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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 16.08.2018

Geschäftszahl L515 2203240-1

Spruch

L515 2203240-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 9 Abs.

1, § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG, 52 Abs. 2 Z 4 FPG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird XXXX, geboren am XXXX, StA der Republik Georgien eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und war bisher als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich rechtmäßig aufhältig.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

"

- Sie haben am 01.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt gestellt, wobei Sie angaben, dass Sie den Namen

XXXX und XXXX führen, am XXXX geboren zu sein und Staatsangehöriger von Georgien sind.

- Als Ausreise- bzw. Fluchtgrund haben Sie sich ausschließlich auf Ihre Erkrankung berufen. Mit Bescheid AZ: XXXX vom 26.01.2005 des Bundesasylamtes wurde Ihr Asylantrag gemäß § 7 AsylG

(2)

1997 abgewiesen, eine Zurückweisung bzw. Abschiebung Ihrer Person nach Georgien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als nicht zulässig befunden. Ihnen wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG bis zum 10.01.2006 erteilt.

- Mit Bescheid AZ: XXXX vom 02.01.2006 des Bundesasylamtes wurde Ihrem Antrag auf Verlängerung Ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgegeben und Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs 2 AsylG bis zum 10.01.2007 erteilt.

- Mit Bescheid AZ: XXXX vom 14.12.2006 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2008 erteilt.

- Mit Bescheid AZ: XXXX vom 02.01.2008 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2009 erteilt.

- Mit Bescheid AZ: XXXX vom 19.12.2008 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2010 erteilt.

- Mit Bescheid AZ: XXXX vom 10.02.2010 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2011 erteilt.

- Mit Bescheid AZ: XXXX vom 09.12.2010 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2012 erteilt.

- Mit Bescheid AZ: XXXX vom 13.12.2011 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2013 erteilt.

- Mit Bescheid AZ: XXXX vom 14.12.2012 des Bundesasylamtes wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2014 erteilt.

- Mit Bescheid AZ: XXXX vom 12.05.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2016 erteilt.

- Mit Bescheid vom XXXX des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 10.01.2018 erteilt.

- Am 11.12.2017 stellten Sie einen Antrag auf Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes gem. § 8 Abs. 4 AsylG.

- Am 09.01.2018 wurden Sie im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Bei dieser Einvernahme machten Sie im Wesentlichen nachfolgende Angaben:

...

LA: Welche Familienangehörigen halten sich im Bundesgebiet auf?

VP: Meine Ehefrau und unsere Tochter.

LA: Seit wann sind Sie mit Ihrer Ehefrau verheiratet? Wo fand die Hochzeit statt und wer war aller anwesend bei Ihrer Hochzeit?

VP: 2015 in der Stadt XXXX, standesamtlich und kirchlich, Freunde von uns beiden waren anwesend.

Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eheschließung mit meiner Ehefrau in Österreich normalerweise anerkannt sei, aber die Familienzusammenführung ist nicht zustande gekommen trotz allem.

LA: Leben Sie mit Ihren Familienangehörigen in einen gemeinsamen Haushalt?

VP: Ja, nachgefragt gebe ich an, dass ich seit 2 Jahren hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit meinen Familienangehörigen lebe.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. Sind Sie gesund?

(3)

VP: Ich habe Tuberkulose wovon ich bleibende Schäden habe und zwar chronisches Asthma Bronchiale und Hepatitis C und chronische Gastritis. Nachgefragt gebe ich an, dass ich an keiner offenen TBC mehr leide, aber meine Lungenfunktion beträgt nur mehr 50%.

LA: An diesen eben aufgezählten Erkrankungen laborieren Sie derzeit?

VP: Es gibt Kontrolltermine und ich befinde mich unter Aufsicht der Ärzte.

LA: Sind Sie lebensbedrohlich erkrankt?

VP: Ich bin nicht geheilt, die Probleme bestehen weiter. Sobald man ein bisschen nachlässig wird, könnte es lebensgefährlich werden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich glaube derzeit nicht lebensbedrohlich erkrankt zu sein. Ich habe Atemnot und einen Inhalator.

LA: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente regelmäßig bzw. befinden Sie sich in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung?

VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die medikamentöse Therapie mit Aprednislon TBL 25 Mg und Foster Druckg. Inhal 100/6MCG bis zum nächsten Kontrolltermin am 05. März habe. Ich nehme zweimal am Tag den Inhalator und das Medikament zu mir. Das Medikament Omeprazol einmal am Tag in der Früh und das Medikament Antiflat nach Bedarf.

LA: Welche Medikamente nehmen Sie aktuell ein? Die konkrete Bezeichnung der Medikamente bitte!

VP: Ich nehme gegen meine Magen Probleme und nehme Omeprazol und Antiflat ein.

Anmerkung: Partei legt ein Rezept vor. Es wird eine Kopie angefertigt und dem Akt beigelegt. Vorgelegtes Rezept:

Aprednislon TBL 25 Mg und Foster Druckg. Inhal 100/6MCG

LA: In welcher Behandlung befinden Sie sich aktuell? Seit welchen Zeitraum werden Sie dort behandelt, wo findet diese statt, wer ist Ihr zuständiger Arzt? Wann ist Ihre Behandlung abgeschlossen?

VP: Stationär werde ich nicht behandelt, aber ich befinde mich unter Aufsicht der Ärzte.

Können Sie aktuelle ärztliche Befunde vorlegen?

VP: Ja

Anmerkung:

Partei legt diverse Unterlagen vor. Es werden Kopien angefertigt und dem Akt beigelegt. Vorgelegte Unterlagen:

* Ein Lungenfunktion Kumulativbefund sowie eine ärztliches Gutachten vom Otto Wagner Spital erstellt am 03.01.2018

* Ein Lungenfachärztlicher Befund vom 08.01.2018 von Dr. Horst Hinterberger FA für Lungenheilkunde

LA: Zusammenfassend laborieren Sie aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, werden auch nicht stationär medizinisch behandelt bzw. befinden sich in keiner medizinischen Therapie. Stimmt das so?

VP: Das ist mir auch bewusst, aber ich muss immer zu Kontrollterminen.

LA: Sind Sie damit einverstanden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmung zur Einholung etwaig aufliegender ärztlicher Befunde Ihre Person betreffend sowie sonstige Anfragen zu erteilen?

(4)

VP: Ja, ich erteile hiermit meine ausdrückliche Zustimmung zur Einholung von aufliegenden ärztlichen Befunden sowie sonstiger Anfragen bezüglich meiner Person.

LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich?

VP: Ich bekomme Unterstützung vom AMS. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch schon in Österreich gearbeitet habe.

LA: Welche Berufe genau haben Sie in Österreich bisher ausgeübt?

VP: Zuletzt habe ich als Lagerarbeiter gearbeitet. Ich bin in einem Programm untergekommen, in der Behindertenbeschäftigung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bisher in Österreich wie folgt gearbeitet habe:

2010 bis 2011 bei der XXXX als Lagerarbeiter

2011 wieder bei der XXXX, als Minibusfahrer, nur ein Monat lang, aufgehört wegen Atemnot

Anmerkung: Partei legt Lebenslauf und eine Bestätigung eines Arbeitstrainings der XXXX Wien vor. Es werden Kopien angefertigt und dem Akt beigelegt.

Es fehlt jedoch meine letzte Arbeit, ich habe zwischen April und Mai 2017 bei der Leihfirma XXXX als Produktionsmitarbeiter gearbeitet.

LA: Haben Sie einen Führerschein?

VP: Ja habe ich, für die Fahrzeugklassen B, C und den Staplerschein.

LA: Besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau?

VP: Meine Frau bekommt die finanzielle Unterstützung von der Caritas.

LA: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? Können Sie bereits Deutsch?

VP: Ja, ich habe Deutschkurse besucht, B1 und Berufsorientierungkurse.

LA: Können Sie diesbezüglich irgendwelche Beweismittel vorlegen?

VP: Ja

Anmerkung:

Partei legt diverse Unterlagen vor. Es werden Kopien angefertigt und dem Akt beigelegt. Vorgelegte Unterlagen:

* Teilnahmebestätigung für Deutschkurs Einzelcoaching vom 15.03.1011von der XXXX

* Arbeitsbestätigung der XXXX vom 13.08.2010

* Kostenvoranschlag vom 25.09.2014 bezüglich Weiterbildung C95

* ECDL Standard Skills Card

* ECDL Standard kompakt Kursbesuchsbestätigung vom 19.03.2014

* Modulplan Deutschkurs Wien 2012, ausgestellt am 06.06.2012

* Zertifikat vom XXXX vom 18.12.2007

(5)

* Zertifikat des XXXX, Deutsch Intensivkurs, ausgestellt am 28.04.2009

* Teilnahmezertifikat des XXXX, Deutsch Intensivkurs, ausgestellt am 29.05.2009

* Kostenvoranschlag für einen Deutsch Intensivkurs des XXXX vom 28.02.2007

* XXXX Zertifikat Deutsch für Anfänger und Fortgeschrittene vom 17.07.2008

* ZIB Training, Modul Deutsch 2 - Deutsch für leicht Fortgeschrittene vom 23.11.2012

* Österreichisches Sprachdiplom A2 von der XXXX, ausgestellt am 21.12.2009

* Teilnahmebestätigung des XXXX, Deutsch als Zweitsprache vom 04.12.2009

* Diplom B1 Zertifikat Deutsch der XXXX vom 03.01.2013

* Zertifikat der XXXX, Deutsch für Anfänger und Fortgeschrittene vom 27.03.2008

* Anmeldung Deutsch Intensivkurs XXXX vom 12.09.2007

* Teilnahemsbetätigung AMS Deutsch und Berufsorientierung vom 18.12.2015

* Bescheinigung Erst Hilfe Grundkurs des Wiener XXXX vom 1909.2014

* XXXX, Bescheinigung über eine Weiterbildung vom 31.10.2014

LA: Sind Sie Mitglied von einem Verein oder einer Organisation in Österreich?

VP: Nein

LA: Haben Sie Freunde, Bekannte oder sonstige Verwandte in Österreich?

VP: Ich habe Bekannte aus der Kirchengemeinde und Freunde.

LA: Erzählen Sie bitte, wie ihr gewöhnlicher Alltag in Österreich aussieht.

VP: Es ist unterschiedlich, wenn ich arbeite, dann geh ich regelmäßig zur Arbeit. Wenn ich nicht arbeite, dann gehe ich zu irgendwelchen Kursen, das Programm heißt Jobsuche. Ich verschicke ständig die Bewerbungen und wenn ich zu Hause bin, helfe ich meiner Frau mit dem Haushalt und kümmere mich um mein Kind. Dazwischen gibt es natürlich Kontrolltermine bei der Ärzten. Nachgefragt gebe ich an, dass Ich arbeitswillig bin, ich kann aber nicht jeden Job annehmen aus gesundheitlichen Gründen. Mir wurde ein Job als Minibusfahrer angeboten, zwei Tage habe ich zur Probe gemacht, als man bemerkte, dass ich den Inhalator benutze, bekam ich den Job nicht, der auf 6 Monate befristet gewesen wäre. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in meiner Freizeit auch Spazieren gehe, der Arzt hat mir keine weiteren sportlichen Aktivitäten erlaubt. Ich helfe meiner Frau und erziehe unser Kind.

LA: Welche Schulbildung bzw. Berufsausbildung haben Sie?

VP: 10 Jahre allgemeine Bildende Schule mit Matura, dann 4 Jahre lang ein technisches College für die Metallurgie.

LA: Welche weiteren Sprachen neben Georgisch beherrschen Sie?

VP: Sehr gut Russisch

LA: Was haben Sie beruflich in Georgien gemacht?

(6)

VP: 2 Jahre lang als Metalltechniker bei einem bekannten Metallwerk in XXXX, dann wurde der Betrieb eingestellt und ich wurde gekündigt. Bei diversen Betrieben im selben Bereich bis ich krank geworden bin.

LA: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt durch Ihre beruflichen Tätigkeiten zu finanzieren?

VP: Vor der Perestroika ging es, danach stagnierte die Wirtschaft total.

LA: Wo waren Sie zuletzt in Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? Geben Sie bitte die konkrete Wohnadresse, Straße, Platz, Hausnummer etc. an.

VP: In der Stadt XXXX

LA: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt!

Falls nötig - (AW schreibt die Personendaten auf ein Blatt Papier - wird als Anlage zum Akt genommen)

VP: Mutter: XXXX

Bruder 1: XXXX

Bruder 2: XXXXt

Vater im Jahr 2007 verstorben

LA: Wohnen Ihre Angehörigen immer noch in Ihrem Heimatland? Wenn ja, wo genau?

VP: Meine Mutter und mein jüngerer Bruder wohnen in XXXX und mein älterer Bruder in XXXX.

LA: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen in der Heimat?

VP: Wir haben ein gutes Verhältnis.

LA: Wovon leben Ihre Familienangehörigen im Heimatland?

VP: Meine beiden Brüder arbeiten und meine Mutter bekommt Rente.

LA: Verfügen Sie im Heimatland über Grundbesitz, wie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück? (Ist Ihr Besitz in Eigentum, vermietet oder Verpachtet etc.)

VP: Die Mutter hat Ihr eigenes Dorfhaus und auch mein jüngerer Bruder hat ein eigenes Haus. Mein älterer Bruder der hat eine Eigentumswohnung.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland zu Ihren Angehörigen? Wenn ja, mit wem, wie oft, über welches Kommunikationsmittel (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

VP: Mit der Mutter habe ich über das Telefon regelmäßig Kontakt, das letzte Mal war vor einer Woche. Mit meinen beiden Brüdern habe ich über Skype Kontakt, mindestens alle 1 bis 2 Wochen.

LA: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?

VP: Seit Anfang 2004

LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Georgien?

VP: Vor eineinhalb Jahren

FLUCHTGRUND

(7)

LA: Sie haben sich anlässlich Ihrer Asylantragstellung im April 2004 sowie Ihrer folgenden Anträge auf Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes bei Ihren Einvernahmen durch das BFA bei eigener Darstellung Ihrer Fluchtgründe selbstredend auf Ihren Gesundheitszustand bzw. Ihre Erkrankungen berufen. Der Status Ihres derzeitigen Subsidiären Schutzes ist bis zum 10.01.2018 gültig und Sie haben diesbezüglich am 11.12.2017 einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes eingebracht. Stimmt das so? Halten Sie Ihre Angaben aufrecht?

VP: Ja es stimmt so.

LA: Ist das Alles was Sie über Ihre höchstpersönlichen Flucht/Ausreisegründe, welche sie immerhin zum Verlassen Ihres Heimatlandes und Ihrer Familienangehörigen sowie Aufgabe Ihrer Existenz sagen können/wollen?

VP: Ja es bleibt dabei.

LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Ja, ich habe keine weiteren Fluchtgründe.

LA: Zusammengefasst kann die Behörde also davon ausgehen, dass Sie keiner aufrechten Bedrohung bzw.

Verfolgung durch heimatliche Behörden/ staatliche Stellen bzw. private Dritte in Georgien aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung oder Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt waren und sind bzw. Sie eine solche im Falle Ihrer Rückkehr zu befürchten haben?

VP: Ja, ich habe in diesem Sinne keine Gefahr zu befürchten.

LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien?

VP: Bei der Rückkehr besteht die Gefahr, dass meine Gesundheit wieder gefährdet ist, es ist damit zu rechnen, dass meine Krankheit wieder zurück kommt und meine Leistung der Lunge nur mehr 50% beträgt. In Georgien habe ich keine Chance, weil es bei mir eine sehr schlechte Krankenversicherung gibt und man es auch abschaffen will. Zu Hause bekomme ich keine Behinderungspension, weil es keine offene Form von TBC mehr ist. Bei meinen halbfunktionierenden Lungen habe ich keine finanziellen Mittel für die Therapie weil ich mit dieser Behinderung keinen Job in Georgien bekommen würde.

LA: Haben Sie einen Reisepass?

VP: Ja, aber er ist nicht mehr verwendbar. Ich muss einen neuen beantragen. Nachgefragt gebe ich an, dass das georgische Konsulat den Reisepass ausgestellt hat.

Anmerkung: Partei wird Kopie Ihres gültigen georgischen Reisepasses vorgelegt.

Vorhalt:

Sie geben zu Protokoll, dass Ihr georgischer Reisepass abgelaufen ist. Wie festgestellt worden ist, ist dem nicht so, wieso haben Sie diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt?

VP: Es gibt ein neues Modell von den Pässen mit Chip Code. Ich kann meinen Reisepass nicht benutzen.

Vorhalt:

Laut ungarischen Behörden werden Sie des Asylmissbrauches bezichtigt. Unserer Behörde wurde diesbezüglich informiert, dass Sie in Ungarn aufgegriffen wurden als Sie vom Kutaisi International Airport kommend, sowohl einen österreichischen Fremdenpass XXXX als auch einen gültigen georgischen Reisepass Nr. XXXX bei sich hatten, der zusätzlich mehrere Einreise- und Ausreisstempeln von Georgien beinhaltete. Nehmen Sie dazu Stellung!

VP: Mein Reisepass hat bis voriges Jahr funktioniert, jetzt nicht mehr, weil es ein neues Gesetz gibt und neue Pässe eingeführt wurden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ohne Probleme mir einen neuen Reisepass über das georgische Konsulat beantragen und ausstellen kann.

(8)

Anmerkung: Die Partei gibt an, sich einen neuen georgischen Reisepass beim Konsulat ausstellen zu lassen und diesen der Behörde unverzüglich vorzulegen.

LA: Falls Sie einen Reisepass Ihrer Heimat innehaben, steht Ihnen kein zusätzlicher österreichischer Fremdenpass zu? Wieso haben Sie sich widerrechtlich einen Fremdenpass ausstellen lassen?

VP: Das habe ich nicht gewusst, dass man das nicht darf.

LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, was Ihnen für wichtig erscheint und Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie dazu genug Zeit zur Verfügung?

VP: Ja ich wollte zum Aufenthaltstitel wechseln, habe dies aber nicht geschafft, weil ich keinen stabilen Arbeitsplatz vorweisen konnte.

LA: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?

VP: Ja

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen.

Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls von der Dolmetscherin vorgelesen!

(Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt)

Möchten Sie das?

VP: Nein, das benötige ich nicht. Ich kenn das Ganze in- und auswendig.

..."

I.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I) und gem. § 9 Abs. 4 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Georgien gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.2. Die belangte Behörde führte Folgendes aus:

"...

Ihre Identität steht fest.

Sie heißen XXXX und sind am XXXX in der Stadt XXXX, in Georgien geboren. Sie sind georgischer Staatsangehöriger, christlich orthodoxen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Georgier.

Laut eigenen Angaben sind Sie im März 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet steht nicht fest. Sie haben am 01.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sind somit spätestens an diesem Tag in Österreich eingereist.

Sie sind seither nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen.

Sie sind mehrmalig in Ihre Heimat gereist. Es wird diesbezüglich auf die Einreise- und Ausreisestempeln in Ihrem Reisepass verwiesen! So haben Sie am XXXX beispielsweise Ihre jetzige Ehefrau in der Stadt XXXX standesamtlich geheiratet.

(9)

Sie sind derzeit soweit gesund, als dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit laborieren. Ihre Tuberkulose Erkrankung wurde erfolgreich behandelt, ebenso bereits im Jahr 2009 Ihre Erkrankung an chronischer Hepatitis C.

Aufgrund Ihrer vorherigen Tuberkulose Erkrankung ist Ihre Lunge in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie leiden aktuell an wiederkehrender Atemnot, welche sich bei belastenden Tätigkeiten und Anstrengungen äußert.

Sie nehmen das Medikament Aprednislon sowie den Foster Druckg. Inhalator 100/6 MCG zweimal täglich zu sich. Außerdem nehmen Sie gegen Ihre Magenprobleme/ chronische Gastritis die Medikamente Omeprazol einmal täglich und Antiflat nach Bedarf ein. Sie befinden sich nicht in ärztlicher Behandlung bzw. Therapie, sondern lediglich unter ärztlicher Kontrolle. Den nächsten ärztlichen Kontrolltermin haben Sie mit 05.03.2018 angeführt.

Sie haben zehn Jahre lang die allgemein bildende Schule in Georgien besucht und mit Matura abgeschlossen.

Außerdem haben Sie vier Jahre ein technisches College für Metallurgie in Georgien besucht und mit Diplom abgeschlossen.

Sie beherrschen Ihre Muttersprache in Wort und Schrift. Des Weiteren verfügen Sie über sehr gute Russisch Kenntnisse und haben Deutschkenntnisse auf B1 Niveau vorzuweisen.

Sie verfügen über Arbeitserfahrung sowohl in Georgien als Metalltechniker als auch in Österreich durch diverse Gelegenheitsjobs. Sie verfügen über die Lenkberechtigungen für die Fahrzeugklassen B und C sowie den Staplerschein.

Sie sind bisher in Österreich diversen Gelegenheitsjobs nachgegangen und haben Ihr Leben in Österreich zum Großteil durch die finanziellen Zuwendungen des Staates (Grundversorgung, Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) finanziert.

Derzeit sind Sie seit Mai 2018 als Taxilenker beruflich tätig. Ihr Dienstgeber ist das Arbeitsmarktservice (AMS).

Sie sind kein Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.

Sie sind bis dato durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen.

Sie wurden am 24.11.2006 erkennungsdienstlich behandelt, eine Eintragung bezüglich Diebstahls durch Einbruch od. m. Waffen scheint in Ihrem Strafregisterauszug auf.

Bis dato verfügen Sie über kein anderes Aufenthaltsrecht als Ihren derzeitigen subsidiären Schutzstatus in Österreich. Ein Aufenthaltstitel wurde Ihnen aufgrund des fehlenden Nachweises eines stabilen Arbeitsplatzes verwehrt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Georgien einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten.

...

Sie waren zum Zeitpunkt der ersten Bescheiderlassung an Tuberkulose und Hepatitis C erkrankt. Mittlerweile sind Sie so weit genesen, als dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung mehr laborieren und Ihre Tuberkulose und Hepatitis C erfolgreich behandelt wurden. Aktuell leiden Sie an wiederkehrender Atemnot bei anstrengender körperlicher Betätigung und Magenschmerzen. Die Atemnot ist auf Ihre vormalige Tuberkulose Erkrankung zurückzuführen. Sie nehmen gegen Ihre Magenschmerzen das Medikament Omeprazol einmal täglich sowie nach Bedarf das Medikament Antiflat ein. Des Weiteren nehmen Sie gegen Ihre Atemnot zweimal täglich das Medikament Aprednislon und den Foster Druckg. Inhalator 100/6 MCG. Sie befinden sich in keiner ärztlichen Behandlung, nehmen lediglich ärztliche Kontrolltermine war. Der nächste Termin diesbezüglich war am 05.03.2018. Es liegt zudem ein ärztliches Schreiben vom 16.03.2018 vor.

Für das Bundesamt steht fest, dass sich die Umstände bezüglich Ihres Gesundheitszustandes maßgeblich geändert haben. Ihre multiresistente Tuberkulose wurde geheilt. Sie laborieren zurzeit an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und stehen in keiner regelmäßigen ärztlichen Behandlung. Sie nehmen lediglich ärztliche Kontrolltermine wahr.

(10)

Aufgrund Ihrer vorherigen Tuberkuloseerkrankung haben Sie nachweislich gesundheitliche Folgeschäden, nämlich

- Hochtonschwerhörigkeit und Tinnitus als Therapie-Nebenwirkung

- Eine gemischt restriktive/obstruktive Ventilationsstörung als Folge der massiven Schäden in der Lunge

- Folgeschäden der Leber (Hepatopathie) durch die Tuberkulose Therapie und die chronische Hepatitis

davon getragen.

Bezüglich Ihrer Magenprobleme nehmen Sie die Medikamente Omeprazol einmal pro Tag ein und Antiflat je nach Bedarf ein. Des Weiteren nehmen Sie das Medikament Aprednislon TBL 25 Mg ein und benutzen den Foster Druckg. Inhal. 100/6MCG.

Omeprazol (Wirkstoff gleichlautend), Antiflat (Wirkstoff: Simeticon), Aprednislon (Wirkstoff: Prednisolon) sowie der Inhalator sind in Georgien verfügbar, der Inhalator nach Bestellung.

Bezüglich Ihrer ärztlichen Kontrolltermine und Medikation ist anzuführen, dass diese nicht ein und dieselbe Qualität wie in Österreich aufweisen müssen, sondern lediglich für Betroffene verfügbar und zugänglich sein müssen. Dies kann auch eine gänzlich andere oder auch ortstypische ärztliche Versorgung und Medikation sein, welche qualitativ nicht mit der in Österreich gleichzusetzen ist, jedoch generell verfügbar ist.

Insbesondere in der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) sind umfassende und moderne Behandlungen in den dafür vorgesehenen Einrichtungen verfügbar. Sie haben bis zu Ihrer Ausreise in der Stadt XXXX gelebt. Ihr älterer Bruder lebt nach wie vor in XXXX. Die Stadt XXXX selbst ist eine knappe Autofahrstunde von der Hauptstadt Tiflis entfernt. Falls Sie im Falle Ihrer Rückkehr mit Ihrer Familie nicht in der Hauptstadt Tbilisi eine Unterkunft beziehen, sondern bei Ihrem älteren Bruder in XXXX, ist Ihnen diese kurze Wegstrecke für die weiteren nicht alltäglichen Kontrolltermine durchaus zumutbar zurückzulegen.

Seit Ihrer Antragsstellung am 01.04.2004 hat sich die Situation in Georgien maßgeblich verändert. Georgien selbst gilt derzeit als sicherer Drittstaat, der sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist.

Generell kann auch davon ausgegangen werden, dass sich die therapeutischen Standards in Staaten in dementsprechenden Zeiträumen verbessern. Es ist auch davon auszugehen, dass die therapeutischen Standards und das therapeutische Wissen heutzutage ein anders in Georgien ist, als noch im April 2004. Außerdem ist anzunehmen, dass sich das therapeutische Wissen in Zukunft weiterhin in allen Staaten, auch in Georgien, verbessern wird.

Bezüglich einer in Ihrem Falle eintretenden Abschiebung sei anzuführen, dass diese ebenfalls von einem Arzt begleitet wird und Personen wie Sie während der Abschiebung unter medizinischer Aufsicht stehen. Weiters sei erwähnt, dass Personen einen Vorrat an Medikamenten im Zuge Ihrer Abschiebung ausgehändigt bekommen, welcher Ihnen die erste Zeit nach Ihrer Rückkehr erleichtert und Ihnen hilft die Zeit bis zur Verschreibung/

Beschaffung einer neuen Medikation zu überbrücken.

Es wurde seitens des Bundesamtes festgestellt, dass Sie selbst bis dato keiner Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen in Ihrer Heimat ausgesetzt gewesen waren bzw. im Falle Ihrer Rückkehr auch nicht eine solche zu befürchten hätten.

Sie haben zehn Jahre lang die allgemein bildende Schule in Georgien besucht und mit Matura abgeschlossen.

Außerdem haben Sie vier Jahre ein technisches College für Metallurgie in Georgien besucht und mit Diplom abgeschlossen.

Sie beherrschen Ihre Muttersprache in Wort und Schrift. Des Weiteren verfügen Sie über sehr gute Russisch Kenntnisse und haben Deutschkenntnisse auf B1 Niveau vorzuweisen.

Sie verfügen über Arbeitserfahrung sowohl durch Ihre berufliche Tätigkeit in Georgien als Metalltechniker als auch in Österreich durch diverse Gelegenheitsjobs. Sie verfügen über die Lenkberechtigungen für die Fahrzeugklassen B und C sowie den Staplerschein.

(11)

Sie sind arbeitswillig und im arbeitsfähigen Alter. Sie haben zuletzt einen Ausbildungslehrgang zum staatlich geprüften Taxilenker im Zeitraum vom 05.02.2018 bis zum 18.05.2018 besucht. Derzeit sind Sie seit Mai 2018 als Taxilenker beruflich tätig. Ihr Dienstgeber ist das Arbeitsmarktservice (AMS).

Ihre Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit werden sowohl durch Ihre eigenen Angaben in der Einvernahme als auch durch Ihre vorgelegte Ausbildungs- und Einstellungszusage von Taxi 31300 untermauert. Aufgrund Ihrer vorgelegten Unterlagen ist zudem ersichtlich, dass Sie soweit genesen und in einer körperlichen Verfassung sind, dass Sie selbstständig einer erwerbsmäßigen Beschäftigung nachgehen können, um ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Folglich ist es Ihnen zuzumuten, in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern. Sie sind soweit genesen, als dass Sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen können die mit Ihrem gesundheitlichen Zustand vereinbar ist. Es ist Ihnen möglich und zumutbar den Beruf als Taxilenker auch in Georgien, Ihrem vertrauten sozialen Umfeld/ Ihrem Kulturkreis ohne jegliche sprachliche Barriere auszuüben und in Ihrer Heimat wieder Fuß zu fassen. Zudem beherrschen Sie neben Ihrer Muttersprache Georgisch ebenfalls Russisch und Deutsch und haben somit gute Chancen am Arbeitsmarkt in Georgien. Mit Ihren vorhandenen Fremdsprachenkenntnissen können Sie somit beispielsweise als Dolmetscher oder Übersetzer für Unternehmen beruflich tätig sein. Eine solche Arbeit ist körperlich nicht belastend und wäre zudem mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar.

Es ist Ihnen zuzumuten, dass Sie im Falle Ihre Rückkehr auch durch Hilfstätigkeiten und Gelegenheitsjobs ein eigenständiges Einkommen erwirtschaften.

Zudem wurden gegen Ihre Ehefrau und Ihre Tochter ebenfalls Rückkehrentscheidungen erlassen. Ihre Ehefrau verfügt über eine universitäre Ausbildung und langjährige Berufserfahrung. Ihre Ehefrau ist gesund, im arbeitsfähigen Alter und es ist Ihr ebenfalls zumutbar einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um ein Einkommen für Ihre Familie zu erwirtschaften.

Zudem stehen Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr staatliche Reintegrationsmaßnahmen in Form von temporären Unterkünften, Aus- und Fortbildungskursen, Förderungen für bezahlte Praktiken, Erste Hilfe und medizinische Grundversorgung, psychologische Rehabilitation und Rechtshilfe für Rückkehrer zur Verfügung bei denen unter anderem NGOs miteinbezogen werden. Außerdem können Sie beim georgischen Staat um finanzielle Unterstützung ansuchen.

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

- Unterhaltszuschuss

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

- Reintegrationsbeihilfe

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

- Soziale Sachleistungen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

- Sozialpaket

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Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Zudem verfügen Sie über Familienangehörige in Ihrer Heimat in Gestalt Ihrer Mutter und Ihrer beiden Brüder.

Ihre Mutter sowie Ihr jüngerer Bruder haben jeweils eigene Häuser und wohnen in der Stadt XXXX. Ihr älterer Bruder hat ebenfalls ein eigenes Haus und lebt in der Stadt XXXX. Ihre beiden Brüder sind berufstätig und Ihre Mutter bezieht eine Pension. Sie haben zu Ihren Familienangehörigen ein gutes Verhältnis. Überdies leben die berufstätigen Angehörigen Ihrer Ehefrau, Ihre Schwiegereltern und Ihre Schwägerin, in Ihrer Heimat und verfügen ebenfalls über eine Eigentumswohnung.

Bis zu Ihrer Ausreise war es Ihnen möglich in Georgien zu leben.

Es ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle Ihrer Rückkehr die Unterstützung durch Ihre Familienangehörigen gewiss ist und Sie über eine Unterkunftsmöglichkeit sowohl von staatlicher Seite als auch familiärer Seite verfügen.

Es ist davon auszugehen, dass Sie und Ihre Ehefrau und Tochter im Falle Ihrer Rückkehr ebenfalls auf eine Unterkunftsmöglichkeit bei Ihren Angehörigen zurückgreifen können, solange bis Sie selbst in der Lage sind wieder eine eigene Unterkunft zu beziehen. Es ist davon auszugehen, dass Sie Ihre Angehörigen auch im Falle Ihrer Rückkehr beherbergen werden und Ihnen finanziell aushelfen bis Sie einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und über ein eigens Einkommen verfügen.

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, sind Sie nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen, sondern auch mehrmalig in Ihre Heimat gereist. Es wird diesbezüglich auf die Einreise- und Ausreisestempeln in Ihrem Reisepass verwiesen! So haben Sie am XXXX beispielsweise Ihre jetzige Ehefrau in der Stadt XXXX standesamtlich geheiratet.

Die elementare Grundversorgung in Ihrem Herkunftsland ist gewährleistet.

...

Sie sind mit Frau XXXX IFA XXXX seit dem XXXX standesamtlich verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter namens XXXX IFA XXXX, welche am XXXX7 in Wien geboren wurde. Derzeit leben Sie mit Ihren beiden Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt. Sie verfügen über keine weiteren Familienangehörigen in Österreich.

Ihre Frau und Ihre Tochter sind wie Sie georgische Staatsangehörige und haben ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Beide sind wie Sie nicht zum Aufenthalt auf Dauer im Bundesgebiet berechtigt. Gegen Ihre Ehefrau und Tochter wurden ebenfalls Rückkehrentscheidungen erlassen.

Bezüglich Ihres Privatlebens ist festzuhalten, dass Sie - gemessen an der im Herkunftsstaat verbrachten Lebenszeit (Lebensalter von 51 Jahren) - sich erst seit einem relativ kurzen Zeitraum (Asylantragstellung am 01.04.2004) im Bundesgebiet aufhalten. Die meiste Zeit Ihres Lebens haben Sie in Georgien verbracht. Sie sind in Georgien aufgewachsen, gingen vor Ort zur Schule und waren ebenso in Ihrer Heimat berufstätig. Sie wurden in Ihrer Heimat sozialisiert und sind mit den Bräuchen und Gepflogenheiten in Ihrer Heimat bestens vertraut. Sie verfügen nach wie vor über Familienangehörige in Ihrer Heimat und stehen mit Ihrer Mutter und Ihren beiden Brüdern, nach wie vor in regelmäßigen engen Kontakt. Zudem sind Sie mehrmals nach Georgien gereist um unter anderem Ihre derzeitige Ehefrau zu heiraten. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass Sie Ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in Ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Sie beherrschen nach wie vor die georgische Sprache, sodass einer Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft als gewährleistet angesehen wird, sodass auch Ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern werden. Ihre Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft ist gewährleistet. Aufgrund Ihres kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet kann von einer Verfestigung in Österreich und von einer Entfremdung in Ihrer Heimat definitiv Abstand genommen werden.

Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich steht nicht

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fest. Der Zeitpunkt Ihrer Asylantragsstellung (01.04.2004) wird somit als spätester Zeitpunkt Ihrer Einreise in das Bundesgebiet festgestellt.

Sie verfügen bereits über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form von Bekannten und Freunden, welche Sie während Ihres mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Kirchengemeinde kennengelernt haben.

Sie können bereits Deutsch (Sprachniveau B1). Ihre Deutschkenntnisse sind jedoch im Kontext mit Ihrem ungefähr 14-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu betrachten.

Derzeit sind Sie seit Mai 2018 als Taxilenker beruflich tätig. Ihr Dienstgeber ist das Arbeitsmarktservice (AMS).

Einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind Sie bis dato nicht nachgegangen. Sie sind in Ihr bisheriges Leben in Österreich diversen Gelegenheitsjobs nachgegangen und haben Ihr Leben in Österreich zum Großteil durch die finanziellen Zuwendungen des Staates (Grundversorgung, Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe) finanziert.

So haben Sie haben seit Ihrer Asylantragsstellung am 01.04.2004 bis zum Tag der gegenständlichen Bescheid Erlassung exakt 484 Tage gearbeitet. Seit Mai 2018 sind Sie zudem als Taxilenker beruflich tätig. Die übrige Zeit haben Sie staatlichen Hilfe in Form von Grundversorgung, Krankengeldbezug, Arbeitslosengeldbezug, Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezogen.

Sie sind kein Mitglied von einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich.

Sie sind bis dato durchgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet gewesen.

..."

I.2.3. Zur allgemeinen Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in der Republik Georgien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich diese zwar in manchen Bereichen als verbesserungsfähig darstellen, sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, zumal die bP von diesen Problempunkten nicht betroffen ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung -auch in Bezug auf psychische Erkrankungen- ist flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Zur Grundversorgung, der medizinischen Versorgung bzw. zur Lage der Rückkehrer wurde folgendes festgestellt:

"

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Qualität der einheimischen Produkte ist zufriedenstellend. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR monatlich;

Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (2014: 1,4 Mrd. USD, insbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte 2014 deutlich zurückgegangen sind (AA 11.12.2017).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos und verarmt. 10% der GeorgierInnen leben in Armut. Vor allem die BewohnerInnen der ländlichen Gebiete in den Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende intern Vertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu

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Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten AuslandsmigrantInnen machen mit ca. 24% einen nennenswerten Anteil des Volkseinkommens aus (ADA 9.2017).

Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2015 sind 67,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung in Arbeit (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den geringvergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Menschen (ca. 44,4 %) sind noch lange im Ruhestand erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25 Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2017).

Die Arbeitslosenquote betrug 2017 13,9%. Das Durchschnittseinkommen lag 2016 bei 940 Lari - 1117 Lari bei den Männern und 731 Lari bei den Frauen (GeoStat 2018).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

? ADA - Austrian Development Agency (9.2017): Georgien - Länderinformation,

http://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Sept2017.pd f, Zugriff 30.5.2018

? GeoStat - National Statistics Office of Georgia (2018): Employment and Wages, http://geostat.ge/index.php?action=page&p_id=143&lang=eng, Zugriff 30.5.2018

? IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

> Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse:

? Existenzhilfe

? Reintegrationshilfe

? Pflegehilfe

? Familienhilfe

? Soziale Sachleistungen

? Sozialpakete

Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet es:

Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer des Menschenhandels, Krisenzentren, Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2017).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000

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Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen

"Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.).

Pensionssystem:

Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein):

? Rentenalter: männlich 65 Jahre; weiblich 60 Jahre;

? Behindertenstatus;

? Tod des Hauptverdieners

Registrierung: Antrag bei einem dem Wohnsitz am nächsten Sozialamt (Social Service Centre) stellen, die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom Georgischen Rentensystem ausgeschlossen (IOM 2017).

Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst.

Staatliche Ausgleichszahlungen werden als Pauschalbetrag von bis zu 1.000 Lari zu gleichen Teilen unter den Familienmitgliedern aufgeteilt. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 2016).

Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b.).

Quellen:

? IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

? SSA - Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.5.2018

? SSA - Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.5.2018

? US-SSA - Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific 2016 - Georgia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/georgia.html, Zugriff 30.5.2018

Medizinische Versorgung

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).

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Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen.

Universal Health Care:

? Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

? Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt

? Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

? Dialyse ist ebenfalls gewährleistet

? Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit

? Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik

Zugang, besonders für Rückkehrer:

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene

Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden.

Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis

Unterstützung:

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL)

Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern)

Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten:

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer

Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True

TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017).

Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten,

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sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).

Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des

"Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).

Quellen:

? AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

? IOM - International Organization for Migration (2017):

Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

? JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for- medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018

? VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai

> Hepatitis C

Stationäre wie ambulante Behandlungen und Therapien im Falle einer Hepatitis C-Erkrankung sowie einer Zirrhose durch einen Gastroenterologen und Internisten sind verfügbar. Überdies bestehen Möglichkeiten zur Blutuntersuchung, zur Untersuchung der Leberfunktion sowie des Vorliegens einer Hepatitis C Erkrankung (MedCOI 29.4.2018, vgl. MedCOI 19.8.2016).

Tausende von Georgiern sind von Hepatitis C als Ergebnis eines umfassenden Experiments geheilt worden, bei dem Wirksamkeit einer aggressiven Public-Health-Strategie getestet wird. Im Zuge des Projekts werden alle Georgier, die an Hepatitis C leiden - schätzungsweise 130.000 Menschen - kostenlos mit teuren amerikanischen Medikamenten behandelt. Bis 2020 will Georgien das erste Land der Welt sein, das praktisch frei von der infektiösen Lebererkrankung ist. Das Projekt wird von den US Centers for Disease Controls, dem georgischen Gesundheitsministerium und dem amerikanischen Pharmariesen Gilead Sciences Inc. durchgeführt, der die Medikamente entwickelt hat. Ab 2015 wurde Gileads Medikament, Sovaldi genannt, 5.800 georgischen Hepatitis-Patienten mit schweren Komplikationen wie fortgeschrittener Leberfibrose und Zirrhose verabreicht.

Im folgenden Jahr wurde ein neueres, von Gilead entwickeltes Medikament namens Havroni an jeden mit einer aktiven Infektion verabreicht. Georgische Beamte und Epidemiologen berichteten von einer vollständigen Genesungsrate von über 90% bei insgesamt 30.000 Bürgern, die in den ersten beiden Jahren des Programms behandelt wurden (Eurasianet.org 8.5.2017).

Ungefähr 45.000 Leute haben mit Ende 2017 medizinische Behandlung für Hepatitis C in Georgien durchlaufen, von denen 98% laut dem Leiter des georgischen Zentrums für Seuchenkontrolle und öffentliches Gesundheitswesen (NCDC), Amiran Gamkrelidze. 1,8 Mill. Personen werden in den folgenden drei Jahren untersucht, um Hepatitis C zu kurieren, da der Test und die Behandlung kostenlos sind (Agenda.ge 31.1.2018).

Quellen:

? Agenda.ge (31.1.2018): 98% of people in Hepatitis C elimination program cured, http://agenda.ge/news/94808/eng, Zugriff 30.5.2018

? Eurasianet.org (8.5.2017): Georgia Serves as Proving Ground for Experiment to Eradicate Hepatitis C, http://www.eurasianet.org/node/83501, Zugriff 30.5.2018

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? MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (19.8.2016): BMA-8517, Zugriff 30.5.2018

? MedCOI - Medical Country of Origin Information, Local Doctor via MedCOI (29.4.2018): BMA-10823, Zugriff 30.5.2018

> Behandlungsmöglichkeiten: Tuberkulose

Es existiert ein staatliches Programm zur Prävention und Behandlung von Tuberkulose. Die Begünstigten des Programms sind Bürger Georgiens, auch Häftlinge ohne Personaldokumente. Folgende

Leistungen werden im Rahmen des Programms abgedeckt:

Ambulanter Dienst:

Konsultation eines Arztes; klinische und diagnostische Untersuchungen (bakteriologische Untersuchung des Schleims, 3-fache Bakterioskopie, Kulturen-Untersuchung, Definition der Resistenz gegen Medikamente je nach Indikation); Röntgenuntersuchung (allgemeine Blutuntersuchung); Behandlung unter direkter Überwachung im Krankenhaus (DOT) und Versorgung mit speziellen Anti-Tuberkulose-Medikamenten. Referenzkontrolle, insbesondere die Bereitstellung von Laborverwaltung, sowohl im zivilen Bereich als auch in den Strafvollzugsanstalten.

Stationärer Dienst, einschließlich der Behandlung von Resistenzformen:

Diagnostische Dienstleistungen (zusätzliche instrumentelle und labortechnische Untersuchungen); Spezifischer therapeutischer stationärer Dienst für Tuberkulosekranke (einschließlich der Versorgung mit spezifischen Anti- Tuberkulose-Medikamenten, sowohl im zivilen Bereich als auch in Strafvollzugs- und Strafvollzugsanstalten);

spezifische chirurgische stationäre Versorgung der Tuberkulosekranken. Die vom Programm vorgesehene ambulante Leistung wird vollständig vom Staat finanziert (das Programm sieht keine Zuzahlung seitens des Begünstigten vor) (SSA o. D.d)

Quellen:

? SSA - Social Service Agency (o.D.d): Tuberculosis

management,http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=810, Zugriff 30.5.2018

...

Rückkehr

RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen.

Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU- Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B.

Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca.

216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:

? Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti

? Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli

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? Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti

? Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria

? Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti

? Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti

Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet:

? Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten

? Finanzierung einkommensschaffender Projekte

? Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten

? Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).

Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.):

"Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018

* SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018):

Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.01.2018

GEORGIEN[...]

schwache Lungenfunktion_Medikamentenverfügbarkeit

1. Sind genannte Medikamente und der Inhalator bzw. Medikamente und Inhalator mit gleichzusetzenden Wirkstoffen in Georgien verfügbar?

? Omeprazol: ist auch der Wirkstoff

? Antiflat: Simeticon

? Aprednislon: Prednisolon

? Foster Druckg. Inhalator 100/6 MCG a 120 HB OP 1

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der medizinisch-spezifischen Art der Fragestellungen wurde in der Datenbank von MedCOI recherchiert. Da bis auf den angeführten Inhalator alle relevanten Informationen in der Datenbank gefunden

(20)

wurden, war eine Anfrage bei MedCOI obsolet. Informationen zu MedCOI finden sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at.

Hinsichtlich der fehlenden Informationen zum Inhalator wurde eine Kurzanfrage an den Verbindungsbeamten des BM.I in Tiflis gestellt.

Zusammenfassung:

Die angefragten Wirkstoffe sowie der Inhalator (nach Bestellung) sind in Georgien verfügbar.

Einzelquellen:

Die Originale folgender Anfragebeantwortungen von MedCOI werden als Anlage übermittelt. In Klammer bzw.

im Dateinamen ist der Wirkstoff angeführt, um eine schnellere Auffindbarkeit bei Bedarf zu gewährleisten:

* Local Doctor via MedCOI (6.4.2017): BMA-9494 (Simeticon), Zugriff 11.1.2018

* Local Doctor via MedCOI (21.5.2017): BMA-9674 (Prednisolon), Zugriff 11.1.2018

* Local Doctor via MedCOI (12.11.2017): BMA-10336 (Omeprazol), Zugriff 11.1.2018

Das Büro des Verbindungsbeamten des BM.I für Georgien und Aserbaidschan in Tiflis gibt hinsichtlich der Verfügbarkeit des oben angeführten Inhalators folgende, ausführliche Antwort, inklusive der Kosten:

[...] Ist in Georgien der "Foster 100/6/ -200/6 Mikrogramm Druckgasinhalator" erhältlich? Wirkstoffe:

Wirkstoffe:

Beclometasondipropionat und Formoterol-fumarat-Dihydrat.

Laut der medizinischen Auskunft der Stiftung "Zukunft" (Festnetznummer: +995 32 2 25 22 33) gibt es im medizinischen Netz den "Foster 100/6/ -200/6 Mikrogramm Druckgasinhalator" nicht. Mit dem Wirkstoff

"Formoterol" ist ein Inhalationspulver "FORALES" vorhanden (Link http://www.vidal.ge/drugs/forales ). Das Medikament ist in der Apothenkenkette "Aversi" (Adresse: Tbilisi, Pushkin Straße 11, Link https://www.aversi.ge/en/ ) erhältlich, 60 Kapsel kosten 56,73 GEL.

Bei der Nachfrage der bei einer "Aversi" - Filiale wurde eine Mitarbeiterin genannt, die auf Bestellung von Privatpersonen die Medikamente bzw. Präparate aus dem Ausland im Namen der Firma beschafft (Lali SHUBITIDZE, Handy: +995 577 760787).

Laut Frau SHUBITIDZE kann sie für Privatpersonen die Bestellung für den Inhalator "Foster 100/6" - 120 Dosis für georgische Staatsbürger oder für Personen die einen ständigen Wohnort in Georgien haben (Aufenthaltskarte vorhanden) entgegennehmen und nach der Lieferung (Dauer ca. 3-4 Wochen) das Präparat liefern. Sie hat betont, dass die Bestellung für Jänner schon weggeschickt ist, und erst Anfang Februar können sie die nächste Bestellung wegschicken.

Inhalator "Foster 100/6" - 120 Dosis würde ca. 55 GEL kosten, es kommt darauf an, wie der Währungskurs bei der Bestellung ist.

Für die Bestellung muss der Kunde einmal zur Unterzeichnung des Vertrags erscheinen, im Falle eines Minderjährigen kommt der/die Minderjährige mit der Geburtsurkunde und mit dem Erwachsenen mit dem Ausweisdokument in die Firma, im Falle eines Erwachsenen kommt die Person selbst mit dem Ausweisdokument in die Firma. Zur Bestellung sind erforderlich "Medizinische Form 100" und Rezept des Präparates, weil "Foster" in Georgien rezeptpflichtig ist. Nach der Lieferung wird der Auftraggeber informiert und kann das Präparat abholen.

Zusatzinformation Gesundheitsministerium:

Laut der Information der Mitarbeiterin des georgischen Gesundheitsministeriums ist das Präparat "Foster" mit dem Stand vom 11.01.2018 in Georgien registriert (Siehe den Anhang) [...].

(21)

Büro des VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (17.1.2018):

Auskunft per Email"

In Bezug auf die medizinische Versorgung wurde somit zusammengefasst festgestellt, dass die Nachbehandlung aufgrund einer bestehenden Lungenschwächte möglich, bzw. Präparate, welche aufgrund einer solchen Lungenschwäche benötigt werden in Georgien erhältlich und auch die sonstigen vorgetragenen Erkrankungen behandelbar bzw. nicht unmittelbar lebensgefährdend sind bzw. einen schweren Leidenszustand verursachen.

I.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen, welche zur Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor vorliegen.

Ebenso wurde vorgebracht, dass die bP bereits 14 Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist und umfangreiche Integrationsschritte gesetzt hätte.

I.4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist ein Wesentlichen -wenn auch eingeschränkt- arbeitsfähiger Mann mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.

Die bP hat als georgischer Staatsbürger Zugang zum georgischen Sozial- und Gesundheitssystem. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar ist und ergaben sich keine Hinweise, dass sie keine realistische Chance hat, Zugang zum georgischen Gesundheitssystem zu finden. Ebenso kam nicht hervor, dass die bP an einer Krankheit leidet, welche mit unmittelbarer Lebensgefahr verbunden wäre.

In Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP wird auf die Feststellungen der bB verwiesen. Ergänzend hierzu wird festgehalten, dass die Gattin der bP und deren gemeinsames Kind einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. Seitens des ho. Gerichts wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Die Identität der bP steht (nunmehr) fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

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