• Keine Ergebnisse gefunden

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E IM NAMEN DER REPUBLIK!"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 30.04.2019

Geschäftszahl W209 2208119-1

Spruch

W209 2208119-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Erwin GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 14.06.2018 betreffend Berichtigung bzw. Widerruf der Notstandshilfe sowie Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe nach Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2018 und am 25.04.2019 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2018 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin nicht zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.726,60 verpflichtet ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 14.06.2018 berichtigte bzw. widerrief die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 29.07.2016 bis 04.09.2016, von 07.09.2016 bis 21.09.2016, von 27.09.2016 bis 11.11.2016, von 15.11.2016 bis 29.04.2017, von 03.05.2017 bis 30.08.201 7, von 02.09.2017 bis 29.10.2017 und von 03.11.2017 bis 17.01.2018 und verpflichtete sie zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9.284,92. Begründend führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen teilweise zu Unrecht Notstandshilfe bezogen habe, da sie entgegen der ihr obliegenden Meldepflicht das Einkommen ihres Lebensgefährten nicht gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie erst seit 01.02.2018 mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten in einer Lebensgemeinschaft lebe. Ihr Lebensgefährte sei bereits 2012 nach dem Tod seiner Eltern zu seiner Tante nach Wien gezogen. Die Beschwerdeführerin sei dann 2014 nach der Matura nach Wien gekommen. Die Eltern ihres Lebensgefährten und ihre Eltern seien befreundet gewesen und hätten es der Beschwerdeführerin ermöglicht, ab 25.09.2014 als Untermieterin in der Wohnung ihres Lebensgefährten und seiner Tante zu wohnen. Dort hätten sie gemeinsam mit den Kindern der Tante in einer Wohngemeinschaft gelebt. Ihr Lebensgefährte und sie hätten sich erst im Jänner 2018 entschieden, eine gemeinsame Wohnung zu suchen. In einer Lebensgemeinschaft leben würden sie erst seit Februar 2018.

(2)

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2018 wurde der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 29.07.2016 bis 31.07.2016 von € 26,14 auf € 24,05, von 01.09.2016 bis 04.09.2016, von 07.09.2016 bis 21.09.2016 und von 27.09.2016 bis 30.09.2016 von € 26,14 auf € 5,92, von 01.10.2016 bis 31.10.2016 von € 26,14 auf €

6,21, von 01.11.2016 bis 11.11.2016 und von 15.11.2016 bis 31.12.2016 von € 26,14 auf € 6,11, von 01.01.2017 bis 29.04.2017 und von 03.05.2017 bis 09.8.2017 von € 26,14 auf € 6,22, von 10.08.2017 bis 30.08.2017, von 02.09.2017 bis 29.10.2017 und von 03.11.2017 bis 31.12.2017 von € 26,14 auf € 5,89 und von 01.01.2018 bis 17.01.2018 von € 26,14 auf € 6,22 berichtigt und die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, dem AMS die in den angeführten Zeiträumen zu Unrecht empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 9.726,60 zu ersetzten.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von 19.03.2015 bis 29.11.2015 bei der Firma " XXXX " XXXX Gesellschaft m.b.H. beschäftigt gewesen sei. Ab 04.12.2015 habe sie Arbeitslosengeld und ab 29.07.2016 Notstandshilfe bezogen. Der Beschäftigung von 256 Tagen stehe ein Leistungsbezug von 765 Tagen gegenüber. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte seien ab 25.09.2014 in XXXX , XXXX , und seit 01.02.2018 an der gemeinsamen Adresse in XXXX , XXXX , polizeilich gemeldet.

Auch davor hätten sie in XXXX XXXX , XXXX , an einer gemeinsamen Adresse gewohnt, wo die Beschwerdeführerin jedoch nicht polizeilich gemeldet gewesen sei. Dass zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft bestanden habe, ergebe sich aus den Angaben der vom AMS einvernommen Tante des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, wonach die beiden gemeinsam nach Wien gekommen seien, und aus dem Umstand, dass sie zweimal gemeinsam in Wien übersiedelt seien. Die Beschwerdeführerin habe sowohl im Antrag auf Notstandshilfe vom 29.07.2016 als auch im Antrag vom 10.08.2017 angegeben, dass sie ledig und alleinstehend sei. Die Frage 14 des Antragsformulars, ob erhöhte Aufwendungen vorlägen, habe sie in beiden Anträgen mit "Nein" beantwortet. Das AMS habe erst im Zuge der Übersiedlung an die neue Adresse im Februar 2018 davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft lebe. In den oben angeführten Zeiträumen sei somit das Einkommen des Lebensgefährten auf die der Beschwerdeführerin gebührende Notstandhilfe anzurechnen und die zuerkannte Notstandshilfe entsprechend zu berichtigen gewesen. Da die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt habe, sei sie auch zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe verpflichtet.

4. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages, in dem die Beschwerdeführerin u.a. einräumte, dass die Lebensgemeinschaft seit November 2017 bestand, legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.02.2016 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Am 25.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin des AMS teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sowie dessen Tante als Zeugen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin bezog in folgenden Zeiträumen Notstandhilfe:

von 29.07.2016 bis 31.07.2016 im Ausmaß von € 26,14 täglich, von 01.09.2016 bis 04.09.2016, von 07.09.2016 bis 21.09.2016 und von 27.09.2016 bis 30.09.2016 im Ausmaß von € 26,14 täglich, von 01.10.2016 bis 31.10.2016 im Ausmaß von € 26,14 täglich, von 01.11.2016 bis 11.11.2016 und von 15.11.2016 bis 31.12.2016 im Ausmaß von € 26,14 täglich, von 01.01.2017 bis 29.04.2017 und von 03.05.2017 bis 09.8.2017 im Ausmaß von € 26,14 täglich, von 10.08.2017 bis 30.08.2017, von 02.09.2017 bis 29.10.2017 und von 03.11.2017 bis 31.12.2017 im Ausmaß von € 26,14 täglich und von 01.01.2018 bis 17.01.2018 im Ausmaß von € 26,14 täglich.

In den oben angeführten Zeiträumen lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten XXXX (die Lebensgemeinschaft bestand schon damals) sowie dessen Tante und Cousine in einer (zur Gänze) gemeinsam genutzten Wohnung, wobei alle (vier) Mitbewohner zu gleichen Teilen für die Wohnkosten (Miete, Betriebskosten, Gas, Strom etc.) aufkamen. Die Wohnung bestand aus zwei Zimmern, wobei zunächst die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den anderen Frauen in einem Zimmer und ihr Lebensgefährte im anderen Zimmer schliefen. Nach der Geburt des Kindes der Cousine ihres Lebensgefährten schliefen die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte sowie dessen Tante zusammen in einem Zimmer. Eingekauft und gekocht wurde gemeinsam, wobei die Einkäufe abwechselnd von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten und den anderen Mitbewohnern besorgt wurden.

(3)

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von 01.06.2016 bis 30.06.2016 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich €

23,53, von 01.07.2016 bis 14.07.2016 und von 30.07.2016 bis 31.07.2016 im Ausmaß von täglich € 23,53 täglich und am 15.07.2016 Krankengeld in der Höhe von € 23,53. Von 01.08.2016 bis 07.02.2018 war er bei der Firma XXXX XXXX beschäftigt. Sein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen im Zeitraum von 01.08.2016 bis 31.10.2016 betrug € 1.263,82. Von 01.05.2017 bis 31.07.2017 erzielte er ein gleichbleibendes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.274,21.

Freigrenzen erhöhende Umstände liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Antragstellung am 29.07.2016 zunächst an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Auf Nachfrage ihrer AMS-Beraterin, wo ihr Lebensgefährte, den die Beschwerdeführerin als Freund bezeichnete, und sie schlafen würde, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie getrennt schlafen würden, worauf der zunächst angekreuzte Punkt "Lebensgemeinschaft" im Antragsformular durchgestrichen und stattdessen der Punkt "ledig" angekreuzt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen und im oben angeführten Ausmaß sowie das vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in den oben angeführten Zeiträumen erzielte (durchschnittliche) Nettoeinkommen stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

Freigrenzen erhöhende Umstände wurden nicht dargelegt. Die Beschwerdeführerin brachte zwar im Anhang zum Vorlageantrag u.a. vor, dass ihr Lebensgefährte einen Kredit in monatlichen Raten von €

157,00 zurückzahle. Ein Nachweis, dass das Darlehen zum Zweck der Hausstandsgründung bzw.

Wohnraumbeschaffung (zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang) aufgenommen wurde und daher Freigrenzen erhöhend geltend gemacht werden könnte, wurde aber nicht erbracht.

Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten sowie zur Mitfinanzierung der Wohnungs- und Ernährungskosten durch den Lebensgefährten gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und des als Zeugen befragten Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren sowie mit den Angaben der ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragten Tante des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin decken.

Den Angaben der Beschwerdeführerin, dass erst ab November 2017 eine Lebensgemeinschaft mit XXXX bestand, konnte nicht gefolgt werden. So gab die Beschwerdeführerin bereits im August und September 2016 unabhängig voneinander in zwei Förderanträgen für Weiterbildungsmaßnahmen gegenüber dem AMS an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor der gemeinsamen Wohnungsnahme im Februar 2018 bereits einmal mit XXXX zusammen innerhalb von Wien umgezogen ist (von der XXXX straße in die XXXX gasse), legt den Schluss nahe, dass es sich bei der Beziehung der beiden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht nur um eine reine Wohngemeinschaft gehandelt hat. Schließlich räumte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ein, dass ein Foto im Internet, das die Beschwerdeführerin und XXXX als Paar darstellt, bereits vor ihrem Umzug nach Wien entstanden ist.

Dass die Beschwerdeführerin im Antragsformular (in der Rubrik "Personenstand") zunächst

"Lebensgemeinschaft" angekreuzt hatte und dies in der Folge nach der Klarstellung, dass sie und ihr Lebensgefährte, den sie als Freund bezeichnete, in getrennten Zimmern schlafen würden, im Beisein ihrer AMS- Beraterin auf "ledig" ausgebessert wurde, ergeht aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die mit den Eintragungen im Antragsformular übereinstimmen. Eine andere nachvollziehbare Erklärung, warum der Punkt "Lebensgemeinschaft" im Antragsformular durchgestrichen und stattdessen "ledig" angekreuzt wurde, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund des Umstands, dass sie auch im August und September 2016 unabhängig voneinander in zwei weiteren Antragsformularen von sich aus vor dem AMS das Bestehen einer Lebensgemeinschaft einbekannte, als schlüssig und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

(4)

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Bestimmung zur Anwendung:

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Gemäß § 25 Abs. 1 ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Den Feststellungen zufolge bestand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. So nutzen die beiden gemeinsam mit anderen Mitbewohnern zur Gänze eine Zweizimmerwohnung, wobei sich die Mitbewohner zu gleichen Teilen an den Wohnungskosten beteiligten. Eingekauft und gekocht wurde gemeinsam, wobei die Einkäufe abwechselnd von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten und den anderen Mitbewohnern besorgt wurden.

(5)

Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar (vgl. VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038, ARD 5485/6/2004).

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der im AlVG angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zugrunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil beiträgt (etwa durch Mitfinanzierung der auf den Arbeitslosen entfallenden Miete oder der Ernährung).

Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt (im Falle einer zur Gänze gemeinsam genutzten Wohnung) für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete (ARD 5709/7/2006). Insofern war das AMS daher auch berechtigt, das Einkommen des Lebensgefährten bei der Bemessung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und die Notstandshilfe entsprechend (rückwirkend) zu berichtigen.

Da die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die Berechnung der unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Lebensgefährten ermittelten Notstandhilfe erhoben hat und auch keine Anhaltspunkte evident sind, dass die Berechnung unrichtig ist, wird diesbezüglich auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen, in der die Rechenschritte im Einzelnen dargelegt sind.

Was die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen anlangt, wäre dies im vorliegenden Fall gemäß

§ 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zulässig, wenn die Beschwerdeführerin den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Vorliegend stützte das AMS die Rückforderung auf die unterlassene Bekanntgabe der Lebensgemeinschaft, somit auf den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz 2. Fall AlVG (Verschweigung maßgeblicher Tatsachen).

Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611;

16.02.2011, 2007/08/0150).

Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Beantragung der Notstandshilfe am 29.07.2016 im Antragsformular zunächst an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben, indem sie in Rubrik "Personenstand" am Antragsformular das Kästchen "Lebensgemeinschaft" ankreuzte. Auf Nachfrage ihrer AMS-Beraterin, wo ihr Lebensgefährte, den die Beschwerdeführerin als Freund bezeichnete, und sie schlafen würden, gab sie wahrheitsgemäß an, dass sie getrennt schlafen würden. Dass die ursprünglich richtige Angabe der Beschwerdeführerin daraufhin im Einvernehmen mit ihrer AMS-Beraterin geändert und der zunächst angekreuzte Punkt "Lebensgemeinschaft" im Antragsformular durchgestrichen und stattdessen der Punkt "ledig" angekreuzt wurde, kann der rechtsunkundigen und der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtigen Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Anzumerken ist auch, dass die Beschwerdeführerin bis dato ledig - also unverheiratet - ist und daher auch diese Angabe ebenso wie die Bezeichnung ihres Lebensgefährten als Freund nicht als unwahr zu beurteilen ist, zumal es (vor allem unter jungen Menschen) absolut üblich ist, den aktuellen Partner als Freund zu bezeichnen. Auch dass sich die Beschwerdeführerin in weiterer Folge aufgrund der geänderten Situation durch die Geburt des Kindes der Cousine ihres Lebensgefährten (Nächtigung gemeinsam mit der Tante und ihrem Lebensgefährten im anderen Zimmer) nicht veranlasst sah, eine Lebensgemeinschaft zu melden bzw. anzugeben, stellt kein schuldhaftes Verhalten dar, da sich dadurch an der Wohnsituation, die doch deutlich von einer solchen in einer typischen Lebens-(Wohn-)Gemeinschaft abweicht, nichts Grundlegendes geändert hat.

Dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen auch nicht erkennen konnte, dass ihr die Notstandshilfe nicht in diesem Ausmaß gebührt, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

(6)

Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass zwar die Berichtigung der Notstandshilfe im o.a. Ausmaß zu Recht erfolgte, das AMS jedoch mangels eines der Beschwerdeführerin zu Last zulegenden schuldhaften Verhaltens nicht berechtigt war, die zu Unrecht in Empfang genommene Notstandshilfe zurückzufordern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2208119.1.00

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen

Mit Schreiben vom 13.06.2018 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45

Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), und legte ein Konvolut

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der

a) bei ungeklärter Identität oder Nationalität. b) wenn ein Ausweisungsverfahren gegen den Antragsteller läuft und aufgrund objektiver Kriterien nachgewiesen werden kann,

Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt ist, dass im

Seine Arbeitserbringung hatte sich dennoch im Kern an den betrieblichen Erfordernissen seiner Arbeitgeberin zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher