Das Geldwäschereigesetz:
Überblick und aktuelle Entwicklungen
Thomas Nagel
Dr. iur., Rechtsanwalt
Walder Wyss AG
– Einleitung
– Grundgedanke des Geldwäschereigesetzes – Pflichten des Geldwäschereigesetzes
– Adressaten des Geldwäschereigesetzes – Modelle der Geldwäschereiaufsicht
– Andere (künftige) Erlasse zur Geldwäschereibekämpfung – Blick in die Zukunft
Agenda
Einleitung
GwG
Grundgedanke des
Geldwäschereigesetzes
Placement
Einfügen in den Wirtschafts-
kreislauf
Vortaten
Layering
Transaktionen zur Verschleierung
der Herkunft
Integration
Nutzbarmachen bzw. Investition
Pflichten des Geldwäschereigesetzes
Sorgfaltspflichten Art. 3–8 GwG
⭢ Jederzeit einzuhalten
Pflichten bei Geldwäschereiverdacht Art. 9–11 GwG
⭢ Nur bei Verdachtsfällen einzuhalten
Adressaten des Geldwäschereigesetzes
Zwei Kategorien von Adressaten
Finanzintermediäre
«Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder
aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen»
Art. 2 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 3 GwG
Güterhändler
«Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld
entgegennehmen»
Art. 2 Abs. 1 lit. b GwG
Adressaten des Geldwäschereigesetzes
Jüngste Rechtsprechung zum Kauf von Nachtzuschlägen per SMS:
Urteil des BGer 2C_488/2018 vom 12. März 2020
Vgl. Jusletter vom 17. August 2020:
Urteilsbesprechung
Modelle der Geldwäschereiaufsicht
Aufsicht durch Bundesbehörde
Bewilligung und
prudentielle Aufsicht
Gilt z.B. für:
• Banken
• Versicherungen
• Fondsleitungen
• SICAF
• SICAV
• Verwalter von
Kollektivvermögen
• Spielbanken
• Wertpapierhäuser
Modelle der Geldwäschereiaufsicht
Aufsicht durch Aufsichtsorganisation
Aufsichts- organisation
Bewilligung und Aufsicht
Prudentielle Aufsicht Bewilligung und
Enforcement
Gilt neu seit 1. Januar 2020 für:
• Vermögensverwalter
• Trustees
Komplexe Übergangs-
bestimmungen
Modelle der Geldwäschereiaufsicht
Aufsicht durch Selbstregulierungsorganisation
GwG-Aufsicht Bewilligung und Aufsicht
Selbstregulierungs- organisation
Gilt z.B. für:
• Anbieter von
Zahlungssystemen
• Geldwechsler
• Herausgeber von
Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln
• Anlageberater die für Rechnung des Kunden investieren
• Vermögensverwalter
Modelle der Geldwäschereiaufsicht
Ohne Aufsicht mit Prüfung durch Revisionsgesellschaft
Prüfung auf Einhaltung
GwG-Pflichten, Bericht
Gilt für Güterhändler,
sofern Beträge in bar von über CHF 100'000.00
angenommen werden
Andere (künftige) Erlasse zur Geldwäschereibekämpfung
Strafrecht (Verbot von Geldwäscherei usw.)
Verordnung zur Kontrolle des grenz- überschreitenden Bargeldverkehrs
Transparenzvorschriften im Privatrecht
Transparenzpflichten im Non-Profit-Sektor Abschaffung nicht börsen-
kotierter Inhaberaktien
Steuerrechtliche Vorschriften
Blick in die Zukunft
Beschlossen: Geltung des GwG für Krypto-Börsen
Blick in die Zukunft
Änderung des Melderechts: «Meldeflut»?
Quelle Grafik: NZZ
Blick in die Zukunft
Schwelle des Verdachts für Meldepflicht
Geltendes Recht: Meldepflicht, wenn Wissen oder begründeter Verdacht auf Geldwäscherei Revisionsvorschlag: Meldepflicht bei konkreten Hinweisen oder mehreren konkreten
Anhaltspunkten und wenn aufgrund
zusätzlicher Abklärungen glaubhaft oder bestätigt
→ Aushöhlung der Meldepflicht
Blick in die Zukunft
Künftig drei Kategorien von Adressaten?
Finanzintermediäre Güterhändler Berater
NEU?