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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 09.03.2015

Geschäftszahl W228 2008832-1

Spruch

W228 2008832-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des AMS Oberpullendorf vom 02.05.2014, Zl. XXXX, wegen Nicht-Vorliegens einer Notlage gem. § 33 AlVG in Verbindung mit § 2 Notstandshilfe-Verordnung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG mangels Vorliegens einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Das AMS Oberpullendorf hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2014 dem Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe vom 28.02.2014 mangels Notlage keine Folge gegeben, da das anrechenbare Einkommen des Gatten trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe der Beschwerdeführerin übersteige.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die am 13.03.2014 beim AMS Oberpullendorf einlangte, wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass Notstandshilfe eine Versicherungsleistung ist. Der EGMR in Straßburg habe 1996 erkannt, dass auf Notstandshilfe ein Eigentumsrecht bestehe. Weiters wurde auf ein Judikat des VfGH vom 11.03.1998, VfSlg. 15129, verwiesen. Die Nachvollziehbarkeit der Berechnung wurde bemängelt, da die Berechnung nicht im Bescheid wiedergegeben wird. Außerdem werde gefordert, dass bei jedem Bescheid des AMS ein Zivilprofessor-Jurist den jeweiligen Bescheid prüfen und absegnen solle. Es sei auch zu beurteilen, ob das zugrunde liegende Einkommen ausriecht um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, oder ob eben das Gegenteil der Fall ist.

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2014, Zl. XXXX, führte das AMS Oberpullendorf aus:

folgender Sachverhalt wurde im Beschwerdeverfahren festgestellt: die Beschwerdeführerin bezog vom 8.7.1997 bis 24.11.1997 Arbeitslosengeld und seit 25.11.1997 stehe sie im laufenden Notstandshilfebezug. Die Höhe des Arbeitslosengeldes und der anschließenden Notstandshilfe basierte auf einer Bemessungsgrundlage von S 13.885,00 (€ 1009,06). Diese wurde in der Folge im Jahr 2001 aufgrund der gesetzlich vorgesehenen

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Valorisierung aufgewertet und betrug S 14.274,00 (€ 1037,33). Der nunmehr der Berechnung der Notstandshilfe zugrunde zu legende theoretische Anspruch auf Arbeitslosengeld, ohne dass ein Familienzuschlag gebührt, setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und, da dieser unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt, auch aus einem Ergänzungsbetrag. Dies ergibt:

Grundbetrag: € 15,39 + Ergänzungsbetrag € 1,40 Arbeitslosengeld € 16,79

Die Beschwerdeführerin stellte unter anderem am 28.2.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe und gab als im gemeinsamen Haushalt lebend den Gatten XXXX, geb. XXXX, an. Die Frage nach erhöhten Aufwendungen bejahe sie und begründe dies mit "Konkurs". Sie bejahe ebenfalls die Frage, ob sie oder ihr Gatte eine Behinderung von mindestens 50 % habe. Sie lege die Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt an ihren Gatten betreffend die Leistungshöhe ab Jänner 2014 vor. Demnach erhält der Gatte monatlich eine Berufsunfähigkeitspension in Höhe von € 1.439,68 netto überwiesen, was auch aus dem vorgelegten Kontoauszug ersichtlich ist. Aus letzterem ist auch zu ersehen, dass der Gatte seitens der AUVA für Februar 2014 € 223,68 erhalten hat. Aktenkundig ist, dass es sich dabei um eine Unfallrente handelt. Im Zuge eines Telefonats in einem vorangegangenen Verfahren gab die Beschwerdeführerin auch an, dass es sich beim angeführten Konkurs um einen Firmenkonkurs handelt. Im Beschwerdeschreiben führe sie aus, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hätte 1996 erkannt, dass auf Notstandshilfe ein Eigentumsrecht bestehe und sie gebe weiters an, dass bei jedem Bescheid des Arbeitsmarktservice ein Zivilrechtsprofessor den Bescheid prüfen und absegnen müsste. Es sei auch festzustellen, ob das der Beurteilung zu Grunde liegende Einkommen ausreiche, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicher zu stellen. Die Beschwerdeführerin lege einen Auszug aus dem Rechtsinformationssystems des Bundeskanzleramtes bei mit einer Fassung des § 33 AIVG. Die Feststellungen gründen sich, sofern nicht oben bereits konkret bezeichnet, auf den Leistungsakt der regionalen Geschäftsstelle und den EDV- mäßig geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice. Diese seien für die Berufungsbehörde eindeutig nachvollziehbar. Es sind keine Umstände ersichtlich um an der Richtigkeit dieser zu zweifeln. In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen: Der Notstandshilfeanspruch beträgt für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Der tägliche Ausgleichzulagenrichtsatz beträgt für 2014 € 857,73. Der theoretische Notstandshilfeanspruch errechne sich wie folgt:

Grundbetrag Arbeitslosengeld: € 15,39 Ergänzungsbetrag € 1,40

ergibt € 16,79

davon 95% Notstandshilfe € 15,95

Eine weitere Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AIVG das Vorliegen von Notlage.

Notlage ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen oder dessen Ehepartner/Lebensgefährten zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Zur Beurteilung, ob Notlage gegeben ist, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungsgründen heranzuziehen. Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die Werbekostenpauschale (bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2014 € 542,00 und wird zusätzlich um € 82,00 erhöht. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils € 271,00 werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Bezüglich des zur Beurteilung der Notlage heranzuziehenden Partnereinkommens verweist § 36 a AIVG mit normierten Ausnahmen auf das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz, wobei Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallrente nur zur Hälfte zu berücksichtigen sind. Die erwähnten Freigrenzen können nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50%

der Ratenhöhe anerkannt werden. Eine Erhöhung der Freigrenze um 50% ist ebenfalls für den Fall zu gewähren,

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dass der Arbeitslose oder dessen Partner das 50 Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % aufweist bzw. eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht. Letztere Voraussetzung trifft auf den Gatten der Beschwerdeführerin zu, da dieser eine Erwerbsunfähigkeitspension bezieht. Aus diesem Grund ist die gewährten Freigrenze einerseits um 50% zu erhöhen, andererseits ein Pauschalbetrag von € 80,00 für Aufwendungen aufgrund einer Behinderung mit mehr als 75 % als zusätzliche Freigrenzenerhöhung zu gewähren. Sonstige außergewöhnliche finanzielle Belastungen wie zB der angegebene Konkurs konnten daher nicht berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Notlage ist von folgendem gleichbleibendem Nettoeinkommen des Gatten auszugehen, wobei angemerkt wird, dass die Unfallrente gemäß

§ 36a AIVG nur zur Hälfte heranzuziehen ist.

Pension: € 1439,68

halbe Unfallrente: € 111,84 (= 223,68 /2) Nettoeinkommen € 1551,52

Berechnung der Notlage:

Einkommen Gatte € 1551,52

Freigrenze Gatte € 624,00 (= € 542,00 gern. § 6 Abs. 2 NHVO + € 82,00 gern. § 36 Abs. 5 AIVG)

Freigrenze Behinderung und Alter € 312,00 Freigrenzenerhöhung Behinderung € 80,00

anrechenbares Einkommen € 536,00 (gerundet) x 12 Monate/365 Tage ergibt tgl. Anrechnung von € 17,62

Da dieser Anrechnungsbetrag Ihre, ohne Anrechnung gebührende, Notstandshilfe von € 15,95 täglich übersteigt ist Notlage nicht gegeben und somit auch kein Anspruch auf Notstandshilfe. Zu den Beschwerdeeinwendungen, vor allem dem Ausdruck aus dem Rechtsinformationssystems des Bundeskanzleramtes und den darin mit Leuchtstift markierten Passagen wird festgehalten, dass sich dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf eine Fassung des § 33 AIVG bezieht, welche einerseits nicht mehr in Geltung ist. Zur gleichgebliebenen Definition von Notlage (Abs. 3) ist zu erläutern, dass eine individuelle Beurteilung der laufenden Lebenserhaltungskosten von den gesetzlichen Bestimmungen her nicht vorgesehen ist, sondern dies durch die Gewährung von Freigrenzen "pauschaliert" erfolgt und Zusatzbelastungen durch zu gewährende Freigrenzenerhöhungen, welche ebenfalls gemäß der dazu erlassenen Richtlinie zu prüfen sind, auszugleichen sind. Dem Einwand, es hätte ein Zivilrechtsprofessor den Bescheid absegnen müssen, wird entgegengehalten, dass gemäß § 56 Abs. 1 AIVG die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. Die Erfüllung von behördlichen Funktionen obliegt gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle, welcher diese wiederum an Mitarbeiter seiner Geschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen kann, was bei der gegenständlichen Entscheidung der Fall war. Die Beschwerdeeinwendungen waren daher nicht geeignet zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Vollständigkeitshalber wird noch darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Unterschreiten der Familieneinkommensuntergrenze gemäß § 36 Abs. 3 AIVG nicht gegeben ist, da das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung nicht unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fällt. Der sog. Mindeststandard beträgt im Jahr 2014 € 1.220,00 monatlich für Paare. Da im gegenständlichen Fall bereits das Nettoeinkommen des Gatten in Höhe von € 1.551,52 diesen Mindeststandardbetrag übersteigt, ist die Notstandshilfe des Partners zur Gänze anzurechnen.

Im Vorlageantrag vom 26.05.2014, am 27.05.2014 beim AMS Oberpullendorf eingelangt, wird ausgeführt, dass die Berechnung, dass keine Notlage vorliege, nicht nachvollziehbar sei. Aufgabe des AMS sei es, die Notlage der einzelnen sozial schwachen, in Not befindlichen Arbeitslosen nach Abzug aller zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse der Fixkosten genauest zu prüfen, ob der übrig bleibende Betrag ausreiche oder nicht. Im Beschwerdefall erfüllten auch die zu eng angesetzten Richtlinien nicht ihre Aufgabe, daher sei der

"Notlage" stattzugeben. Wiederum wird das EGMR Urteil aus dem Jahre 1996 referenziert. Neben einer Beschreibung der Verfahrenswege wird darauf verwiesen, dass nach Abzug der Fixkosten nur rund € 350,-- zum täglichen Leben für drei Personen verbleiben. Die Unterstützung von Caritas, Landesregierung und der "Tafel"

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sei notwendig, und dies solle nach den Richtlinien des AMS keine Notlage sein? Dann müssen diese Richtlinien gesetzwidrig sein.

Seitens des AMS Oberpullendorf langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2014 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 06.02.2015 ein Parteiengehör an das AMS Oberpullendorf zwecks Aufklärung bezüglich des verwendeten Valorisierungsfaktors.

Das AMS Oberpullendorf replizierte im Wesentlichen, dass es sich bei der, der Beschwerdeführerin zuerkannten, Leistungsart um Notstandshilfe handelt und die angesprochene Valorisierung nur für die zur Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogenen Jahresbeitragsgrundlagen gemäß § 21 Abs. 1 letzter Absatz AlVG heranzuziehen ist. Vereinfacht könne gesagt werden, dass eine Valorisierung nur bei der Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu beachten sei. Weiters wurde ausgeführt, dass eine Dynamisierung der Notstandshilfe seit 01.01.2001 nicht mehr gesetzlich vorgesehen sei. Davor war diese im § 36 Abs. 1 AlVG normiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Oberpullendorf.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl.

I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Seitens der Beschwerdeführerin wurde im Vorlageantrag die Nachvollziehbarkeit der Berechnung hinterfragt.

Aufgrund dessen wurde die Berechnungsmethode durch den erkennenden Richter hinsichtlich Valorisierung hinterfragt. Diesbezüglich gilt es auszuführen:

Mit BGBl. I Nr. 142/2000 wurde in § 36 Abs. 1 AlVG die Valorisierungsklausel vom Gesetzgeber per 01.01.2001 für Arbeitslosengeld und Notstandshilfe abgeschafft. Sie lautete: "Wurde die Notstandshilfe vor mehr als zwei Jahren zuerkannt, so ist sie mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden darauffolgenden Jahres mit Ausnahme der Jahre 1998 und 1999 mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die erste Vervielfachung ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 vorzunehmen. Die Bestimmung, wonach die Notstandshilfe mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden darf, sowie § 21 Abs. 5 finden auf diese Fälle keine Anwendung."

Der, der Berechnung des AMS Oberpullendorf zugrunde gelegte, Aufwertungsfaktor ergibt sich aus dem Übergangsrecht des § 81 Abs. 6 AlVG in Verbindung mit § 1 der Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen

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Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2000, BGBl. II Nr. 513/1999. § 81 Abs. 6 AlVG, der in der hier interessierenden Form mit Verweis auf den Aufwertungsfaktor mit BGBl. I Nr. 47/2001 kundgemacht wurde, trat am 09.05.2001 in Kraft.

Mit BGBl. I Nr. 103/2001, welches am 01.01.2002 in Kraft trat, wurden Aufwertungsfaktoren für Jahresbeitragsgrundlagen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier Jahre sind, für die Berechnung des Arbeitslosengelds in § 21 Abs. 1 AlVG wieder eingeführt. Der Gesetzestext lautete: "Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten." Bei der Notstandshilfe, also § 36 Abs. 1 AlVG, ergab sich keine Änderung.

Der VwGH fällte am 30.06.2009, Zl. 2007/08/0337, folgendes Erkenntnis zum Thema Valorisierung: "Soweit der Beschwerdeführer eine Valorisierung der Notstandshilfe unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20.

Oktober 2004, Zl. 2001/08/0071, begehrt, verkennt er, dass die die Grundlage jenes Erkenntnisses bildende, mit BGBl. Nr. 380/1978 ab 1. Juli 1978 eingefügte Valorisierungsbestimmung in § 36 Abs. 1 AlVG keine Anwendung auf den vorliegenden Fall findet, da der bezughabende vierte bis sechste Satz in § 36 Abs. 1 leg. cit.

("Wurde die Notstandshilfe vor mehr als zwei Jahren zuerkannt, so ist sie mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden darauf folgenden Jahres mit Ausnahme der Jahre 1998 und 1999 mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108 f ASVG) zu vervielfachen. Die erste Vervielfachung ist mit Wirkung vom 1.

Jänner 1979 vorzunehmen. Die Bestimmung, wonach die Notstandshilfe mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes festgesetzt werden darf, sowie § 21 Abs. 5 finden auf diese Fälle keine Anwendung".) durch die Änderung mit BGBl. I Nr. 101/2000 mittlerweile ersatzlos entfallen ist."

Mit BGBl. I Nr. 90/2009, welches am 01.09.2009 in Kraft trat, sollen laut Erläuterungen "als Beitrag zur sozialen Absicherung [...] länger zurück liegende Beitragsgrundlagen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes aufgewertet werden." Diese Änderung der Berechnung des Arbeitslosengeldes fand Eingang in § 21 Abs. 1 AlVG.

Der Gesetzestext lautet: "Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten." Wiederum ergab sich bei der Notstandshilfe, also § 36 Abs. 1 AlVG, keine Änderung.

Es ist daher für den erkennenden Richter offensichtlich, dass das zwei Absätze früher wiedergegebene Judikat des VwGH auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falls heranzuziehen ist. Wie nämlich aus den Vorabsätzen erkennbar ist, hat sich seit dem Erkenntnis des VwGH lediglich die Zahl von 4 auf 1 im Gesetzestext des § 21 Abs. 1 AlVG, also beim Ausmaß des Arbeitslosengeldes, geändert. Der restliche Satzbau und die Einordnung im Gesetzestext ist exakt gleich geblieben. Bei § 36 Abs. 1 AlVG gab es seit diesem Judikat keine, für die Valorisierung relevante, Änderung im Sinne einer Wiedereinführung.

Über die Frage der Valorisierung hinaus ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung der Notstandshilfe, womit dem Einwand einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides keine Berechtigung zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Erkenntnis hält sich an die unter "A) Abweisung der Beschwerde" angegebene VwGH Judikatur.

Es entstanden auch kein Bedenken dadurch, dass sich folgende Kommentierung im Kommentar Krapf/Keul (Hrsg),

Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (10. Lfg 2014) § 21

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AlVG, Rz 467 wiederfindet: "Früher waren die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als vier Jahre gewesen sind, mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Durch BGBl I 2009/90 wurde mit 1.9.2009 dieser Zeitraum von vier Jahren auf ein Jahr verkürzt (§ 21 Abs 1 letzter Satz AlVG). Zweck dieser Regelung ist es, den zwischenzeitig eingetretenen Geldwertverlust auszugleichen, um damit Armutsgefährdung abzuwehren. Die Aufwertung zurückliegender Bemessungsgrundlagen war gemäß § 21 Abs 1 AlVG idF vor dem BGBl I 2000/142 (Budgetbegleitgesetz 2001) bereits nach einem Jahr vorzunehmen. Die Erstreckung des Aufwertungszeitraumes auf vier Jahre wurde damals mit der (relativ) kurzen Verweildauer in der Arbeitslosenversicherung und mit deren Funktion als Übergangsleistung begründet, die anders als bei den Dauerleistungen der Pensionen nicht der Aufwertung und Dynamisierung bedürfen. Jedoch nicht zuletzt durch die Anhebung des Pensionsalters (Budgetbegleitgesetz 2003) und die vor allem für bestimmte Personengruppen zunehmend ansteigende Verweildauer in der Arbeitslosigkeit war die damals gewählte Begründung heute nicht mehr aufrechtzuerhalten.

Da gemäß den EB ausdrücklicher Zweck der Neuregelung die Vermeidung von Armutsgefährdung durch den Geldwertverlust ist, wird davon auszugehen sein, dass es der Absicht des Gesetzgebers entspricht, dass von dieser Aufwertungsbestimmung insb Leistungsbezieher mit langer Verweildauer profitieren sollen, die ja vom Geldwertverlust besonders stark betroffen sind. Somit wird die Aufwertung auch bei der Geltendmachung von Notstandshilfe (§ 33 Abs 4 AlVG) vorzunehmen sein, die sich aus einem bestimmter Prozentsatz des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes errechnet (§ 1 NH-VO). Beim "in Betracht kommenden"

Grundbetrag des Arbeitslosengeldes als Basis der Notstandshilfe handelt es sich nicht zwangsläufig um eine statische Größe, sondern wird dieser Grundbetrag vielmehr der Intention des Gesetzgebers entsprechend bei Geltendmachung der Notstandshilfe im Sinne einer fiktiven Ermittlung des Arbeitslosengeldes unter Bedachtnahme auf die Aufwertungsregelung des § 21 AlVG neu zu errechnen sein."

Die durch den Kommentar unterstellte Absicht des Gesetzgebers spiegelt sich im Wortlaut des Gesetzes nicht wider. Die durchschnittliche Verweildauer in der Arbeitslosigkeit wurde in den Erläuterungen zu BGBl. I Nr.

142/2000 mit 123 Tagen angegeben. Derzeit beträgt sie, laut Dokument des AMS zur Arbeitsmarktlage Dezember 2014 (http://www.ams.at/_docs/001_monatsbericht.pdf), 90 Tage. Auch dies spricht gegen den, im Kommentar vorgebrachten, Lösungsansatz bezüglich der Valorisierung und für die Argumentation des historischen Gesetzgebers in den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 142/2000.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2015:W228.2008832.1.00

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