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Welche konkreten Schritte haben der Regierungsrat bzw

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I 092/2009 JGK 13. Mai 2009 JGK C Interpellation

0903 Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 03.03.2009

Justizreform und interjurassisches Jugendgericht

Die von den Regierungen der Kantone Bern und Jura am 6. Juni 1999 erstellte Liste der in Betracht kommenden gemeinsamen interjurassischen Institutionen enthielt auch ein interjurassisches Jugendgericht. Seither sind fast zehn Jahre vergangen, und trotz der Unterstützung der IJV und des mehrfach manifestierten Interesses seitens des Kantons Jura, gibt es diese interjurassische Institution noch immer nicht. Im Sommer 2007 ging die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK) gegenüber der IJV die schriftliche Verpflichtung ein, «den Regierungsrat zu ersuchen, dieses Thema angesichts der Arbeiten im Hinblick auf die Vereinheitlichung des Strafprozessverfahrens auf Bundesebene zu vertiefen». Da die Debatten rund um die Justizreform kurz bevorstehen, bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche konkreten Schritte haben der Regierungsrat bzw. die JGK in den vergangenen zehn Jahren unternommen, um das bereits 1999 von den beiden Kantonsregierungen in Betracht gezogene interjurassische Jugendgericht zu schaffen?

2. Wie hat der Regierungsrat das Ersuchen der JGK, «dieses Thema angesichts der Arbeiten im Hinblick auf die Vereinheitlichung des Strafprozessverfahrens auf Bundesebene zu vertiefen», aufgenommen?

3. Ist der Regierungsrat nicht der Auffassung, dass diese gemeinsame Institution (sofern sie denn bereits bestehen würde) ein solides Argument gewesen wäre, um sich zumindest für den französischsprachigen Kantonsteil zugunsten des heutigen Jugendrichtermodells anstatt des Modells Jugendstaatsanwalt (für das sich die vorberatende Grossratskommission gegen den Antrag der Regierung entschieden hat) auszusprechen?

4. Die Bevorzugung des Jugendrichtermodells, für das sich insbesondere der Bernjurassische Rat ausgesprochen hat, steht im Konflikt mit der von der vorberatenden Kommission des Grossen Rates beschlossenen Alternativlösung. Würden die Verfassungsbestimmung im Zusammenhang mit dem Identitätsbegriff und die Bestimmungen des Sonderstatutsgesetzes es dem französischsprachigen Kantonsteil erlauben, für sich die Anwendung des Modells seiner Wahl zu verlangen?

5. Die Regierung hatte es damals abgelehnt, eine Studie über die rechtliche Tragweite des Identitätsbegriffs durchzuführen. Wäre eine solche Studie nicht geeignet gewesen, alle offenen Punkte zu klären, namentlich im Hinblick auf die Beratungen rund um die laufende Justizreform, in deren Verlauf der Berner Jura die Anwendung eines Modells verlangen wird, das sich vom übrigen Kanton unterscheidet?

6. «Natürlich kann sich alles weiter entwickeln. Jedoch werden die Befugnisse des Berner Juras nicht über Artikel 6 der Verfassung hinausgehen können». Bedeutet diese Erklärung des früheren Präsidenten der Juradelegation, Mario Annoni, dass ein Sonderstatut im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit für den Berner Jura unmöglich ist?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 02.04.2009

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Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat nimmt zu den gestellten Fragen wie folgt Stellung:

1. Der Regierungsrat hat im Kontakt und Einvernehmen mit dem Regierungsrat des Kantons Jura stets die Haltung vertreten, dass gegebenenfalls die Errichtung eines gemeinsamen Jugendgerichts nach Einführung einer schweizerischen Jugendstrafprozessordnung zu geschehen habe. Diese sieht nun tatsächlich in Art. 8 Abs. 2 vor, dass die Kantone interkantonal zuständige Jugendstrafbehörden vorsehen können. Der amtierende Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor hat am 15. Januar 2009 seinen jurassischen Amtskollegen, Herrn Regierungsrat Charles Juillard, am Sitz des jurassischen Jugendgerichts zu einer Tour d’Horizon zu den Fragen rund um ein gemeinsames Jugendgericht Berner Jura-Kanton Jura getroffen. Beide waren sich einig, dass zunächst der Entscheid des bernischen Grossen Rates zur Modellwahl abgewartet werden soll.

2. Der Regierungsrat war und ist der Überzeugung, dass sich die Frage des interkantonalen Jugendgerichts nicht mit dem ohnehin sehr komplexen Reformprozess der gesamten Justiz verknüpfen lässt. Wohl besteht mit der neuen Bundesgesetzgebung die Möglichkeit kantonsübergreifende Gerichte einzurichten, doch braucht es dazu im Kanton Bern nach geltendem Verfassungsrecht (Art. 67 Abs. 1 der Kantonsverfassung) eine Verfassungsänderung, da nur Stimmberechtigte des Kantons als (Jugend)- Richterinnen und (Jugend)-Richter wählbar sind. Ob der Kanton auch ausserkantonale Richterinnen und Richter zulassen will, müsste also gegebenenfalls im Rahmen einer obligatorischen Volksabstimmung entschieden werden.

3. Die Jugendstrafprozessordnung hat sich nicht zuletzt wegen der Modellfrage auf eidgenössischer Ebene stark verzögert. Es konnte insbesondere nicht voraus gesehen werden, ob die eidgenössischen Räte im Gegensatz zur schweizerischen Strafprozessordnung für Erwachsene zwei Modelle für die Jugendgerichtsbarkeit zulassen würden. Insbesondere wies die Rechtskommission des Ständerates die Vorlage wegen erheblicher Zweifel an der EMRK-Konformität des Jugendrichtermodells an den Bundesrat zurück. Vorarbeiten auf kantonaler Ebene waren also gar nicht möglich.

Deshalb lässt sich auch die Frage, ob die Schaffung eines interkantonalen Jugendgerichts ein zusätzliches Argument zu Gunsten des Jugendrichtermodells abgegeben hätte, nicht beantworten. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass er sich für das Jugendrichtermodell ausgesprochen und seine Argumente dargelegt hat.

Bei einem interjurassischen Jugendgericht würde eine spezielle Regelung für die französischsprachige Bevölkerung von Biel und Leubringen erforderlich. Es ist gemäss den Aussagen von Regierungsrat Juillard für den Regierungsrat des Kantons Jura selbstverständlich, dass sich ein gemeinsames Jugendgericht nur auf die drei bernjurassischen Amtsbezirke beziehen könnte. Das bedeutet aber, dass der Kanton Bern seine französischsprachige Bevölkerung in Bezug auf die Jugendgerichtsbarkeit aufteilen müsste. Dies steht zumindest in einem Spannungsverhältnis zur Gebietseinteilung der Justiz- und Verwaltungsreform.

4. Zunächst ist festzuhalten, dass unterschiedliche Modelle die interkantonale Zusammenarbeit in der Jugendrechtspflege nicht erschweren. In der deutschsprachigen Schweiz kannte bisher der Kanton Thurgau als einziger Kanton neben Bern das Jugendrichtermodell. Dennoch gibt es keine Hinweise auf eine erschwerte Zusammenarbeit. Dies ist auch nicht erstaunlich, findet doch die Zusammenarbeit im Untersuchungs- und Vollzugsstadium statt, wo zwischen den beiden Modellen kein Unterschied besteht. Die Frage, ob das Modell der Jugendrechtspflege tatsächlich die

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Identität des Berner Juras im Sinne von Art. 5 der Kantonsverfassung berührt kann offen bleiben. Dagegen ist sicher und im vorliegenden Zusammenhang auch entscheidend, dass das geltende Gesetz über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirkes Biel (SStG, BSG 102.1) keine Bestimmung enthält, die dem Berner Jura das Recht einräumt, das ihm zusagende Modell der Jugendrechtspflege zu wählen.

5. Der Regierungsrat hält nach wie vor für richtig, dass er keine solche Studie veranlasst hat. Wenn sie durchgeführt worden wäre, hätte sie sich kaum mit der Modellwahl in der Jugendrechtspflege befasst.

6. Dass die geltende Verfassung den Rahmen für die gesetzlich möglichen Regelungen bildet, ist selbstverständlich. Welche „besonderen Verhältnisse, die sich aus der Zweisprachigkeit des Kantons Bern ergeben“ zu besonderen Regelungen führen, steht aber nicht ein für allemal fest. Gerade der Erlass des Gesetzes über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, BSG 102.1) belegt dies eindrücklich. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er für angezeigt hält, hinsichtlich der Modellwahl bei der Jugendrechtspflege eine Sonderregelung vorzusehen.

An den Grossen Rat

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