derart formuliert, dass ein potentieller Dienstgeber jedenfalls dazu verhalten ist, von einer Einstellung Abstand zu nehmen. Mit dem (erstmaligen) Hinweis auf gesundheitliche Probleme (vgl. VwGH 20.10.2010, 2009/08/0113), (erstmals) behaupteter mangelnder Qualifikation, maßlos überzogenen Gehaltsvorstellungen (vgl. zu einer doppelt so hohen Gehaltsvorstellung VwGH 05.09.1995, 95/08/0178; 04.07.1995, 95/08/0159) sowie der Forderung nach einem "kostenlosen Taxidienst" zum Erreichen des Arbeitsplatzes hat der Beschwerdeführer mit seiner Bewerbung jedenfalls ein Verhalten gesetzt, das als Vereitelung zu qualifizieren war.

Daran ändert weder der Umstand etwas, dass die Bewerbung von dem für die Vorauswahl zuständigen AMS XXXX nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet wurde, noch die Tatsache, dass das in der Bewerbung geforderte persönliche Gespräch unterblieben ist.

3.6. Zu Kausalität und Vorsatz

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Dass der Beschwerdeführer durch die Formulierung seiner Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zunichtegemacht hat, ist evident.

(9)

Das Verhalten des Beschwerdeführers war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.

Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Dem Beschwerdeführer musste - insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, dass er angibt, in der Vergangenheit selbst Personalentscheidungen getroffen zu haben - bewusst sein, dass Formulierungen in seiner Bewerbung zum Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führen.

Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig.

3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237;

19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176;

04.09.2013, 2011/08/0201).

Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl.

VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen. Sein am 05.11.2018 eingegangenes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis kann mangels zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist nicht als Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs. 3 AlVG qualifiziert werden.

Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe sind nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3.9. Ergebnis

(10)

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.8.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2207650.1.00

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